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Die Strafen der Vorzeit und Gegenwart

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Autor: unbekannt
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Titel: Die Strafen der Vorzeit und Gegenwart
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aus: Die Gartenlaube, Heft 23–24, S. 304–306; 320–321
Herausgeber: Ferdinand Stolle
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1856
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[304]
Die Strafen der Vorzeit und Gegenwart.
I.
Einleitung. Warum, was und wie soll man strafen. Verschiedene Ansichten darüber. – Todesstrafen: Enthauptung, Galgen, Säcken, Rad, Scheiterhaufen, Lebendigbegraben, Pfählen u. s. w. – Einige Beispiele höchst abschreckender Hinrichtungen.

Man hat sich seit Langem herumgestritten, mit welchem Rechte und zu welchem Zwecke der Staat die Verbrechen bestrafe, ob in Folge, einer ihm von Gott übertragenen Gewalt oder auf Grund eines stillschweigenden Vertrags seiner Mitglieder, ob aus Nothwehr oder um der Gerechtigkeit selbst willen, ob zur Besserung, ob zur Abschreckung, ob zur Unschädlichmachung der Verbrecher. Aber es ist damit wie mit dem Streite um den Ursprung der Sünde, ob sie angeboren oder anerzogen, ob sie ein Werk Gottes oder des Teufels sei. Tappt man darüber auch noch so sehr im Finstern, so steht doch die Existenz der Sünde fest und ist ein Jeder überzeugt, daß er oder zum mindesten sein Nachbar ein Sünder sei, und fehlt es auch an mathematischen Beweisen für das Strafrecht des Staates, so wird doch Niemand im Ernste daran denken, daß auch der modernste Staat nur einen Tag die Zuchtruthe aus der Hand legen könne.

Herrscht aber volle Einstimmigkeit über die Unentbehrlichkeit der Strafe, so stimmen dagegen kaum zwei verschiedene Jahrhunderte und zwei ungleiche Breitengrade mit einander in dem Urtheile überein, was zu bestrafen sei und wie man strafen solle.

Die Japanesen bestrafen die Lüge und das Spiel um Geld, Karl der Große das Fleischessen an Fasttagen und die Unterlassung der Taufe, das mosaische Gesetz die geringste Entheiligung des Sabbaths, das Verfluchen des Vaters und der Mutter, Solon sogar den Müßiggang und die Trunkenheit mit dem Tode. Dagegen gestattet der Islam die Vielweiberei, den Griechen und Römern war es erlaubt, ihre Sklaven, den alten Deutschen, einen abgelebten Greis zu tödten. Aussetzung der Kinder war im Alterthum nur bei den Juden, Egyptern und Thebanern verboten, jetzt ist es kaum noch in China und Indien gestattet. Der Dieb hatte von Solon den Tod, von Lykurg Ruhm und Ehre zu erwarten. Das Cölibat, welches Römer und Griechen mit Schande und Strafe belegten, machte Gregor VII. den Geistlichen zum Gesetz. Der Ehebruch, welchen der spartanische Staat sanktionirte, wurde von unsern Vorfahren mit dem Scheiterhaufen bedroht, und die Lais und Aspasia der Griechen wäre von den alten Dietmarsen unter dem Geleite ihrer eigenen Verwandten lebendig unter der Erde begraben worden.

Aber auch in der Wahl der Strafen sind die Völker und Zeiten von jeher weit auseinander gegangen. Ein Wilddieb, welcher früher gehängt worden wäre, oder aus Gnaden nur Ohren und Nase eingebüßt hätte, kommt jetzt mit kurzer Gefängnißstrafe davon. Wir suchen für den Räuber die schwersten Strafen aus, die alten Germanen achteten sein Vergehen gering, denn damals hieß es:

„Rauben ist keine Schande,
Das thun die Besten im Lande.“

Die Abtreibung der Leibesfrucht, welche die Römer als eine bloße Beleidigung gegen den Ehemann rügten, wird jetzt als ein Verbrechen gegen das Leben geahndet, und der Mörder, den wir enthaupten lassen, bezahlte bei unsern Altvordern nur eine Geldbuße. Ja, gegen den Verletzer eines Grenzzeichens, der sich heut zu Tage einer kurzen Freiheitsstrafe gewärtigen müßte, verordneten alte germanische Weisthümer: „denselben soll man in die Erde graben bis an den Hals, und soll dann vier Pferde, welche des Ackerns nicht gewohnt sind, an einen Pflug, der da neu ist, spannen, und soll man damit so lange über ihn wegfahren, bis man ihm den Hals abgepflügt hat.“ Insbesondere aber bei Fleischesvergehen ist bald keine Strafe zu groß, bald keine gering genug erachtet worden.

