Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze, des Reichsbeamtengesetzes und des Gesetzes über den Invalidenfonds

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Titel: Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Invalidenfonds vom 11. Mai 1877.
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Art:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 19, Seite 171 - 183
Fassung vom: 22. Mai 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Mai 1893
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(Nr. 2102.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Invalidenfonds vom 11. Mai 1877. Vom 22. Mai 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, und vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, sowie ferner das Gesetz über den Reichs-Invalidenfonds vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) werden durch nachstehende Vorschriften abgeändert beziehungsweise ergänzt:

A. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte.[Bearbeiten]

Artikel 1.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 8, 16, des durch Artikel I des Gesetzes vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) abgeänderten §. 21 und des §. 29 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §. 3 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:

§. 8.[Bearbeiten]

Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte des Beurlaubtenstandes, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienst vorübergehend [172] wieder herangezogenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung (§§. 2 und 3). Die Bewilligung ist nur statthaft, wenn der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung von der Dienstleistung, bei welcher sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten haben, geltend gemacht wird (§. 29).

§. 16.[Bearbeiten]

1. Ein Anspruch auf die im §. 12 aufgeführten Pensionserhöhungen ist nur vorhanden, wenn derselbe innerhalb sechs Jahren nach dem Friedensschlusse geltend gemacht und seine Begründung bis zur Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beigebracht ist.
2. Die Bewilligung der im §. 13 aufgeführten Pensionserhöhungen ist auch nach erfolgter Pensionirung zulässig, wenn die Verstümmelung oder Pflegebedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung steht, welche bereits bei der Pensionirung beziehungsweise beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bestanden hat. Die Bewilligung unterliegt keiner Zeitbeschränkung.

§. 21.[Bearbeiten]

Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt im Frieden wieder zum aktiven Militärdienst oder unter Beibehalt der Pension (an Stelle von Gehalt) zum Dienst in der Militär- oder Marineverwaltung herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um ein Sechszigstel des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages.
Findet eine Wiederheranziehung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst in der Militär- oder Marineverwaltung aus Veranlassung einer Mobilmachung oder einer militärischen Aktion bei der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens in der Dauer von sechszig Tagen, statt, so tritt eine Erhöhung der Pension um ein Sechszigstel des pensionsfähigen Diensteinkommens innerhalb der gesetzlichen Grenze – §. 9 Absatz 2 – auch dann ein, wenn durch die Zeit der Wiederverwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist.

§. 29.[Bearbeiten]

Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung stattfinden, insofern eine solche innerhalb sechs Jahren nach der Verabschiedung beantragt wird. [173]

Artikel 2.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 32, 33, des ersten Satzes des §. 34, sowie an die Stelle der §§. 35 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten folgende Vorschriften:

§. 32.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionserhöhungen erlischt:
a) durch den Tod des Pensionärs,
b) durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse.

§. 33.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht:
a) wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer in Höhe des gewährten Diensteinkommens;
c)wenn und solange der Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhungen, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt;
d) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.
Hat in den Fällen der lit. c. das vor der Pensionirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommen nicht über 4.000 Mark jährlich betragen, so ruht das Recht auf den Pensionsbezug nur, insoweit das Civildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der Pensionserhöhungen, diesen Betrag übersteigt.

§. 34. (Erster Satz.)[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) ruht in den Fällen des §. 33 unter a und d.[174]

§. 35.[Bearbeiten]

Erdient ein Militärpensionär im Reichs- oder Staatsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die ganze früher erdiente Militärpension – sofern sie lebenslänglich zuerkannt war – wieder aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds. Die gesetzlich zuständigen, im Militärdienst erworbenen Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht und sind stets aus Militärfonds zahlbar.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn ein mit lebenslänglicher Pension aus dem Militärdienst geschiedener, demnächst bei der Gendarmerie eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens angestellter Offizier mit einer nach den für die Offiziere des Reichsheeres geltenden Vorschriften bemessenen Pension in den Ruhestand versetzt wird. Die zuständige Pensionserhöhung gemäß §. 12 wird in diesem Falle nach der Gesammtpension geregelt.

§. 37.[Bearbeiten]

Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§. 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. Bei Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär lediglich in einem privatrechtlichen Verhältniß zu der ihn beschäftigenden Behörde steht, findet eine Kürzung der Pension überhaupt nicht statt.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Vorschrift des §. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft.

B. Militärpersonen der Unterklassen.[Bearbeiten]

Artikel 4.[Bearbeiten]

Bei der Versorgung der Militärpersonen der Unterklassen findet eine Doppelrechnung der Kriegsjahre nach Maßgabe des §. 23, sowie der Seereisen nach Maßgabe des durch Artikel I und II des Gesetzes vom 24. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) abgeänderten §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 statt.
Ausgeschlossen ist eine solche nur bei Berechnung der zwölfjährigen Dienstzeit behufs Gewährung des Civilversorgungsscheins an nicht invalide Unteroffiziere gemäß §. 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874. [175]

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die im §. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichnete Pensionszulage – Kriegszulage – wird auf 9 Mark erhöht.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des §. 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden Anwendung.

