RE:Calumnia

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Täuschung, Verdrehung, u.ä. als jurist. t.t.
Band III,1 (1897) S. 1414 (IA)–1421 (IA)
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Calumnia. Das Wort wird von den Römern in Verbindung gebracht mit dem Verbum calvi, dieses selbst gedeutet als frustrari, decipere, Gaius Dig. L 16, 233 pr. Isidor. etymol. V 26, 8. Priscian. inst. X 13. Diese Ableitung wird von den modernen Sprachhistorikern als zutreffend angesehen, vgl. Curtius Grundzüge der Etymol.⁵ 140. W. Lindsay The latin language (1894) 327. Fr. Stolz Histor. Gramm. d. lat. Sprache (1895) 497. Andere stellen das Wort zusammen mit καλεῖν, calare, Festus 225; mit κηλέω, Bugge in Curtius Studien IV 331ff., mit dem Sanskritstamm skar (= sich drehen, wanken) und κύλλος, σκολιός, Osthoff und Unger bei H. Wegele Geschichte der falschen Anschuldigung (1892) 2. 3.

So ergiebt sich als Bedeutung von calumnia zunächst: Täuschung, Ausflüchte, Verdrehung, Chicane, Ränke, vgl. z. B. Cic. pro domo 37; pro Sest. 75; de fat. 31; Acad. II 14. 65. Gell. VI 2, 2. Sall. Catil. 30. Suet. Oct. 12. Auf juristischem Gebiet heisst es daher im allgemeinen Rechtsverdrehung, wortklauberische und sonst gezwungene Auslegung von Rechtsvorschriften und Willenserklärungen, chicanöses Betragen der Partei im rechtsgeschäftlichen Verkehr und im Process: Cic. de off. I 33; pro Caec. 61; pro Mil. 74; in Verr. II 66; ad fam. I 4. Suet. Vit. 7. Paul. Dig. II 8, 8, 5. X 4, 19. ΧII 6, 65, 1. XXVIII 5, 92. XXXI 82, 2. Papin. Dig. XLVI 5, 8 pr. Ulp. Dig. XLIII 29, 3, 10. XLVII 2, 27 pr. XLVIII 5, 28, 5. Im besondern aber ist c. die chicanöse Behelligung mit einem Process, per fraudem et frustrationem alios vexare litibus, Gai. Dig. L 16, 233 pr.; darauf geht auch in erster Linie die Definition von Paul. I 5, 1: calumniosus est, qui sciens prudensque per fraudem alicui negotium comparat (zum Ausdruck negotium vgl. Ulp. Dig. III 6, 1 pr. V 1, 10). Was Gai. IV 178 von der c. im Civilprocess sagt, gilt von der c. überhaupt: intellegit non recte se agere, sed vexandi adversarii gratia actionem instituit, potiusque ex iudicis errore vel iniquitate victoriam sperat, quam ex causa veritatis: calumnia enim in affectu est. Auf dem Gebiet des Strafprocesses wird technisch nur von c. des Anklägers gesprochen, auf dem Gebiet des Civilprocesses von c. des Klägers (calumniae causa litem intendere) und des Beklagten (calumniae causa ad infitias ire). Gegen die c. richten sich mehrere Institute des römischen Rechts; bei der Betrachtung derselben sind Strafprocess und Civilprocess zu trennen.

