Ἐπαγγελία. Technisch erscheint das Wort in der ἐ. δοκιμασίας (s. d.), der in der Volksversammlung gegen einen Redner erhobenen Ankündigung, daß er sich durch sein Vorleben des Rechts vor dem Volke zu reden unwürdig gemacht
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habe, Aisch. I 64. 81; das Gesetz ist ebd. 28f. angeführt. Dieser Ankündigung hatte eine Klage bei den Thesmotheten zu folgen, behufs Erweises der entwürdigenden Tatsachen, zu welcher der Ankläger sich mitunter sogleich eidlich verpflichtete, [Demosth.] XLIX 66. In den beiden erwähnten Fällen besteht der Vorwurf in ἑταίρησις, bei Lys. X 1 dagegen im Verlust des Schildes. Im ersteren Falle war auch die γραφὴ ἑταιρήσεως, Aisch. I 20, anwendbar, deren Folgen schlimmer waren, und auch auf diese findet sich bei Demosth. XXII 23. 29 ἐ. und ἐπαγγέλλειν angewandt, denn der νόμος ἑταιρήσεως § 21 kann nur auf Aisch. I 20, nicht auf 28f. bezogen werden.