Artikel 7.[Bearbeiten]

An die Stelle des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und des §. 11 des Gesetzes vom 4. April 1874 treten, unter Fortfall des §. 12 des letzteren Gesetzes, folgende Vorschriften:

§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871.[Bearbeiten]

Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten.
Den zum Civilversorgungsschein berechtigten, aber wegen Epilepsie oder anderer körperlicher Gebrechen zur Verwendung im Civildienst untauglichen Invaliden wird für den Fall, daß die Unfähigkeit zur Verwendung im Civildienst in dem Zeitraum eines Jahres entweder nach der Anerkennung des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein oder nach der erfolgten Aushändigung desselben sich ergiebt, an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 12 Mark monatlich (Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins) gewährt.
Neben einer auf Grund des §. 72 zuständigen Verstümmelungszulage ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins nur im Betrage von 9 Mark monatlich zu gewähren.

§. 11 des Gesetzes vom 4. April 1874.[Bearbeiten]

Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich gewährt (Anstellungsentschädigung).
Das Recht zur Wahl erlischt ein Jahr nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ablauf dieser Frist.
Die Anstellungsentschädigung und die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins dürfen nicht nebeneinander bezogen werden.
In dem Falle des §. 74 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist die Anstellungsentschädigung beziehungsweise die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden Pension zahlbar. [176]

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die Vorschrift des §. 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Die nachstehend bezeichneten Fristen werden wie folgt erweitert:
1. die des §. 82 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
unter B. auf sechs Jahre,
unter C. auf ein Jahr,
2. die des §. 83 jenes Gesetzes, sowie
3. die des §. 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874
auf je sechs Jahre.

Artikel 10.[Bearbeiten]

1. Die auf Grund erlittener Dienstbeschädigung (§. 59 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten bei späterer in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehender Steigerung ihrer Invalidität beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit die dem Grade derselben entsprechende Pension ohne Einschränkung auch dann, wenn die Steigerung erst nach Ablauf der im Artikel 9 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen eintritt.
Bezüglich der übrigen als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden ist eine Steigerung der Pensionsgebührnisse nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen.
2. Die Vorschriften der §§. 84, 85, 86 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten außer Kraft.

Artikel 11.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 100, 101, 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten folgende Vorschriften:

§. 100.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionszulagen erlischt:
1. durch den Tod,
2. im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die Bewilligung erfolgt war,
3. sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat,
4. durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse. [177]

§. 101.[Bearbeiten]

Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension einschließlich sämmtlicher Zulagen ruht:
a)wenn der Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
b)mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer in Höhe des gewährten Diensteinkommens;
c)wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civilgericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer Strafe als Zuchthaus verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.

§. 103.[Bearbeiten]

Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst angestellten oder beschäftigten Pensionärs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, ausschließlich der Pensions- und Verstümmelungszulagen, oder
a) bei einem Feldwebel nicht 1.200 Mark,
b) bei einem Sergeanten oder Unteroffizier nicht 900 Mark,
c) bei einem Gemeinen nicht 600 Mark,
d) bei einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens zwölf Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, nicht 1.400 Mark,
so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen.

§. 106.[Bearbeiten]

Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen ist jeder Dienst beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen, für welchen ein Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reichs oder Staates unterhalten werden.
Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, gehören nicht hierher. [178]

Artikel 12.[Bearbeiten]

An die Stelle des ersten Absatzes des §. 77, sowie an die Stelle der §§. 107 und 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §. 16 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:

§. 77. (Erster Absatz.)[Bearbeiten]

Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der darüber von dem Bundesrath festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Civilversorgungsscheins (Militäranwärtern) besetzt.

§. 107.[Bearbeiten]

Den im Civilstaatsdienst, sowie im Kommunal- und Institutendienst etc. angestellten Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 48 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landesrecht eine Anrechnung der Zeit stattfindet, welche im Civildienst vor Erlangung einer festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension verbundenen Anstellung verbracht wurde.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt.

§. 108.[Bearbeiten]

Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civilpension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds.
Gleiches gilt für Militärpensionäre, welche im Staats-, Kommunal- oder Institutendienst eine Civilpension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Pensionär zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte.
Erreicht die Civilpension diesen Betrag nicht, so ist den Pensionären bis zur Erreichung desselben die gesetzliche Invalidenpension neben der Civilpension zu gewähren.
Die Pensions- und Verstümmelungszulagen (§§. 71 und 72) bleiben bei diesen Berechnungen außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten. [179]

C. Kaiserliche Marine.[Bearbeiten]

Artikel 13.[Bearbeiten]

An die Stelle der §§. 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §. 7 Absatz 2 und 3, sowie des §. 8 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:

§. 48.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und deren Hinterbliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:

§. 49.[Bearbeiten]

Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:
1. für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (ausschließlich der Ingenieure des Soldatenstandes) aufwärts das im §. 10 festgesetzte Diensteinkommen;
2. für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldatenstandes das etatsmäßige Gehalt und der mittlere Chargenserviszuschuß; für die Chargen der Oberingenieure, Ingenieure und Unteringenieure außerdem eine Entschädigung für Bedienung und für die Chargen der Ingenieure und Unteringenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung;
3. für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargenserviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung;
4. für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden Zulagen.

