Heilsamer Rath, an das Gericht der vier und zwanzig Geschwornen

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Textdaten
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Autor: Jonathan Swift
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Titel: Heilsamer Rath, an das Gericht der vier und zwanzig Geschwornen
Untertitel:
aus: Briefe des Tuchhändlers. In: Satyrische und ernsthafte Schriften, von Dr. Jonathan Swift. 1. Band, S. 407–414
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 1724
Erscheinungsdatum: 1756
Verlag: [s.n]
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Erscheinungsort: Hamburg und Leipzig
Übersetzer: Johann Heinrich Waser
Originaltitel: Seasonable Advice to the Grand-Jury, concerning the Bill preparing against the Printer of the Drapier’s fouth Letter
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: MDZ München und Commons
Kurzbeschreibung:
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[407]
Heilsamer Rath,
an das
Gericht der vier und zwanzig Geschwornen, betreffend die Bill, welche wider den Druker des vorgehenden Briefes eingegeben werden soll.

Nachdem man dem Gericht der vier und zwanzig Geschwornen eine Bill vorzulegen gedenket, kraft deren sie den Druker des lezten Briefes von dem Tuchhändler für schuldig erkennen sollen, so haben diese Herren verschiedenes in reife Erwägung zuziehen, ehe sie sich darüber entschliessen.

I. Haben sie zubedenken, daß der Verfasser gedachten Briefes, über dieselbe Materie drei andere geschrieben hat, welche an statt getadelt zuwerden vielmehr den Beifall der ganzen Nation erhalten, und als die wahre Ursache sind angesehen worden, daß der Eifer, durch welchen Woods Münze bisher hintertrieben worden, in uns rege gemachet, und unterhalten worden ist; wie denn jedermänniglich gestehen wird, daß wenn diese Briefe nicht wären geschrieben worden, die Nation schon einige Monate her, mit dieser Münze überschwemmet seyn würde.

[408] II. Ist in Betrachtung zuziehen, daß der Brief, wider welchen eine Proclamation ausgestellet worden, den nämlichen Scribenten zum Verfasser hat. Daß niemand jemals desselben unschuldige und gute Absichten in Zweifel gezogen; daß aus dem ganzen Innhalt desselben erhellet, daß er ein treuer Unterthan Sr. Majestät, und dem Hause Hannover von Herzen ergeben sey; daß er wider den Pretendenten einen ganz besondern Eifer äussere, und daß wenn ein solcher Scribent in verschiedenen Schriften über eine so küzlichte Sache, als welche ein Königl. Patent betrift, und wo man von England und Freiheit nothwendig sprechen müssen, in einer oder zwoen Stellen einen unbedachtsamen Ausdruk solte haben fallen lassen, es hart seyn würde, denselben, nachdem er so viel gutes gestiftet, deswegen zuverurtheilen. Besonders wenn man bedenkt, daß er dabei unmöglich weder Ehre noch Nuzen für sich selbst suchen können, sondern einzig das Beste seines Vaterlandes zum Zwek gehabt hat.

III. Hat man wol zuerwägen, ob auch wirklich in gedachtem Briefe ein einziger Ausdruk zufinden sey, wider den man mit Recht etwas einzuwenden habe; geschweige, der gottlos, boshaft, aufrührisch, gegen den König und seine Minister anzüglich wäre etc.

Die zwo Stellen in dieser Schrift, darauf sich die Kläger (wie man sagt) vornehmlich zustüzen gedenken, sind, I. diejenige, da der Verfasser, des Schreibers von Sr. Majestät Antwort Meldung thut. Nun ist erstlich bekannt genung, daß der König der Engländischen Sprache nicht mächtig ist, und daher nothwendig jemand ander zu Papier bringen muß, was er in [409] dieser Sprache zusagen oder zuschreiben hat. Zweitens ist Sr. Majestät Antwort nicht in der ersten, sondern in der dritten Person abgefasset. Es heißt nicht, wir oder unsere Königl. Vorfahren, sondern Seine Majestät und Dero Königl. Vorfahren sind etc. Woraus klar ist, daß dieses nicht eigentlich Sr. Majestät Worte sind, sondern vorausgesezt wird, daß einer der Königl. Minister dieselben von dem König übernommen, und hieher überschrieben haben. Drittens ist leicht zusehen, daß der Verfasser des Briefes seine Gedanken über diesen Punkt, mit der grösten Vorsicht und Ehrerbietung vorträgt, gleich jeder unparteyische Leser solches ohne Mühe bemerken wird.

