RE:Ἐπιτριηράρχημα
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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die Zeit bis zur Abgabe der Trierarchie an den Nachfolger | |||
Band VI,1 (1907) S. 223 | |||
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Ἐπιτριηράρχημα. Die Zeit, die jemand über ein Jahr hinaus bis zur Abgabe an den Nachfolger die Trierarchie weiter führte, Poll. I 123; b) die Kosten, welche dem ersteren daraus erwachsen, [Demosth.] L 1. 42. 54. Harp. s. τριηράρχημα und die er gegen den Nachfolger einklagen konnte, [Demosth.] L 29. 39. Außerdem war der säumige Trierarch auch noch mit Strafen durch das Gesetz bedroht, a. O. 57. Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath. I² 702; Seeurkunden 171. 463.
[Thalheim. ]