§. 52.[Bearbeiten]

Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt in den Tropen invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere haben auf die im §. 12 festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch, jedoch nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marineverwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge der obengedachten Ursachen auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der [180] Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere sind die im §. 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im §. 42 festgesetzten Beihülfen zu gewähren. Die Wittwen und Kinder haben jedoch auf diese Beihülfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe schon zur Zeit der Seereise bestanden hat.

Artikel 14.[Bearbeiten]

Die §§. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874, §. 57, §§. 82B und 83, 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 werden, wie folgt, abgeändert beziehungsweise ergänzt:
In den §§. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874 treten an Stelle der Worte: „Maschineningenieuren“ die Worte:
„Ingenieuren des Soldatenstandes“.
Den im §. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 aufgezählten Personen treten außerdem noch die Obermechaniker und Mechaniker hinzu.
Im §. 57 fallen die Worte: „1., die Marineverwalter und“ fort, dagegen treten den dort unter 2 aufgezählten Personen noch die Schiffsführer und Steuerleute vom Leuchtfeuerpersonal hinzu.
In den §§. 82B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen" die Worte:
„nach der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Entlassung im Auslande“.
In den §§. 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „dem beziehungsweise das Marineministerium“ die Worte:
„der obersten beziehungsweise die oberste Marineverwaltungsbehörde“.

Artikel 15.[Bearbeiten]

Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen der Marine wird die im §. 94c des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung mit der im §. 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung für die Wittwen und Kinder festgesetzt.

D. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

Artikel 16.[Bearbeiten]

Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden hinsichtlich der Pensionirung die Bestimmungen des I. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu [181] Grunde gelegt wird (§. 6 des Gesetzes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden hinsichtlich ihrer Pensionirung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher Weise Anwendung, wie auf die im §. 91 des ersteren beziehungsweise im §. 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen.

Artikel 17.[Bearbeiten]

1. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine beiwohnen oder beigewohnt haben, kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden (§§. 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und §. 49 des Gesetzes vom 31. März 1873).
Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen beziehungsweise deren Hinterbliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen.
Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedensschlusse ab zu berechnen sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.
2. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern im Dienst des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.

Artikel 18.[Bearbeiten]

Die auf Grund der §§. 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 gewährten Verstümmelungszulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.
Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden gewährten Dienstprämien kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch [182] übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unteroffizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen.
Die im Absatz 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden keine Anwendung auf die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners.

Artikel 19.[Bearbeiten]

Die auf Grund der Reichs-Militärpensionsgesetze zuständigen Ansprüche auf Rückstände an Pensionen, Beihülfen und sonstigen Bewilligungen verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, für welches der Rückstand zu zahlen sein würde.

Artikel 20.[Bearbeiten]

Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder derm Hinterbliebene haben gegen die Militär- und die Marineverwaltung nur die auf den Pensionsgesetzen oder dem Gesetze, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 beruhenden Ansprüche.

E. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Artikel 21.[Bearbeiten]

Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen finden auch auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist beziehungsweise zu entscheiden war.

Artikel 22.[Bearbeiten]

Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes festgesetzte Erhöhung der Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins (§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) von 9 auf 12 Mark monatlich ist den bereits vorhandenen Empfängern dieser Zulage insoweit zu gewähren, als dieselben am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 theilgenommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind.

Artikel 23.[Bearbeiten]

Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, nach welcher gesetzlichen oder sonstigen Vorschrift ihre Pensionirung erfolgt ist – jedoch mit nachstehender Maßgabe:
1. Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civildienst (Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst etc.) ausscheidenden ehemaligen Militärpersonen [183] (§§. 35, 107 und 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Personen Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Civildienst beziehungsweise Gendarmeriedienst ausscheiden.
2. Die Vorschriften des Artikels 2 §. 32b und des Artikels 11 §. 100,4 finden keine Anwendung, wenn die Verurtheilung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Artikel 24.[Bearbeiten]

Die Zahlung der nach diesem Gesetze eintretenden Bewilligungen hebt mit demjenigen Monate an, in welchem dasselbe Geltung erlangt. Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit können aus demselben nicht abgeleitet werden.

Artikel 25.[Bearbeiten]

Für das Etatsjahr 1893/94 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforderlichen Mittel bis zum Höchstbetrage von vier Millionen Mark über die im Reichshaushalts-Etat (Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden.

Artikel 26.[Bearbeiten]

An die Stelle der Bestimmung im zweiten Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) tritt folgende Bestimmung:
Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds eine Summe überwiesen, welche sich nach dem thatsächlichen Aufwande für die unter a,, b, und c bezeichneten Ausgaben für Angehörige der Landarmee und derm Hinterbliebene im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt.

Artikel 27.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Mai 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.