Das Recht in der Volksschule
[430] Das Recht in der Volksschule. Vor einiger Zeit wohnte ich einer öffentlichen Kreisgerichtsverhandlung in einer mitteldeutschen Stadt bei. Es handelte sich um eine Anklage wegen Hausfriedensbruchs. Der Angeklagte, im Uebrigen ein gutbeleumundeter Handwerker, hatte einen Kunden gemahnt, war darüber mit demselben in Wortwechsel gerathen und trotz der Aufforderung des Andern, das Zimmer zu verlassen, noch mehrere Minuten in demselben geblieben. Der Angeklagte wurde zu acht Tagen Gefängniß oder zehn Thalern Geldstrafe verurtheilt. Das Gesetz gestattet dem Richter, bei Hausfriedensbruch bis zu drei Monaten oder zu hundert Thalern Geldstrafe zu erkennen. Das Interessanteste bei der ganzen Verhandlung war, daß der Angeklagte gar nicht das Bewußtsein hatte, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und daß er auf’s Aeußerste überrascht war, als er hörte, daß die Handlung, die er begangen, indem er nach der Aufforderung des Andern, sich aus seinem Zimmer zu entfernen, geblieben war, den Inhalt eines vom Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Vergehens bildete. Ebenso waren meine beiden Nachbarn auf der Zuhörertribüne, ein Bauer und ein Gewerbtreibender, überrascht, in jener Handlung ein Verbrechen zu entdecken.
„Ja,“ sagt der Bauer, „woher soll Unsereiner so etwas wissen? In der Schule erzählen sie uns wohl von König Jerobeam und von dem Propheten Jeremias, aber von Dem, was Rechtens ist, hört man nichts, und später kommt man nicht dazu, in den Gesetzen zu lesen.“
Die Anklage, welche in diesen Worten des schlichten Mannes gegen unsere heutige Schule lag, ist nur zu begründet.
Der Staat verlangt von seinen Bürgern, daß sie das Recht und die Gesetze kennen. Aus dem alten römischen Rechtsleben hat der moderne Staat den Satz mit herüber genommen: ignorantia juris nocet, das heißt: die Unkenntniß des Rechtes schadet. Niemand kann und darf sich mit Unkenntniß des Rechtes und der Gesetze entschuldigen, und mit Recht. Aber während das ignorantia juris nocet im alten Rom einen Sinn hatte und eine Berechtigung, steht bei uns die Sache ganz anders. Dort sprach der Prätor auf dem Forum öffentlich Recht, und der Bürger hatte Gelegenheit, das Recht aus der ersten Quelle kennen zu lernen. Der Prätor sprach Recht in einer Sprache, die Alle verstanden. Jeder Römer wußte, was ein Servitut, was usus fructus, was dolus oder culpa war. Wo lernt aber unser deutscher Bürger und Bauer, was Rechtens ist? In der Schule wird ihm nichts davon beigebracht, obwohl er dem Strafgesetz schon unterliegt, noch ehe er nach der Confirmation die Schule verläßt. Die Gesetze werden zwar im Gesetzblatte publicirt. Doch wie Wenige lesen die amtlichen Gesetzblätter und wie schwer wird manchem ungeübten Kopfe das Verständniß; wie Viele sind ferner gar nicht in der Lage, die Ausgaben für eine Gesetzsammlung zu bestreiten! Die Kenntniß des Privatrechtes ist für die große Volksmasse noch viel schwieriger zu erlangen. Kauf, Miethe, Pfandgeschäft, Cessionen kommen täglich vor. Aber die charakteristischen Merkmale eines Kaufes kennt der gewöhnliche Mann nicht. Ebensowenig hat er einen richtigen Begriff von Pfand- und anderen häufig vorkommenden Rechtsgeschäften. Die Folge dieser Unkenntniß ist überall zu beobachten. Es zeigt sich in Deutschland in allen Fragen des privatlichen, wie öffentlichen Rechtes eine Unsicherheit bei den großen Volksmassen, die vom politischen wie volkswirthschaftlichen Standpunkte aus zu beklagen ist. In keinem Lande giebt es so viele Advocaten, wie in Deutschland. Die Advocaten sind für die armen Rechtsunkundigen Das, was die Aerzte für die Kranken.
Die Rechtskenntnisse, die jetzt ein Mann aus den großen breiten Volksschichten besitzt, hat er sich rein zufällig erworben, durch die Lectüre einer Zeitung, durch eine Gerichtsversammlung, der er zufällig beiwohnte, durch einen gelegentlich gehörten Vortrag. Die civilrechtlichen Angelegenheiten werden übrigens bei uns nicht öffentlich und in der Mehrzahl der deutschen Staaten auch nicht mündlich verhandelt. Die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit erstreckt sich ja blos auf das Strafverfahren.