Die zweite Stelle welche man (wie es heißt) gebrauchen will, um die Bill zuunterstüzen, ist diejenige, da der Verfasser von dem Königreich Irrland redet, in so fern es ein dependentes Reich seyn soll. Hier erkläret er alle Dependenz davon ihm etwas bekannt ist, und welche in einem Geseze besteht, das in Irrland gemachet worden, Kraft dessen verordnet ward, daß wer König in England ist, auch König von Irrland seyn soll. Ehe man diese Erläuterung verwirft, würde nicht undienlich seyn, daß einige Rechtsgelehrte dem Gericht der vier und zwanzig Geschwornen hinlänglichen Unterricht gäben, was denn für ein anderes Gesez oder Verordnung vorhanden wäre; wenn aber kein solches Gesez da ist, so kann auch keine Uebertrettung des Gesezes Plaz haben.

IV. Haben die geschworne Richter in reife Erwägung zuziehen, was für Einfluß es auf das Königreich haben werde, wenn sie die Bill gutheissen. Das Volk [410] insgesamt[WS 1] findet an des Tuchhändlers leztem Briefe eben so wenig auszusezen, als an den drei erstern. Und daher wenn es hören solte, daß derselbe von einem geschwornen Gericht in Dublin verurtheilet worden, so wird es schliessen, solches sey geschehen Woods Münze zubegünstigen. Es wird gedenken, wir in der Stadt haben unsere Meinung geänderet, und seyen gesinnet, diese Halbpfenninge anzunehmen, und daher werde es umsonst seyn, wenn es sich allein widersezt, so daß es mithin auf die Frage ankömmt, welches von beiden die schlimmern Folgen haben werde, entweder daß man einen oder zween Ausdrüke, die, wenn man sie auch auf das strengste beurtheilet, in einer Schrift, welche zum allgemeinen Besten geschrieben ist, mehr nicht als unvorsichtig genennet werden können, hingehen lasse, oder daß man Woods Kupferquarke einen freien ungehinterten Paß gestatte, uns zuüberschwemmen, und für immer zu Grunde zurichten?

V. Ist in Betrachtung zuziehen, daß da die Mitglieder des geschwornen Gerichts Kaufleute und ansehnliche Budenhälter sind, man ihnen für den Schaden so sie verursachen und leiden werden, wenn sie diese Münze zu uns einlassen, keinen genungsamen Ersaz anbieten, und daß ihnen hingegen weder Schaden noch Gefahr zuwachsen kann, wenn sie die Bill verwerfen. Sie erwarten keine Staatsbedienungen bei denen sie mit Zugrundrichtung ihres Vaterlandes ihren Privatnuzen schaffen könnten. Da hingegen die, welche herumlaufen sie zuberichten, zuloken, und zubedrohen, diese Bill gutzuheissen, in grossen Bedienungen stehen, welche sie gerne behalten oder noch bessere erwerben möchten. Ein Fall, darinn sich auch alle diejenige befunden haben, welche [411] die Proclamation, daß der Verfasser aufgesucht, und gerichtlich belanget werden soll, unterschrieben haben; und deswegen haben (wie bekannt) Se. Gnaden der Lord Erzbischof zu Dublin, ein Herr, der wegen seiner Frömmigkeit, grossen Einsichten, und Liebe zum Vaterland so berühmt ist, sich schlechterdings gewegert, die Schrift oder den Verfasser zuverurtheilen.

