Freiheitsbrief der königl. Städte in Polen vom 14. Apr. 1791

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Autor: Vierjähriger Sejm Polens (1788–1792)
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Titel: Freiheitsbrief der königl. Städte in Polen vom 14. Apr. 1791
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 6–15
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
Übersetzer:
Originaltitel: Miasta Nasze Królewskie wolne w państwach Rzeczypospolitej
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
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[6]
A) Freiheitsbrief der königl. Städte in Polen vom 14. Apr. 1791.
Erster Artikel.
Von den Städten.

1. Alle königliche Städte in den Landen der Republik sind frei.

2. Die Bewohner dieser Städte erkennen wir für freie Leute. Ihre Gründe, Häuser, Bezirke, Dörfer, die jetzt zu diesen Städten gehören, erklären Wir ihnen, als erblich, jedoch den anhängigen, und noch nicht vollendeten Prozessen unbeschadet.

3. Städten, die ihre Errichtungsurkunden verloren haben, werden Wir König, wenn sie beweisen, daß sie selbe hatten, mit Auszeichnung der Gründe, die sie jetzt unstreitig besitzen, die Freiheitsdiplomen erneuern.

4. Jenen königl. Städten, wo die kleinen Landtage gehalten werden, geben Wir solche Errichtungsbriefe, wenn sie sie auch vorher nicht hatten.

5. Wenn sich auf einem königlichen Grunde wegen guter Lage eine Anzahl freier Leute niederläßt, und ihrem Wohnsitze die Gestalt einer Stadt gibt; so wollen Wir diesen Ansiedlern eine Errichtungsurkunde mit Beigebung der nöthigen Grundstücke ertheilen.

[7] 6. Jeder Erbherr kann, auf seinen Erbgütern, Städte aus freien Leuten, oder freigelassenen Bauern errichten, oder seine erblichen Städte zu freien Städten machen; diese Städte gehören aber nur dann unter die Zahl der freien Städte, wenn ihnen der Erbherr erbliche Gründe gibt, wo sodann Wir König auf Ansuchen des Erbherrn diesen Städten ein Bestätigungsdiplom geben, und die Errichtungsurkunde des Grundherrn demselben einschalten lassen werden.

7. So wie für alle Städte nur ein Gesetz ist; so werden die Bürger was immer für einer Stadt gleiche Rechte aus gegenwärtigem Gesetze genießen.

8. Alle Städtebewohner, Adeliche und Unadeliche, welche einen Handel nach Ellen und Gewicht treiben wollen; alle die in Städten Besitzungen haben, oder selbe erst erlangen, von welchem Range, Würde, Handwerk und Kunst sie seyn mögen, müssen das Bürgerrecht annehmen, und unter selben stehen; auch andern Edelleuten ist es erlaubt, Bürger zu werden.

9. Die Aufnahme zu Bürgern geschieht auf folgende Art: Jeder, der Bürger werden will, stellt sich vor dem Magistrate, persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten, und legt folgenden Eid ab: „Ich N. N. werde dem Allerdurchlauchtigsten König und der Regierung getreu bleiben; und verbinde mich die Gesetze, und Verfügungen der Reichstage auf das genaueste zu beobachten. Der Obrigkeit der Stadt N., zu welcher ich als Bürger gehöre, will ich unterworfen seyn, und alle Bürgerpflichten erfüllen. Dieses gelobe ich für mich und meine Erben.“ Nach dieser Betheuerung wird der Aufgenommene in das Bürgerbuch eingeschrieben.

10. Die Städte sind verbunden alle rechtschaffenen Fremde, Handwerker, und alle freie, niemanden unterthänigen Leute, christlicher Religion, unentgeldlich als Bürger aufzunehmen, und einzuschreiben.

11. Allen gebohrnen Adelichen, oder jenen Bürgerlichen, die sich in den Adelstand erheben lassen wollen, soll die Aufnahme, und Beibehaltung des Bürgerrechts, Verwaltung bürgerlicher Aemter, Führung alles Handels, Treibung was immer für eines Handwerkes, weder ihnen [8] selbst, noch ihren Nachkommen in ihrem Adel, und dessen Vorrechten im Geringsten schaden.[1]

12. Da die Wahl eines eigenen Magistrats, insbesondere der Bürgermeister, Stadtschulzen, und anderer Beamten, durch die Bürgerschaft ein vorzügliches Kennzeichen der Freiheit ist; so sollen die Städte dieses Recht behalten. Es soll ihnen auch ganz frei stehen, für ihre innere Ordnung zu sorgen, und auf derselben Beobachtung zu halten, wovon sie der Polizeicommission nur durch Berichte Nachricht zu geben verbunden sind.