Wenn nun kein gebildeter Mensch die Stunde für weggeworfen halten wird, die ihm von den Sitten, Gebräuchen und Gesetzen der Vorzeit Kunde bringt, so hoffe ich, wenn ich Einiges aus der Geschichte der Strafen erzähle, den Dank der Leser zu gewinnen. Die Pietät läßt uns auf Alles horchen, was wir von unsern Vorfahren vernehmen. Dasselbe auffällige Interesse, mit welchem wir eine Kriminalgeschichte lesen und einer Hinrichtung beiwohnen, knüpft sich auch an diesen Theil der Alterthumskunde, und der Erfolg wird lehren, daß auch diese wenigen Zeilen zu manchem Gedanken anzuregen vermögen.

Tout peut servir à former de peines,“ sagt Montesquieu, und in der That giebt es kaum ein wirkliches oder eingebildetes Uebel, welches nicht als Strafe benutzt worden wäre. Sehen wir doch, daß es den Römern als Strafe galt, nicht in den Schauspielen erscheinen zu dürfen, daß Spartaner zur Strafe des Rechtes beraubt wurden, ihre Ehefrau einem Andern zu leihen. Spartaner wurden zur Strafe zur Unthätigkeit verdammt und an den Stuhl geschlossen. Fasten, Weinen und Seufzen war eine gewöhnliche [305] Kirchenbuße, und Edelleuten, die sich vergangen hatten, wurde in Deutschland das Tischtuch zerschnitten und das Brot verkehrt gelegt.

Vor Allem hätte auch die schöpferische Phantasie des Dichters der göttlichen Komödie keine mannigfacheren und sinnreicheren, aber auch keine grausameren Todesstrafen ersinnen können, als die Geschichte aufzuweisen hat, und namentlich den alten Deutschen gebührt der Ruhm der Erfindung und die Schande der Anwendung der meisten und qualvollsten Todesarten. Man möchte sich mit Abscheu von der Schilderung solcher Martern abwenden, aber man lese es, um desto mehr die Milde unserer Zeiten zu segnen, und damit wir nicht immer „die gute alte Zeit“ und „früher war es doch besser“ hören müssen.

Die Todesstrafe, welche bei uns die überwiegende geworden, und welche man als die humanste anzusehen gewohnt ist, ist die Enthauptung. Schon Griechen und Römer kannten sie. Bei uns tauchte sie neben dem Galgen auf, und hat ihn zuletzt fast aller Orts verdrängt. Sie ist die adeligste aller Strafen, denn die Köpfe vieler Könige und Großen, das Blut Konradin’s und Friedrich’s von Oesterreich, Peter’s von Castilien, der Weiber Heinrich’s VIII., der Maria Stuart, Karl I., Ludwig XVI., der Antoinette und anderer gesalbter Häupter hat sie geadelt. Bei unsern Altvordern geschah sie mit Barte (Beil) und Schlegel. Der Verurtheilte legte seinen Hals auf den Block, das Beil wurde darüber gehalten und ein Schlag mit dem Schlegel darauf gethan, Könige wurden mit goldner Barte enthauptet. In England und Preußen bedient man sich noch jetzt des Beiles, während es anderwärts durch das Schwert, in Sachsen durch das Fallschwert verdrängt worden ist. Bei Militairpersonen und in Zeiten des Standrechts ersetzt die Kugel das Schwert und scheint schon bei den Römern eine Hinrichtung durch Pfeile vorgekommen zu sein.

