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Ἐπιχειροτονία, wörtlich jede durch Handaufheben vollzogene Abstimmung; doch wird es in Athen in dieser allgemeinen Bedeutung nicht allzu häufig gebraucht (z. B. Demosth. XXIV 51), das korrektere ἐ. διδόναι ist durch ἐπιψηφίζειν verdrängt. Vielfach scheint in dem Worte der Nebenbegriff einer Bejahung, Bestätigung zu liegen, so daß ἀποχειροτονία der Gegensatz wäre (vgl. Poll. VIII 95). In Athen finden wir das Wort dann vor allem auf einige spezielle Fälle angewendet: 1. die ἐ. der Beamten. Nach Arist.πολ. Ἀθ. 43, 4 wird in der ersten Volksversammlung jeder Prytanie eine Abstimmnng über alle Beamten vorgenommen εἰ δοκοῦσι καλῶς ἄρχειν, [42]
ebd. 61, 2 wird dann in bezug auf die Strategen, was aber sicher auch auf die übrigen Beamten anwendbar ist, der weitere Hergang geschildert: κἄν τινα ἀποχειροτονήσωσιν, κρίνουσιν ἐν τῷ δικαστρηρίῳ· κἄν μεν ἁλῷ, τιμῶσιν ὅτι χρὴ παθεῖν ἢ ἀποτεῖσαι, ἂν δ’ ἀποφύγῃ, πάλιν ἄρχει. 2. Die ἐ. der Gesetze, hauptsächlich bekannt aus Dem. XXIV 20–24 (vgl. auch Dem. XX, über die Echtheit der eingelegten Gesetze vgl. K. Schöll S.-Ber. Akad. Münch. 1886, 83ff.). Darnach wurde in der am 11. Hekatombaion stattfindenden ersten Volksversammlung jeden Jahres kategorienweise über die Gesetze abgestimmt, ob sie genügten oder nicht. Daß eine Debatte vorausgehen konnte, ist anzunehmen. Über das weitere Verfahren, das im Fall der ἀποχειροτονία eines Gesetzes innezuhalten war, vgl. den Art. Νομοθέται. Das Verfahren scheint dem 4. Jhdt. eigentümlich zu sein (vgl. Gilbert Gr. Staatsaltert. I² 336, 3). Auch die in der 6. Prytanie jeden Jahres stattfindende Vorabstimmung, ob ein Ostrakismos stattzufinden habe, wird ἐ. genannt (Aristot. πολ. Ἀθ. 43, 5. v. Wilamowitz Arist. u. Athen II 256. Lipsius Leipz. Studien XVII 403).