13. Alle Bewohner der Städte, die ins Bürgerbuch eingeschrieben sind, und eine erbliche Besitzung haben, können zu allen städtischen Aemtern durch Mehrheit der Stimmen gewählt werden und wählen. Jedoch kann niemand eine adeliche Districtswürde, oder ein Amt der vollziehenden Macht zugleich mit dem Amte eines städtischen Bevollmächtigten, unter der Richtigkeit beider Aemter begleiten. Auch Niemand, der in Militärdiensten wirklich steht, kann zugleich ein städtischer Beamter seyn.

Zweiter Artikel.
Von den Rechten der Bürger.

1. Das Grundgesetz neminem captivabimus nisi iure victum[2] dehnen Wir auch auf die in [9] den Städten ansässigen Bürger aus, mit Ausnahme der betrügerischen Bankeroutiere, die keine hinlängliche Bürgschaft für sich stellen können, und jener, die auf frischer That ertappet worden sind.

2. Diejenigen Städte, in welchen Appellationsgerichte befindlich sind, werden vor jedem ordentlichen Reichstage einen Bevollmächtigten durch die Mehrheit der Stimmen erwählen, der in der Stadt erblich angesessen, diensttauglich, in keiner Untersuchung begriffen, noch durch ein Verbrechen besudelt sey, sondern schon durch ein städtisches Amt sich ausgezeichnet habe. Die Städte haben die Freiheit, diese Bevollmächtigten auch aus andern Städten zu wählen. Diese Bevollmächtigten müssen an dem Tage, wenn der Reichstag anfängt, in der Stadt, wo der Reichstag gehalten wird, zusammen kommen, und den Act ihrer Wahl dem Reichstagsmarschall überreichen. Auf den Provinziallandtagen wird man die Bevollmächtigten der Städte zur Polizei-Schatzcommission, und dem Assessorio[3] auswählen, [10] und bestimmen, wer aus ihnen zu jeder Commission oder dem Assessorio gehöre. Und obgleich diese alle nach ihrer Bestimmung den Commissionen und dem Assessorio beisitzen dürfen; so sollen doch in der Schatz- und Polizeicommission nie mehr als zwei, bei dem Assessorio nie mehr als drei aus jeder Provinz beisitzen dürfen. Diese Commission und Assessorialbeisitzer werden in städtischen und Handelsgesellschaften eine wirkende entscheidende Stimme, in anderen Geschäften aber nur eine rathende Stimme haben. Wird einer dieser, oder alle Bevollmächtigten, von den das Wahlrecht habenden Städten bestätiget; so bleiben sie noch auf zwei andere Jahre. Die Besoldungen für diese Beisitzer und Commissaire werden Wir, jedoch nur für obige für die Commissionen und das Assessorium bestimmte Anzahl, bei dem Entwurfe der Ausgabetabellen bestimmen.

3. Damit die Vorsorge der Regierung auch den Forderungen der Städte Gerechtigkeit wiederfahren lasse; so erlauben wir unsern Städten durch die Beisitzer, oder städtischen Commissaire bei den Assessorialgerichten der Schatz- und der Polizeicommission, die Wünsche der Städte dem Reichstage vorzutragen; diese werden, wenn es nöthig seyn wird, und sie wollen, bei dem Reichstagsmarschall um die Stimme bitten, die ihnen nicht abgeschlagen werden darf, und sie werden, so wie es bei der Stimmensammlung der andern Abgeordneten von den Commissionen gewöhnlich ist, ihre Meinungen vortragen.

4. Nach zweijähriger Dienstleistung bei den Commissionen sollen diese Bevollmächtigten der Städte am nächsten Reichstage, ohne Entrichtung einer Taxe in den Adelstand erhoben werden, wenn sie noch nicht adelich sind.

5. In Zukunft soll es jedem Bürger frey seyn, adeliche und andere Güter erblich mit allem Eigenthumsrechte an sich zu bringen, und auch dem rechtlichen Erben zu hinterlassen; die Güter durch Erbfolge oder Pfandrecht zu erwerben, im Betreff welcher sie, wenn sie auch Bürger [11] sind, doch der gewöhnlichen adelichen Gerichtsbarkeit unterworfen seyn sollen.

6. Jener Bürger, der ein ganzes Dorf oder Städtchen erblich kaufet, wovon er an der Abgabe des zehnten Groschen zum wenigsten 200 polnische Gulden entrichtet, der soll am nächsten Reichstage, wenn er dem Reichstagsmarschall deshalb sein Gesuch an die Stände überreichet, kraft gegenwärtigen Gesetzes in den Adelstand erhoben werden.