Weniger ehrenvoll, aber um so gewöhnlicher ist von jeher die Strafe des Hängens gewesen. Von der Römerzeit her hat der Galgen in allen Theilen der Welt seine drohenden Arme ausgebreitet und noch jetzt ist er z. B. in England und Oesterreich die regelmäßige Todesstrafe. Ihm wich auch die im Alterthum gebräuchliche Strafe des Kreuzigens, denn Konstantin der Große hatte bestimmt, daß Niemand mehr der Strafe würdig sei, welche der Heiland erduldet. So einfach nun auch die Procedur des Hängens ist, so hat sie doch die Phantasie der Vorzeit mit schauerlichen Symbolen und einem unheimlichen Ritus ausgeschmückt. Man hieß es „in der Luft reiten, den Ast bauen, den dürren Baum reiten,[1] das schwarze Band tragen“ u. dgl. mehr. Nicht der erste beste Baum im Walde genügte. Laublose, verdorrte Bäume wurden dazu auserlesen. Später war die offene Heerstraße, womöglich ein Kreuzweg der Ort, wo man die Galgen errichtete und Mitternacht die Seite, nach der sie gewendet wurden. Ein schwarzes Band wurde dem armen Sünder um die Augen gebunden. Je höher man den Missethäter hing, um so schimpflicher war es; wer die Geheimnisse der Vehme verrieth, sollte sieben Fuß höher gehängt werden, als andere Leute. Ja, im Mittelalter kam es auf, daß man Hunde oder Wölfe dem armen Sünder zur Seite hing, denn Hunde und Wölfe wurden an Raubgier den Dieben gleich geachtet. So wurde noch im Jahre 1462 zu Halle ein Jude wegen Dieberei mit dem Kopfe zu unterst zwischen zwei bissigen Hunden aufgehängt. Als die vollste Genugthuung aber wurde es angesehen, wenn der Mörder über dem Grabe des Ermordeten „in der Luft reiten mußte,“ oder wenn man ihn, wie in Frankreich, gar unter dem Ermordeten begrub. Manchen Orts mußte das Amt des Henkers der jüngste Richter übernehmen, und manchem Landesherrn, wie Herzog Albrecht V. von Mecklenburg, Herzog Otto von Lüneburg, sagt man nach, daß sie Verurtheilte mit eigenen fürstlichen Händen aufgeknüpft.

Eine ähnliche Symbolik, wie bei der Strafe des Stranges, zeigt sich bei der Strafe des Säckens, die namentlich Hexen und Kindesmörderinnen zu treffen pflegte. Denn auch hier haben schon die Römer und mehr noch die Deutschen oft einen Hund, einen Hahn, eine Natter und einen Affen mit der Unglücklichen in einen Sack genäht und gemeinschaftlich in das Wasser geworfen. Wie nach dem damaligen Volksglauben der Affe seine Jungen in der Umarmung erstickt, die Natter ihr Männchen bei der Begattung tödtet, Hund und Hahn ihre Jungen nicht schonen, so bildeten sie das passende Geleite der Kindesmörderin, die ihre eigene Leibesfrucht ermordet. Welch’ grauenhafte Poesie! Ja, und da sich die ganze Natur gegen das unnatürlichste aller Verbrechen empört, so hat man auch die Elende aus der ganzen Natur zu verbannen gesucht. Denn indem man sie in eine Haut einnähte und in das Wasser warf, hat man ihr Luft, Licht, Wasser und Erde gleichmäßig entzogen. So entsetzlich ernst aber dieser Gebrauch gewesen, so lächerlich wurde er, als man später den kostspieligen Affen mit einer Katze, ja, die schwer zu erlangende Natter um des Prinzipes willen mit einer gemalten Schlange vertauschte. Wer sollte nicht übrigens bei dieser Strafe an das traurige Ende der schönen Agnes Bernauer denken, welche 1435 von der Brücke in die Donau gestürzt, und da’ die Beweinenswerthe schwimmend das jenseitige Ufer erreichte, von dem Henker mit einer langen Stange so lange unter das Wasser getaucht wurde, bis ihre Seele entflohen war? Oder wem ist nicht das Schicksal des heiligen Nepomuk bekannt, welcher auf Befehl des blutdürstigen Wenzel im Jahre 1393 in Prag in der Moldau ersäuft wurde?

Allein noch weit grausamerer Todesstrafen muß ich, wenn auch mit Widerwillen, gedenken. Nicht der Tod des Missethäters, sondern die Qualen des Todes scheinen oft Endzweck der Strafe gewesen zu sein. Raubmördern, Giftmördern u. A. drohte die Strafe des Rades. Wahrscheinlich wurden in ältester Zeit wirklich Wagen über den Verurtheilten gefahren. Später begnügte man sich, demselben lebendig die einzelnen Glieder mit einem Rade oder eisernen Keulen zu zerstoßen, im günstigen Falle von oben herab, im schlimmeren Falle von unten herauf und dann den Leichnam auf das Rad zu flechten. In Frankreich wurde diese gräßliche Strafe oft nur als Körperstrafe angewendet und nicht bis zum Tode des Verbrechers fortgesetzt. Solchen Keulenschlägen erlag auch im Jahre 1762 der unschuldige siebzigjährige Jean Calas zu Toulouse, dessen Andenken drei Jahre später durch ein Urtheil des Staatsrathes wieder zu Ehren gebracht wurde.

