ἐκμαρτύρησις, Erhärtung, heißt das Verfahren zur Bestätigung eines in Kraft bleibenden χειρόγραφον durch seine Aufnahme in eine Notariatsurkunde, welche den Handschein vorstellt, συστατικὸς χρηματισμός aber nicht ersetzt. Zu diesem Zwecke wurde im 1./2. Jhdt. n. Chr. der Inhalt des Handscheins wiedergegeben, im 3. Jhdt. sein Wortlaut in die neue Urkunde aufgenommen. Mit εὐδοκῶ τῇ ἐσομένῃ δημοσιώσει[174]
erklärt sich der Inhaber des Handscheins einverstanden. Die neue Urkunde wird zusammen mit einem Original des Handscheins in das ἐπὶ τῶν τόπων βιβλιοφυλάκιον, das Gauarchiv, eingereiht, vgl. χειρόγραφον τὸ καὶ ἐκμεμαρτυρημένον διὰ δημοσίας ὁμολογίας. BGU 619, 16. Belege s. P. M. Meyer Jurist. Pap. 110; vgl. Weiss Griech. Privatrecht I 423.
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ekmartyresis
Das Verfahren zur Bestätigung eines Cheirographon (III 2301. S VII 84. S X 126). S VII.