7. Nebst diesem sollen auf jedem Reichstage 30 bürgerliche, in den Städten erblich Begüterte in den Adel erhoben werden, wo die erste Rücksicht auf die in Kriegsdiensten sich Auszeichnende, auf jene, die in den Civil-Kriegscommissionen beisitzen, die Fabriken anlegen, oder Handel mit inländischen Produkten treiben, und dabei auf die Empfehlungen der Landboten und Städte genommen werden muß.

8. Bei der ganzen Armee, (mit Ausnahme der Nationalcavallerie,) bei jedem Corps, Regiment und Pulk werden Bürgerliche in Zukunft Offiziersstellen bekleiden können, jener, der den Rang eines Stabskapitäns, oder Capitäns einer Compagnie bei der Infanterie und eines Rittmeisters bei einem Pulke erlangt, der soll durch gegenwärtiges Gesetz mit allen seinen Nachkommen in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm das Adelsdiplom gegen Vorzeigung seines Patents ohne Entrichtung der Stempeltaxe ertheilen.

9. In Zukunft wird es den Bürgerlichen erlaubt seyn, in den Kanzleien und Gerichtsstuben, allen politischen Commissionen und Tribunalsdikasterien, und bei geringern Gerichtsstellen zu arbeiten, zu advociren, und andere Dienste zu thun, auch nach ihren Verdiensten und Fähigkeiten vorzurücken. Wer die Würde eines Kanzleivorstehers bei den Regierungsdikasterien erlangt; der soll auf dem ersten Reichstage in den Adelstand erhoben werden, und Wir König werden ihm des Adelsdiplom unentgeldlich ausfolgen lassen.

10. Im geistlichen Stande werden die Bürgerlichen, bei den Collegiatkirchen die Prälaten- und Domherrnstellen, bei Kathedralkirchen aber die Domherrnstellen, zu [12] welchen Doctores erfordert werden, bekleiden, auch alle Säcular- und Regularbeneficien erlangen können, mit Ausnahme jener, die ausdrücklich blos für Adeliche gestiftet sind.

11. Zu den Civil-Kriegscommissionen der Woywodschaften, Districte und Gebiete können aus den Städten, die in dem Gebiete der Kriegscommissionen liegen, zu jeder Commission drei Beisitzer gewählet werden, sie mögen adelich oder bürgerlich seyn, wenn sie nur in der Stadt eine erbliche Besitzung haben.

12. Wenn unsere Städte Thorn und Danzig ein Gesuch an die Stände haben; so werden sie durch ihren Secretär es dem Marschall übergeben; oder es selbst durch Deputirte, nach vom Marschalle angesuchter Erlaubniß, die ihnen nicht abzuschlagen ist, vortragen.

13. Die Strafe derjenigen, die fälschlich vorgeben, daß sie begütert sind, ist folgende: Wer immer gegen einen Revers jemanden ein adeliches Erbgut übergibt, wird es auf immer verlieren, und das Gericht spricht dem das Eigenthum des verreversirten Erbguts zu, der den Revers beweiset. Und sollte auch der, der gegen Revers das Erbgut besitzet, die Reversirung beweisen; so wird es ihm auf immer zugesprochen, und diese Prozesse soll das adeliche Districtsgericht ohne Appellation entscheiden.

14. Alle ältere Gesetze und Verfügungen, die gegenwärtigen Gesetzen zuwider sind, werden hiemit aufgehoben, und Wir wollen diese Verfügung für ein Grundgesetz angenommen haben.

Dritter Artikel.
Von der Rechtspflege der Bürger.

1. Indem wir die Städte bei ihrer eigenen Gerichtsbarkeit ihres Bezirkes lassen; so nehmen wir die Städte nebst ihren Vorstädten von aller anderer Gerichtsbarkeit, als der Tribunale, adelichen Districtsgerichte, der Woywodschaften, Starosteien, und Kastellaneien aus; außer den nicht geendeten, von den Commissionen zu den Tribunalen abgesendeten Prozessen. Das Gericht des Hofmarschalls, [13] welches nur unsere königliche Residenzstadt betrifft, weisen wir in die Grenzen seiner eigenen Macht zurück.

2. Alle geistliche und weltliche Vogteien, ja auch jene kleinen Städtchen, die in dem den königlichen Städten anfangs angewiesenen Stadtgebiete liegen, werden von uns so, wie sie besessen werden, in Zukunft in Rücksicht der Gerichtsbarkeit und Polizei aufgehoben; vielmehr unterwerfen wir diese Vogteien der Gerichtsbarkeit der Magistrate, jedoch behalten die Eigenthümer dieser Gründe, alle Zinsen, und wie immer geartete Einkünfte.