Ehebrecherinnen, Ketzer, Zauberer, Mordbrenner wurden schon im grauen Alterthume und noch im vorigen Jahrhundert zum Scheiterhaufen verurtheilt. Auch hier kommt es vor, daß man die Missethäter in eine Ochsenhaut einnähte. Andere wurden wegen geringerer Verzeihungen blos mit entblößten Füßen an das Feuer gesetzt, die Fußsohlen der Flamme zugewendet. So saß der reiche Krösus da, bis ihn die Worte: „Solon, Solon!“ vom Feuertode erretteten. So wurde der wahnsinnige Schwärmer und „Prinz Gottes“ Quirinus Kuhlmann mit seinem Freunde Conrad Nordermann im Jahre 1689 in Moskau lebendig verbrannt.

Vestalinnen, welche das Gelübde der Keuschheit brachen, wurden von den Römern auf dem campus sceleratus (Schindanger) lebendig begraben, und ganz Rom trauerte an diesem Tage. Auch in Deutschland traf Frauen diese Strafe nicht selten. Oft ging sie in das Pfählen über, wie man z. B. Kindesmörderinnen lebendig in das Grab legte, den Leib mit Dornenhecken bedeckte, sie mit Erde beschüttete und ihnen einen eichenen Pfahl durch das Herz schlug. Auch Nothzüchtern setzte man also einen spitzen, eichenen Pfahl auf das Herz, darauf that die Geschändete den ersten, andern und dritten Schlag, die übrigen der Henker. Zu Zürich wurden noch im Jahre 1489 zwei Männer lebendig eingemauert, daß sie Sonne und Mond nicht mehr sahen und kein Luftloch war, als um die Speise hineinzureichen.

Die Römer warfen Verbrecher vom tarpejischen Felsen herab, die Lacedämonier stürzten sie in tiefe Erdspalten, die Strafe des Steinigens, das zu Tode Geißeln findet sich im Alterthume wie im Mittelalter. Tausende von Verbrechern und Tausende verfolgter Christen ließen die römischen Kaiser den wilden Thieren vorwerfen. Socrates trank den Schierlingsbecher, Seneca, dem man die Wahl der Todesart überließ, zog es vor, sich im Bade die Adern öffnen zu lassen, Plutarch gedenkt des Bestreichens mit Honig, um in brennender Sonnenhitze von den Fliegen zu Tode gepeinigt zu werden, und selbst ein Erzbischof von Cöln soll auf ähnliche Weise einen Grafen von Berg zum Tode gebracht haben.

Geistliche hat man, weil man ihnen nicht an’s Blut zu gehen wagte, lebendig verhungern lassen, die alten Deutschen haben einzelne Verbrecher von den Pferden zertreten lassen, Falschmünzer sind in Kesseln mit Oel und Wein gesotten worden und jener Betrüger, welcher sich im Jahre 1287 für den längst verstorbenen Kaiser Friedrich II. ausgegeben, wurde in Lübeck lebendig gebraten.

Doch das ist das Schrecklichste noch nicht. Die Martern, die [306] für Einzelne ersonnen worden sind, übersteigen allen Glauben, und es ist furchtbar, zu sehen, wie unter der Aegide des Gesetzes Grausamkeiten begangen worden sind, die einen indianischen Sioux beschimpfen würden. Auf dem Markte zu Gotha ward im Jahre 1567 das Blutgerüst Wilhelm von Grumbach’s, des Mörders des Bischofs von Würzburg, errichtet. Als der Henker den Delinquenten entkleidete, sprach dieser mit größter Ruhe: „Du schindest heute einen dürren Geyer.“ Der Henker antwortete damit, daß er den Uebelthäter an das Schaffot nagelte, ihm den Leib aufschnitt, ihm das Herz heraus riß und ihm mit den Worten in’s Gesicht schlug: „Siehe, Grumbach, Dein falsches Herz.“ Der Leichnam wurde in vier Theile zerschnitten. Nach ihm mußte der Kanzler Brück dieselbe Strafe erleiden.

Den 1463 hingerichteten Bürgermeister Ulrich Hölzer in Wien warf man auf der Richtstätte zu Boden und schnitt ihm den Leib auf. Als dies geschehen war, hatte er noch so viel Kraft und Besinnung, daß er den Kopf erhob und zusah, wie man ihm die Eingeweide herauszunehmen begann. Damiens, der Ludwig X. zu ermorden versucht hatte, wurde, nachdem er noch in der Nacht vor der Hinrichtung auf das Schrecklichste gefoltert worden war, am 28. März 1757 auf den Grèveplatz geschleppt. Man gab ihm zwei Glas Wein zu trinken, und hierauf begannen die Henker das scheußlichste Werk, was je Menschenhände besudelt hat.