Also trotzdem, daß weder die Schule, noch der Staat dafür sorgt, daß die Staatsangehörigen in dem, was Rechtens ist, unterrichtet werden, verlangt der Staat von dem Ungebildeten dieselbe stricte Erfüllung der Gesetze, die er von dem Gebildeten verlangt. Wird dadurch nicht eine Ungleichheit geschaffen, welche die Gleichheit vor dem Gesetz zum großen Theil und zwar zum Nachtheil der weniger gebildeten Volksclassen wieder aufhebt?
Ferner: Wir leben in Verfassungsstaaten, in constitutionellen Ländern. Das Volk ist durch die allgemeine Wahl berufen, an der Gesetzgebung durch die Wahl der Abgeordneten einen mittelbaren Antheil zu nehmen. Ist es da nicht eine Forderung des öffentlichen Wohls, wenn man verlangt, daß in der Volksschule den Kindern das Wesen des Verfassungsstaates klar und bündig dargelegt wird? daß der Schüler in der Schule einen Begriff von seinen zukünftigen Rechten und Pflichten als Staatsbürger erhält? Wie kann man verlangen, daß ein Staatsbürger das Bewußtsein seiner Rechte und Pflichten hat, wenn von Seiten des Staates absolut nichts geschieht, um ihm davon eine Kenntniß beizubringen? Wenn unser Volk Unterricht in der Gesetzeskunde in dem von mir hier angedeuteten Sinne erhalten würde, so würde es in mehr als einer Beziehung besser in Deutschland sein. Es würde eine größere Achtung vor dem Gesetze, aber auch ein viel stärkeres Selbstbewußtsein des Bürgers vorhanden sein. Ich meine, daß man diesen Unterrichtsgegenstand in dem letzten Schuljahre behandeln könnte und daß zwei Stunden wöchentlich für diesen Zweck genügen würden, unter der Voraussetzung, daß die Lehrer den Gegenstand beherrschen und ein zweckmäßiges Lehrbuch sie dabei unterstützt.
Wir haben einen kirchlichen oder religiösen Katechismus; warum sollen wir nicht auch einen politischen Katechismus für die Schulen haben, in welchem in leicht faßlicher Weise die Hauptmomente unseres rechtlichen und staatlichen Lebens dargestellt sind? Wir wollen die Volksschule nicht in juristische Collegia und die Schüler nicht in Studenten der Rechtswissenschaft verwandeln. Aber was wir verlangen können, das ist: den Schülern eine Vorstellung von dem Rechte, eine Darstellung der am häufigsten vorkommenden Rechtsgeschäfte, eine Erläuterung des Strafgesetzbuchs, respective der gewöhnlichsten Vergehen und Verbrechen und eine Auseinandersetzung über den Verfassungsstaat, wie über die Verfassung des deutschen Reichs und die Pflichten und Rechte der Staatsbürger in demselben zu geben.
Zu schwierig ist das jedenfalls für das Verständniß vierzehnjähriger Schüler nicht. Die dogmatischen Fragen, welche in unserem Katechismus enthalten, sind jedenfalls für das Verständniß viel schwieriger, als diese juristisch-politischen. Was ein Hausfriedensbruch oder was eine Verfassung in constitutionellem Sinne ist, läßt sich ohne Zweifel dem Schüler von dreizehn bis vierzehn Jahren leichter begreiflich machen, als die Trinitätslehre oder die Erbsündenlehre oder die Lehre von der Höllenfahrt Christi, von anderen noch bedenklicheren dogmatischen Fragen, die im Katechismus enthalten sind, ganz abgesehen.
Unsere Pädagogik ist in vielen Stücken äußerst conservativ und wandelt gern auf den alten Pfaden weiter. Neuerungen, zumal wenn sie von nicht zünftigen Pädagogen ausgehen, werden von ihr wie Träumereien, wie Phantasien betrachtet, die wohl im Reiche des Gedankens, aber nicht auf dem Boden der Wirklichkeit gedeihen können. Aber wir lassen uns dadurch nicht abschrecken. Wir halten die Pädagogik ebensowenig, wie andere Wissenschaften für ein Gebiet, das nur der betreten darf, welcher von Rechts wegen den Titel eines Lehrers erhalten hat. Wir meinen, daß in solchen Fragen allgemeiner Cultur auch Nichtzünftler ein Urtheil haben.
Indessen sollte es uns lieb sein, wenn die Männer vom Fach sich der Sache annehmen wollten. Ohne Zweifel würde die Angelegenheit dann früher aufhören, ein bloßer frommer Wunsch zu bleiben.