3. Hingegen wo die Städte adeliche Dörfer erblich haben, müssen sie, in den Rechtssachen wegen dieser Dörfer, dem adelichen Districtsrichter Antwort geben.

4. Alle in den Städten begüterte Einwohner, was immer für einen Handel oder Handwerk sie auch treiben, unterliegen der städtischen Gerichtsbarkeit, und müssen die Abgaben, wie andere Bürger, ohne Rücksicht auf was immer für Exemtionen entrichten.

5. In jeder Stadt hat der gewählte Magistrat die Gerichtsbarkeit in Streitsachen. Bei diesen Magistraten werden alle Arten von Prozessen in erster Instanz entschieden, und zwar Rechtssachen, deren Betrag die Summe von 300 fl. poln. nicht übersteiget, oder Injurienhändel, worüber nur ein dreitägiger Arrest verhängt wird, sollen bei diesen Magistraten ohne Appellation gänzlich entschieden werden. In größern Sachen aber geht die Appellation an die bestellten Appellationsgerichte.

6. Zu Appellationen ernennen Wir folgende Städte, und insbesondere in Kleinpolen: Cracau, Lublin, Luck, Zytomierz, Winnica, Kaminiec in Podolien, Drohiczyn. In Großpolen: Posen, Kalisch, Gnesen, Lenczyc, Warschau, Sieradz, Plock. In Litthauen die Städte Wilna, Grodno, Kowno, Nowogrodek, Minsk, das litthauische Brzesc, Pinsk. Zu dem Appellationsgerichte in Cracau gehören die in der Cracauer Woywodschaft, und die in den Gebieten von Sendomir, Wislic und Chencin liegenden Städte. Zu dem Appellationsgerichte in Lublin gehören die Städte der Woywodschaft Lublin, der Gebiete von Radom und Opoczyn und der Districte von Lenczyc und Chelm. Zu dem Appellationsgerichte in Luck gehören die [14] Städte der Woywodschaften Volhynien und Belz. Zu dem Appellationsgerichte in Zytomierz gehören die Städte der Woywodschaft Kiow. Zu dem Appellationsgerichte in Kaminiec in Podolien, die Städte der Woywodschaften Podolien. Zu dem Appellationsgerichte in Drohyrzyn, die Städte der Woywodschaften Podlachien. Zu dem Appellationsgerichte in Posen gehören die Städte der Woywodschaften Posen und der Disticte Wschow. Zu dem Appellationsgerichte in Kalisch die Städte, die in der Woywodschaft Kalisch, dem Bezirke Konin und dem Bezirke Pysdr diesseits der Warte liegen. Zu dem Appellationsgerichte in Gnesen gehören die in der Woywodschaft Gnesen, dem Bezirke Konin, und den Bezirken Pysdr, jenseits der Warte liegenden Städte. Zu dem Appellationsgerichte in Sieradz gehören die Städte der Woywodschaft Sieradz des Bezirks Wielun. Zu dem Appellationsgerichte in Warschau gehören die Städte, die in dem Herzogthume Masovien und der Woywodschaft Rawa liegen. Zu dem Apellationsgerichte in Lenczyc gehören die Städte der Woywodschaft Lenczyc, Brzesc in Kujavien und Inowroclaw. Zu dem Appellationsgerichte in Plock gehören die Städte der Woywodschaft Plock, des Bezirks Zawskrzyn, und des Bezirkes Dobrzyn. Zu den Appellationsgerichten, die in Litthauen aufgestellt sind, als: Zu dem Appellationsgerichte in Wilna gehören die Städte der Woywodschaft Wilna, der Bezirk Oszmian, Lidzk, Wilkomirz, Braslav, der Woywodschaft und des Bezirkes Trock. Zu Grodno, die Städte des Grodner, Wolkowysker und Merecer Bezirkes. Zu Kowno die Städte des Herzogthums Samogitien, der Bezirke Kowno Prensk, und Upitz. Zu dem Appellationsgerichte in Nowogrodek, die Städte der Woywodschaft Nowogrodek und der Bezirke von Slonim und Sluczoresk. Zu Brzesc in Litthauen die Städte der Woywodschaft Brzesc und des Bezirkes Kobryn. Zu dem Appellationsgerichte in Pinsk gehören die Städte der Bezirke Pinsk, Zarenczyn, Mozyr und Rzeczyca. Zu dem Appellationsgerichte in Minsk gehören die Städte der Woywodschaften Minsk, Polock, Witebsk und des Bezirkes Orszan.