Mit demselben Messer, das er gegen Ludwig gezückt, wurde ihm die rechte Hand durchstochen und dann dieselbe auf einem glühenden Ofen zu einem Stumpfe geröstet, wobei ihm die Haare wie eine Mähne zu Berge gestanden haben sollen. Darnach wurde er mit einem eisernen Gürtel an den Boden geschlossen und ihm das Fleisch von Brust, Armen, Schenkeln und Waden mit glühenden Schmiedezangen abgerissen, während Andere geschmolzenes Blei, heißes Oel, Wachs und Schwefel darauf gossen. Sodann brachte man vier junge Pferde und band die Stränge an die Arme und Beine des Verbrechers. Vergebens stampften die Rosse nach vier Seiten hin, es half auch nichts als man die Zahl derselben verdoppelte. Dreiviertel Stunde dauerte der Versuch, den Körper auseinander zu reißen, und gelang erst, als man die Flechsen an Armen und Beinen zerschnitt. Zuletzt wurde der noch lebende (?) Rumpf auf den Scheiterhaufen geworfen.

Der Abscheu, welchen man bei dieser Lektüre empfinden wird, ist der schönste Lohn der Männer, welche, wie Thomasius, Montesquieu, Beccaria, Sonnenfels u. A., den Boden Europa’s von solchen Giftpflanzen gesäubert haben.

Ihr Werk ist es auch, daß die früher so üblich gewesenen abscheulichen Körperstrafen, bis auf die noch jetzt nicht ganz auszurotten gewesene Prügelstrafe, so ziemlich verbannt worden sind. Statt des alten Staupenschlags und Stockschillings, des Spießruthen- und Steigriemenlaufens ist leider noch immer die Ruthe und der Korporalstock, in England die Katze, in Rußland die Knute, in Italien die Bastonnade in Thätigkeit. Dagegen fürchtet Niemand mehr das Haarabscheeren und Hautabreißen (Strafen zu Haut und Haar), das Riemenschneiden aus der Haut, das Ausstechen der Augen, das Abhauen der rechten Hand, wie beim Burgfriedensbruch und Aufpassen auf den Gassen, das Ausreißen der Zunge wie bei Gotteslästerern, das Abschneiden der Ohren und Nase wie bei Wildpretsschädigern und solchen, die sich um Gewinnes halber brauchen lassen, Jemanden auszuprügeln, das Abhauen der Finger wie bei Meineidigen, das Tauchen in’s Wasser wie bei falschen Würflern, das Wippen (tratto di corda) wie bei Fischdieben, das Entmannen wie bei stehlenden Knechten und Juden, die mit Christenfrauen Umgang hatten.

[320]
II.

Ehrenstrafen. – Injurianten, Adelige, Offiziere, Flüchtige, Todte, Wucherer u. s. w. – Pranger, Narrenhäuschen. – Insbesondere Strafen für zänkische Frauen. – Verbannung. – Acht. – Gefängnißstrafen. – Charakteristik der frühern Strafen. – Schluß.
Derselbe Reichthum der Erfindung wie bei den Lebens- und Leibesstrafen nöthigt uns auch, bei einer dritten Klasse von Strafen, den Ehrenstrafen Bewunderung ab, und können wir uns derselben mit um so vollerem Herzen hingeben, als uns hier die schöpferische Phantasie der Alten mehr Stoff zum Lachen als zum Weinen bietet.

