Zum Inhalt springen

Charakteristischer Zug des Ministers von Hardenberg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Anonym
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Charakteristischer Zug des Ministers von Hardenberg
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 711-716
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[711]
VII.
Charakteristischer Zug des Ministers von Hardenberg.

Ewald sagt in seinem vortrefflichen Buch über Revolutionen, ihre Quellen und die Mittel dagegen S. 295 sehr wahr und treffend: „Wo möglich, höre der Regent jeden, der ihm etwas klagen will; auch der ärmste Unterthan muß es wissen, daß er ihn höre. – Nur daß Niemand gestraft werde, wenn er auch aus Irrthum ohne Grund geklagt hat! Nur, daß der Regent scharf darauf sehe, ob einer etwa gedrückt wird, der sich unmittelbar an ihn wandte! Unter zwanzig Klagen werden gewiß neunzehen grundlos seyn; von funfzig Bitten wird der Regent kaum eine erfüllen können; er wird oft unerträgliche Saalbadereyen hören, die giftigsten Gewebe [712] von Sophismen sehen müßen: aber jeder weiß denn doch, daß der Regent alle hört; daß ihm jeder frey seine Noth klagen darf; daß Niemand deswegen gestraft wird, weil er gegen einen Mächtigen klagte; und dieß verhindert mehr Ungerechtigkeit, als die genaueste Aufsicht nicht verhindern kann.“ Ganz in diesem Geist denkt und handelt Hardenberg, der Weise, Gütige und Gerechte. Ganze Schaaren von Unterthanen drängen sich an den bestimmten Audienztagen herbey, ihre Klagen auszuschütten; mit einer unübertrefflichen Güte und Liebe hört sie der edle Minister an, und nimmt ihnen ihre Bittschriften ab, die großentheils von den Klagenden eigenhändig aufgesetzt sind. Man kann leicht denken, daß diesen Schriften alle sogenannte Förmlichkeiten fehlen, daß sie oft kaum leserlich geschrieben sind, und ein reines Factum ohnehin nicht enthalten. Dagegen sagt der Unterthan in seiner selbstverfertigten Schrift es meist sehr aufrichtig und naiv, wo ihn eigentlich der Schuh drückt, und erspart doch die Kosten für den Advocaten. Und das ist für Hardenberg genug! Denn nun werden diese Schriften den betreffenden Stellen zum Bericht größtentheils mit Abforderung der Acten mitgeteilt, oder letztere [713] sogleich von den Registraturen abverlangt, und so wird allen Klagen auf den Grund gesehen. Von den darauf ergehenden, die Beschwerden wo möglich abstellenden, Verfügungen, auch wenn sie an die Landescollegien gerichtet sind, erhalten die Bittenden immer Abschriften, und wenn ihrem Gesuch nicht willfahrt werden kann, so werden ihnen die Ursachen davon eröffnet. Manche glauben, daß bey dieser Behandlungsart viel leeres Stroh gedroschen werden müsse; häufig kommen Bittschriften über Sachen vor, die vor die Ämter oder vor die Collegien gehören, und bey diesen noch gar nicht angebracht sind; diese werden alsdann an die Behörden gewiesen. Häufig werden Klagen ganz ungegründet erfunden. Häufig werden Streitigkeiten, die schon seit zehen und mehr Jahren in allen Instanzen entschieden sind, und wobey sich gar nichts mehr sagen läßt, aufs neue angebracht. Freylich beruhigt sich der Bittende um so eher, wenn er es auch vom Minister hört, daß nichts für ihn zu thun ist; indessen verursachen die nöthigen mehrern Berichtserstattungen den Ämtern und Collegien allerdings Mühe und Zeitverlust. Um diesen Inconvenienzen, wenn man es so nennen mag, abzuhelfen, that unlängst der Regierungs-Advocat [714] Burkhardt den Vorschlag, einen eigenen Cabinets-Advocaten aufzustellen. Dieser sollte alle Parteyen, die sich an den Minister wenden wollen, erst anhören, und deren Anbringen, wo es erforderlich, mittelst Einsicht der ihm bey sämtlichen Balleyen zu Gebot stehenden Acten, genau prüfen, ob dasselbe für den Minister im eigentlichsten Sinn gehörig ist oder nicht. In diesem Fall sollte der Cabinets-Advocat den Klagenden entweder ganz ab- oder an die Behörde weisen, und hierüber jedesmahl ein, die Gründe der Abweisung enthaltendes, von der Partey zu unterschreibendes Protokoll verfertigen, wodurch er über sein Verfahren beständig Rechenschaft ablegen kann[.][1] Die Gesuche hingegen, welche, dem vestgesetzten engern Begriff nach, wirklich vor den Minister gehören, hätte der Cabinets-Advocat in bündige Schriften zu verfassen, dafür eine ganz geringe Gebühr, weil er einen fixirten Gehalt genießen müßte, zu erheben, und nunmehr die Parteyen, auf diese Weise gleichsam legitimirt, zur Audienz an den Minister zu weisen.

[715] Die Antwort, welche Hardenberg auf diesen Vorschlag ertheilt hat, ist der beste Commentar darüber, so wie zugleich über des edlen Ministers Herz und Grundsätze. Hier ist sie wörtlich:

„Die von dem Herrn Regierungs-Advocaten Burkhardt eingereichte Gedanken über die Aufstellung eines Cabinets-Advocaten verdienen an sich zwar alle Billigung, und ich lasse sehr gerne der dabey gehabten guten Absicht Gerechtigkeit wiederfahren. Allein, ich kann nach meinen Grundsätzen davon keinen Gebrauch machen. Es muß jedem, wer es auch sey, frey stehen, mir sein Anliegen selbst vorzutragen, und ich will weder eine Einschränkung machen, wodurch der Zutritt zu mir im geringsten erschwert wird, noch Mittelspersonen aufstellen, durch welche man sich erst an mich wenden kann. Auf die Art des Vortrags kommt es gar nicht an. Die Sache selbst und die Acten müssen sprechen. Überzeugt, daß die Collegien und Unterbehörden in meine Gesinnungen einstimmen, ist die vielleicht auf öftere Berichtserstattungen verwendete Zeit und Mühe nicht in Betracht zu bringen, und wird dadurch am schönsten belohnt, je weniger die Beschwerden gegründet erfunden werden.

[716] Eine einzige gutgemachte Ungerechtigkeit verdient die vergebene Untersuchung von hundert leichtfertigen Klagen; und das Beyspiel einer einzigen ernstlich bestraften Bedrückung hindert gewiß eine Menge ähnlicher Gewaltthaten. In einem Zeitpunct, wo sich ohnehin das allgemeine Gefühl so reizbar gegen jeden Druck empört, ist es doppelt Pflicht, allen Justizdespotismus zu entfernen. Ich bedaure denjenigen, der ohne Grund klagt, als einen Unglücklichen, dem es an Einsicht fehlt, sich von seinem Unrecht zu überzeugen, und ich habe oft gefunden, daß sich solche Irrende durch sanftmüthige Zurechtweisung beruhigen ließen.

Ansbach den 4ten November 1792.

Hardenberg.[“] 

  1. Dieser Punct möchte um so wesentlicher nothwendig seyn, weil ausserdem der Klagen über den Herrn Cabinets-Advocaten wohl nicht viel weniger seyn dürften, als zur Zeit über Beamte und Collegien.