7. In diesen Städten werden alle zwei Jahre fünf Personen, adeliche oder unadeliche, oder begüterte Bürger, [15] oder auch Magistratspersonen dieser Städte oder von anderen jedem Appellationsgerichte unterworfenen Städten gewählt. Diese Personen werden das Appellationsgericht ausmachem; jedoch mit dem Vorbehalte, daß jene Magistratspersonen und Schöppen, welche zum Appellationsgerichte gewählet werden, so lange sie dem Appellationsgerichte beisitzen, den Gerichten der ersten Instanz jener Magistrate, aus welchen sie gewählet worden, nicht beisitzen dürfen.

8. Diese Gerichte entscheiden die Appellationen von den Magistraten in Sachen, deren Betrag 300 fl. poln. oder die Strafe von einem dreitägigen Arrest, und nicht die Summe von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigt, ohne fernere Appellation. In allen Prozessen, die den Werth von 3000 fl. poln. oder eine dreiwöchentliche Arreststrafe übersteigen, geht die Appellation von den Magistraten erster Instanz nicht an die Appellationsgerichte, sondern an unsere Hofgerichte, sowohl in Kronpolen, als auch in Litthauen.

9. Die Magistrate werden peinliche Prozesse nicht entscheiden dürfen, sondern müssen selbe gerade an die Appellationsgerichte abschicken, welche die Kriminalprozesse zu entscheiden das Recht haben, jedoch mit diesem Vorbehalte, daß sie nur Strafen auf zeitliches Gefängniß auf der Stelle vollziehen können. Wird der Verbrecher aber zum lebenslänglichen Gefängnisse, oder zum Tode verurtheilet; so muß das Appellationsgericht die Untersuchung und das Urtheil dem Assessorialgerichte vor der Bekanntmachung übersenden. Findet das Assessorialgericht ein solches Urtheil auf lebenslängliches Gefängniß oder die Todesstrsafe gerecht; so kann es dann erst vollzogen werden. Zugleich aber behalten Wir dem Hofgerichte alle Prozesse wegen übler Verwaltung städtischer Aemter, wie auch wegen der Einkünfte der städtischen Pächter, und alle andere durch die Reichsgesetze dahin gehörigen hiemit bevor.

10. Endlich werden die Städte in Sachen innerlicher Ordnung, und ihrer Einkünfte überhaupt der Polizeicommission unterworfen seyn.

  1. Hierdurch wurden die dem Adel höchst schädlichen Gesetze von den Jahren 1505, durch welche den Adelichen bei Verlust des Adels, bei Confiscirung der adelichen Güter, die einer an sich bringen würde, verboten wurde, das Bürgerrecht anzunehmen, und in Städten einen Handel, Handwerk, oder irgend ein andres bürgerliches Gewerbe zu treiben, gänzlich aufgehoben, nachdem schon durch ein Gesetz vom Jahre 1775 den Adelichen die Befugniß zum Handel ohne Nachthteil des Adels ertheilt worden war.
  2. Dieses Grundgesetz, welches im Jahre 1442 zuerst gegeben, durch das Gesetz vom Jahre 1433 und jenes vom Jahre 1550 so erweitert wurde, und welches man die Habeas Corpus-Acte der Polen nennen kann, befreiet die Edelleute von allem Arreste wegen eines Verbrechens, von aller Confiscation ihrer Güter, in so lange, bis sie rechtlich überwiesen seyn würden; außer der Verbrecher würde auf der frischen That im Diebstahl, oder dem Verbrechen des Mordes, Mädchen- oder Weiberraubes, des Raubes, der Brandlegung, und öffentlicher Gewalt ertappet, oder er könnte für sich keine hinlängliche Sicherheit stellen.
  3. Assessorialgerichte werden von den zwei Großkanzlern, oder in ihrer Abwesenheit von den Unterkanzlern, von einem jeden für sein Land besonders, unter Beisitzung der referirenden Kanzleivorsteher, der Secretäre des Königs und der Notarien der Decrete gehalten; sie beschäftigten sich Anfangs mit den Appellationen sowohl von den Gerichten der Adelichen als der Städte. Nach Sigismund Augusts Tode wurden die Appellationen der Adelichen diesem Gerichte entzogen; so daß es sich nur mit den Appellationen von den Urtheilen der Städte, der Woywoden in Judenstreitigkeiten, dann mit den Rechtssachen der Städte selbst, der Inhaber königlicher Lehengüter und allen auf Privilegien sich gründenden Angelegenheiten beschäftigte. Lengnich Ius publ. R. Pol. Tom. II. pag. 189 und 533.