Die Infamie der Römer und die Athymie der Griechen zeigt uns weniger Interessantes als die Ehrenstrafen der deutschen Vorfahren. Hatte Einer den Andern beleidigt, so wurde er zum Widerruf genöthigt, mußte sich auf das „Lügenmaul“ schlagen und sprechen: „Mund, da du solches sprachest, logest du,“ und nach Befinden rückwärts aus dem Saale gehen. Eine Strafe war es, nur ein zerbrochenes Messer statt eines Degens führen zu dürfen, Stiefel ohne Sporen zu tragen, auf einem Pferde mit keinem, oder nur ein, zwei oder drei Hufeisen, ohne Sattel, mit bastnem Zaume zu reiten; Adeligen wurde das Wappen durch den Henker, Offizieren der Degen durch den Profoß zerbrochen. Der Verlust der Nationalkokarde ist noch jetzt in Preußen eine Ehrenstrafe. Flüchtige wurden in effigie gehängt oder verbrannt oder der Name an den Galgen angeschlagen, selbst die Todten traf noch die Schande des unchristlichen Begräbnisses an einem ungeweihten Ort oder gar des Eselbegräbnisses auf dem Schindanger unter dem Galgen. Barfuß und den Strick um den Hals, wurden Uebelthäter in Prozession herumgeführt. Barfuß und in härenem Gewände mußte Heinrich IV. zur Winterzeit in Canossa Buße thun, barfuß und im Hemd mußte Lothar von Sachsen vor Heinrich V. treten. Herzog Johann Friedrich von Sachsen, der sich des geächteten Grumbach angenommen, wurde in einem offnen schwarzbehangenen Wagen, einen Strohkranz auf dem Haupte, im Regenwetter in Wien herumgefahren. Eine Ehrenstrafe war es ferner namentlich für Adelige, einen Hund bis an ein Haus, eine Kirche oder die Grenze zu tragen[2]. Wucherer mußten barfuß, einen Judenhut auf dem Kopfe, einen Besen in der Hand, das Weihwasser drei Sonntage um die Kirche tragen, sich dann vor die Kirchenthür legen und die Leute über sich weggehen lassen. Die gewöhnlichste Strafe dieser Art war aber der Pranger oder Schandpfahl oder das minder schimpfliche Halseisen, in Deutschland auch die Fiedel, in Schwaben die Geige genannt, wobei oft den Delinquenten ein rother Hut oder wie Banquerouteurs eine gelbe oder grüne Mütze aufgesetzt wurde. Oefters auch wurden dieselben in das rothe Gitter und in das Narrenhäuschen gesteckt. Auch findet sich, daß man Räuber mit Pech bestrichen, in Federn gewälzt und also in Prozession herumgeführt hat. Besonders glücklich aber waren unsere Vorfahren in der Wahl der Strafen für zänkische Frauen. Oft mußten sie öffentlich die Gasse oder den Markt kehren, oft wurden sie in einem Schandkorb ausgestellt oder in’s Wasser getaucht. Oder sie wurden verdammt, große Steine, die oft einen Centner wogen, sogenannte Schand-Klapper oder Krötensteine, welche bald die Form einer Schüssel oder Flasche hatten, bald in einem steinernen Weiberkopfe mit einem Schlosse an der Zunge bestanden, um den Hals zu tragen. Hatten sich zwei Weiber auf dem Kirchhofe oder in der Kirche gezankt, so mußten sie barfuß, die Eine voran mit einem Besen in der Hand, die Andere hinterher, um die Kirche gehen. Lachte die Letztere, so mußte sie den Besen nehmen und voran marschiren. Hatte aber gar eine Frau ihren Eheherrn geschlagen, so mußte sie rückwärts, auf einem Esel sitzend und den Schwanz in der Hand haltend, durch den ganzen Ort ziehen, und hatte sich der Mann von seinem Eheweibe im Handgemenge besiegen lassen, so traf ihn die Schande mit, und er mußte selbst den Esel führen. Wurde man eines zänkischen Ehepaares ruchbar, so sparte sich auch wohl die ganze Nachbarschaft einen rechten Fastnachtsspaß auf. Den letzten Fastnachtstag oder Aschermittwoch versammelten sich alle angrenzenden Gemärker, Jung und Alt, so Lust dazu hatten, und zogen mit Trommeln, Pfeifen und fliegenden Fahnen zu Pferd und zu Fuß vor den Ort, wo sich das anstößige Paar befand, [321] schickten eine Deputation zum Schultheiß, vor dem sie die Anklage vorbrachten, und wenn dieser nach Abhörung der Zeugen die Sache in Wichtigkeit befunden, so wurde ihnen der Einzug in den Flecken gegönnt. Sie umringen nun des geschlagenen Mannes Haus, steigen auf das Dach, hauen den First ein und decken ihm ohne alle Barmherzigkeit das Dach ab. So unleidig erschien den alten Deutschen die Schmach eines Mannes, der sich von seiner Frau schlagen ließ, daß sie sich Alle für verpflichtet hielten, den Schimpf zu rächen. Ob einige von diesen Gebräuchen wohl auch heutzutage am Platze wären?