VI. Endlich hat man zubedenken, was für Folgen es für einen armen unschuldigen Mann, ich meine den Buchdruker, haben würde, wenn die Bill solte angenommen werden. Ein Jurist kann Redensarten herausklauben, und strafwürdig vorstellen, wo sonst niemand etwas dergleichen finden kann. Mit was Recht aber kann man wol sezen, daß ein unwissender Buchdruker, ein solcher Kritiker sey? Er sah, daß der Verfasser eine gute Absicht hätte, und daß die ganze Nation sie billigte; er zog Freunde zu Rathe, welche ihm sagten, die Schrift wäre ganz unschuldig, und so fand er sie auch selbst: Sie ward ihm in einer unbekannten Handschrift, doch in eben derselben, in welcher er die drei erstern erhalten hatte, zugesendet. Er und sein Weib erboten sich, eidlich auszusagen, daß sie den Verfasser nicht kennen; daher es sehr hart scheinen will (um nichts mehrers zusagen) eine Bill anzunehmen, dadurch ein unschuldiger ins Unglük gebracht werden möchte; denn es wird wol unmöglich seyn, den Verfasser zuentdeken, wenn er sich nicht selbst freiwillig angiebt: Obschon mich wundert, daß er seinen Nammen immer verhelet hat. Doch ich denke, was [412] er anfänglich bloß aus Bescheidenheit gethan, das thue er jezt forthin aus Klugheit; GOtt bewahre uns und ihn!

Ich will alles mit einer Fabel beschliessen, die dem Demosthenes zugeschrieben wird. Er hatte als ein Redner, dem Volk zu Athen sehr treue Dienste geleistet, und da er bei einem gewissen Anlasse befürchtete, seine Landesleute möchten ihn seinen Feinden ausliefern, erzehlte er ihnen nachfolgende Geschichte: Die Wölfe (sprach er) begehrten einst mit den Schafen ein Bündnis unter dieser Bedingung zuschliessen; es solte die Ursache ihrer Zweitracht, welche die Schäfer und die Hunde wären, aus dem Wege geräumet[WS 2] werden. Dieses ward zugestanden: Sogleich griefen die Wölfe ohne weitere Besorgnis zu, und richteten unter den Schafen eine gänzliche Verwüstung an.

den 11. Winterm.
     1724.


[413] Am Abend des Tags vor gerichtlicher Untersuchung dieser Sache, ward jedem der vier und zwanzig Geschwornen von vorhergehender Schrift eine Copie zugeschikt, und die darinn enthaltene Gründe vermochten so viel, daß sie die Bill verwarfen. Dieses brachte den Oberrichter Whitshed so sehr auf, daß er voll Zorn das Gericht entließ. Hierauf ward nachfolgender Auszug, um dieses widerrechtliche Betragen Whitsheds dem Publico vor Augen zulegen, ans Licht gestellt, und in der Stadt herumgestreuet.


Auszug aus einem Buche, genannt, vollständige Sammlung aller Streithändeln vor dem Hause der Gemeinen zu Westmünster, den 21. Weinm. 1680, Bl. 150.

Schlüsse des Hauses der Gemeinen in England, den 13. Winterm. 1680.

Nachdem verschiedene Personen über die Entlassung eines geschwornen Gerichts in Middelsex sind verhört worden, hat das Haus der Gemeinen nachfolgende Schlüsse abgefasset.

I. Daß die Entlassung eines geschwornen Gerichts von einem Oberrichter, wer der seyn mag, vor Verfluß des ordentlich gesezten Termins der Gerichtstagen, und Sessionen, binnen welcher Zeit ihnen die Streitigkeiten zur Untersuchung angehören, und doch nicht vor sie gekommen wären, [414] willkührlich, widerrechtlich, der Handhabung der Gerechtigkeit höchstnachtheilig, ein offenbarer Meineid und ein Mittel sey, die Fundamentalgeseze dieses Königreiches über den Haufen zuwerfen.

II. Daß eine Commission niedergesezt werden soll, welche das Betragen der Richter in Westmünsterhalle zuuntersuchen, und dasselbe nebst ihrem eigenen Befinden hierüber wieder an das Haus zubringen hat.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: gesamt
  2. Vorlage: geraümet