Das Niederreißen und Verbrennen der Häuser kömmt aber auch auf einer weit ernsteren Seite der Geschichte vor. Die Häuser und Burgen geächteter Friedensbrecher wurden der Erde gleich gemacht oder niedergebrannt oder ein Kreuz hineingerissen. Kapitalverbrechern wurde das Dach abgetragen, das Thor verpfählt, der Brunnen mit Erde zugedeckt und der Ofen eingeschlagen. Ungerechten Richtern wurde das Haus weggebrannt, und selbst das Gras an der Stelle, wo es gestanden, ausgestochen. Ja, schon wegen Ungehorsams gegen die Obrigkeit wurde z. B. Weinwirthen die Thüre Jahr und Tag zugeschlagen, daß sie nichts verschleißen noch verzapfen konnten.

Noch einer Strafe der Vorzeit müssen wir gedenken, einer Strafe, die zunächst weder das Leben noch den Leib noch die Freiheit berührte, die aber gerade den edelsten Mann am Tiefsten in’s Herz traf. Denn sie beraubte ihn eines Gutes, dessen zu entbehren dem Menschen am Schwersten fällt, des Umgangs mit seines Gleichen. Zu allen Zeiten sind Verbrecher aus ihrem Vaterlande vertrieben worden. Coriolan, Cicero und viele andere Römer wurden verbannt, Augustus wies den Dichter Ovid nach Tomi, Domitian den Evangelisten Johannes nach Pathmos. Der Petalismus der Syrakusaner und der Ostracismus der Athenienser entfernte nicht die Verbrecher, wie ihre größten und edelsten Bürger, einen Solon, Themistokles, Aristides, Cimon, Thucidides, Alcibiades u. A. aus dem Vaterlande. Die Russen verbannen ihre Verbrecher nach Sibirien, die Engländer nach Australien, die Franzosen nach Cayenne. Selbst Preußen machte 1602 den Versuch, Missethäter nach Sibirien zu deportiren. Aber das deutsche Recht kannte ein Exil noch schrecklicher als alles dieses. Das war die Acht. Die Acht pflegte nicht nur die Landesverweisung, sondern auch den bürgerlichen Tod, Confiscation des Vermögens, Auflösung der Ehe, Verlust alles Schutzes, kurz, gänzliche Friedlosigkeit und Vogelfreiheit nach sich zu ziehen. „Wir theilen,“ hieß es in den alten Formeln, „wir theilen Deine Wirthin zur Wittwe, Deine Kinder zu Waisen, Dein Lehn dem Herrn, Dein Erb und Dein Eigen Deinen Kindern, Deinen Leib und Dein Fleisch den Thieren in den Wäldern und den Vögeln in den Lüften. Wo ein jeglicher Mann Fried’ und Geleit hat, sollst Du keins haben, und wir weisen Dich in die vier Straßen der Welt im Namen des Teufels.“ Ein Geächteter floh in die Nacht der deutschen Wälder zu den Ebern und Wölfen. Niemand durfte ihn beherbergen und speisen. Jedermann konnte ihn ungestraft erschlagen, flüchtete er in ein Haus, so wurde es angezündet. Oft stand ein hoher Preis auf seinem Kopfe. Eine solche Acht über das ganze deutsche Reich traf Heinrich den Löwen von Baiern, Pfalzgraf Otto von Wittelsbach, die Churfürsten Johann Friedrich von Sachsen, Friedrich V. von der Pfalz, Maximilian Emanuel von Baiern, und noch im Jahre 1758 drohte die Reichsacht Friedrich dem Großen von Preußen, wurde aber durch die evangelischen Landstände abgewendet. Der weltlichen Acht stehen gegenüber die Bannflüche der Päpste. Doch wie die Blitze des Jupiter in Rom oftmals nur kalte Schläge waren, so ist auch bei der weltlichen Acht die Praxis milder gewesen als die Theorie.

Wenn aber die Jetztzeit die meisten der bisher erwähnten Strafen gestrichen hat, was hat sie an ihre Stelle gesetzt? Sie hat nichts Neues erfunden, aber sie hat eine Strafart, die früher eine sehr untergeordnete Rolle spielte, zur fast ausschließlichen erhoben, so daß man die Gerechtigkeit nicht mehr mit einem Schwerte, sondern einem Schlüsselbunde abbilden sollte. Denn neben der nur noch auf wenig Fälle beschränkten Todesstrafe und einigen Ehren- und Vermögensstrafen zeigen die jetzigen Strafcodexe fast nur noch eine lange Skala von Strafübeln, welche alle eine Beschränkung der Freiheit des Verbrechers zum Zwecke haben. Vom leichten Stadt- und Hausarrest, vom Bürger- und Priestergehorsam, welcher Letztere manchen Orts die Posaune, in Stuttgart die Bibel genannt wird, erstreckt sich die lange Reihenfolge über Carcer, Gefängniß, Correktions-, Arbeits-, Stock-, Spinn-, Raspelhaus, bis zum Zuchthaus und der Festungsstrafe, und ist oft mit schwerem Festungsbau, mit Galeeren-, Karren und Bergwerksarbeit verbunden, und durch Fasten, Dunkelarrest, hartes Lager, Züchtigung, Kettentragen u. a. m. verschärft worden. Was wir dagegen in der Vorzeit von Gefängnißstrafen lesen, was uns von dem „Ohr“ des Dionys, von dem „Schatz“ der Messenier, der „Hölle“ der Athenienser, was uns von den sieben Thürmen in Constantinopel und den Bleidächern von Venedig berichtet wird, berechtigt uns zu der Annahme, daß das Gefängniß damals nicht eine Freiheits-, sondern eine Lebensstrafe, und jene Orte nicht Gefängnisse, sondern Gräber gewesen sind.

Das Portrait der Vorzeit ist gemalt und der Ausdruck der Züge schwerlich zu verkennen. Grausamkeit und Mißachtung des Menschenlebens ist die tiefe Furche, welche die Stirn verfinstert und welche wir über den Schalk um die Lippen nimmer vergessen können. Nicht der schauerliche Theaterapparat erschreckt uns mehr, mit welchem man damals das abergläubische Volk im Schach zu halten suchte, die offenen Heeresstraßen und Kreuzwege, die modrigen Felsenlöcher, die verdorrten Bäume und brennenden Häuser, die Wölfe, Hunde und Schlangen, die schwarzen Tücher und rothen Mützen, die Steine, Besen und Dornenhecken, uns schrecken die zahllosen Menschenopfer, uns schrecken die sonderbaren Eicheln, die damals auf den Bäumen wuchsen, und die lebendigen Leichen, die man ehedem zu Grabe trug. Ist auch die Angabe, nach welcher allein in der baierischen Regierung Burghausen, die damals etwa 174,000 Seelen zählte, in den Jahren 1748–1776 nicht weniger als 11,000 Menschen durch Henkershand gefallen sein sollen, auf alle Fälle übertrieben, so ist das Resultat doch grauenvoll genug, wenn nur der hundertste Theil wahr ist.

Ein buntes Kleid aus hundert Lappen war damals der Codex der Strafen. Bewunderung erweckt die Mannigfaltigkeit derselben, die vormals den Alten zu Gebote stand, aber noch größere Besorgniß die Ungleichheit, die durch sie veranlaßt wurde, um so mehr, als die Wahl der Strafe meist in der Hand des Richters lag. Wer wollte ferner leugnen, daß die Alten oft das Schwarze in der Scheibe getroffen haben, aber oft genug auch sind sie weit, weit vom Ziele abgeirrt. Oder giebt es ein schreienderes Mißverhältniß zwischen Verbrechen und Strafe, als wenn in den lübeck’schen Blutregistern zu lesen ist, daß Annete Pypers wegen Entwendung eines alten Weiberrockes lebendig begraben, ja, bloße Polizeivergehen wie Kapitalverbrechen behandelt, und z. B. in Rostock ein Weib, das von einem Fremden Häringe gekauft, zum Tode verurtheilt, und einer Frau, die schimmeliges Brot verkauft, die Hände abgehackt worden sind.

Soviel lernen wir erkennen, das Volk steht nicht am Höchsten, welches die härtesten Strafen hat, und sehen wir, wie zur Blüthezeit des Rades und Galgens gleichwohl Raub und Mord an der Tagesordnung waren, so giebt es nur eine Lösung dieses Räthseln:

„Nicht die Größe der Strafe ist der beste Damm gegen Verbrechen, sondern die Unvermeidlichkeit derselben, und Feuer und Schwert hilft weniger als eine gute Polizei.“

Doch genug. Sollte der Leser oder die Leserin die Scenen, welche ich vorüberziehen ließ, erschreckt und geängstigt haben, so will ich ihnen die trüben Bilder noch mit der Geschichte von dem Glücke des „Claus Baya“ in Stockholm verscheuchen, welcher unter Christian II. nebst vielen andern Bürgern in das Gefängniß geworfen und darin erdrosselt werden sollte, aber so ungeheuer dick war, daß man ihn in kein Gefängniß brachte und laufen ließ.


  1. Daher auch die Redensart:„auf keinen grünen Zweig“, d. h. an den Galgen kommen.
  2. Daher das Sprüchwort: Hunde nach Bautzen (d. i. die Grenze) tragen.