A. Strafprocess. Im Strafprocess ist calumniari = falsa crimina intendere (Marcian. Dig. XLVIII 16, 1, 1), fallaciter incusare (Valent. Val. und Grat. Cod. Iust. IX 42, 3 pr. Grat. Valent. und Theod. Cod. Iust. IX 46, 9). C. ist somit die [1415] Erhebung einer Anklage in Kenntnis ihrer Unbegründetheit; der Ankläger will die Verurteilung eines Unschuldigen herbeiführen und diesem das aus der Verurteilung hervorgehende Übel (Strafe) zufügen, vgl. Ulp. Dig. I 18, 6, 2. Zum Begriff der c. ist Dolus erforderlich, über die nur scheinbar entgegenstehenden Quellenstellen vgl. H. Raspe Das Verbrechen der Calumnia nach römischem Rechte (1872) 143–145. A. Löffler Schuldformen (1895) I 110ff. C. ist nur chicanöse Erhebung einer Anklage, accusatio im technischen Sinn. Die blosse Anstiftung zu einer solchen (summittere accusatorem) ist keine c. (vgl. Apul. de mag. 2), wird aber in klassischer Zeit in Anlehnung an das S. C. Turpillianum (s. u.) wie c. behandelt, Papin. Dig. III 2, 20. Marcian. (Papin.) Dig. XLVIII 16, 1, 13. Grat. Valent. und Theod. Cod. Iust. IX 46, 8. Keine c. ist ferner die blosse Denuntiation; mit der Entwicklung des römischen Strafprocesses und dem Vordringen des Inquisitionsverfahrens scheint aber die Denuntiation, wo und insoweit sie nunmehr die Anklage ersetzt, dieser, was c. anbetrifft, gleich behandelt worden zu sein. Man kann sich hiefür auf die Gesetze über Bestrafung von calumniösen Anzeigen in Christenprocessen (s. u.), auf den allgemeinen Satz von Paul. (Iust.) Dig. XLVIII 16, 3 und auf die Bestimmungen über die calumniösen Denuntiationen der anzeigepflichtigen Beamten (curiosi, stationarii) berufen (Constantin. Cod. Iust. XII 22, 1). Vgl. auch Mommsen zu Harnack Das Edict des Antoninus Pius, Texte und Untersuch. z. altchrist. Litt. XIII 4, 47–49. Der c. wird im römischen Strafprocess vorgebeugt durch:

1. Das iusiurandum calumniae; es wird im Strafprocess nur selten erwähnt und ist nur für den Quaestionenprocess nachweisbar. Nach der lex Acilia repetundarum 19 (Bruns Font. iur. Rom.⁶ 55ff.) soll der Ankläger deiurare, calumniae causa non po[stulare]; ausserdem erwähnen den Eid Liv. XXXIII 47. Cic. ad fam. VIII 8, 2. Ascon. in Cic. Corn. p. 64. Senec. controv. III 19; nicht hieher gehört Cic. pro Sull. 86. Der Eid wird bei (so l. Acil.) oder vor (so Cic. Liv.) der delatio nominis geschworen und ist Vorbedingung für die receptio nominis; er ist wohl notwendiger Bestandteil des Processes, so dass er ohne besonderen Antrag des Angeklagten vom Magistrat ex officio dem Ankläger auferlegt und abgenommen wird. In den Rechtsbüchern wird dieser strafprocessualische Calumnieneid nicht erwähnt, er ist wohl nicht durch Gesetz abgeschafft worden, sondern in der Kaiserzeit allmählig aus der Übung gekommen. Dies hängt zweifellos mit der Ausbildung der poena calumniae (s. 2) zusammen; angesichts dieser energischen Repressivmassregel glaubte man auf die bisherige Praeventivmassregel verzichten zu können. Vgl. Geib Gesch. d. röm. Crim.-Proc. 1844, 296. Rein Criminalrecht d. Röm. 808. A. W. Zumpt Crim.-Proc. d. röm. Rep. 1871 152. E. Raspe D. Verbr. d. Calumnia nach röm. Recht 1872, 10–20.

2. Die poena calumniae. Viel häufiger ist in den Quellen von der Bestrafung des falsus accusator die Rede. Dass schon die XII Tafeln eine einschlägige Bestimmung enthielten, kann aus Gai. Dig. L 16, 233 pr. nicht geschlossen werden (a. M. Zumpt a. a. O. 379, 3). Für die Zeit der Republik [1416] lässt sich mit Sicherheit nur dies feststellen: a) mit der c. beschäftigte sich eine lex Remmia, die eine Strafe festsetzte, Cic. pro Sext. Rosc. 55. Marcian. Dig. XLVIII 16, 1, 2. Papin. Dig. XXII 5, 13; b) es existierte für c. eine Strafe der Brandmarkung, die darin bestand, dass dem Ankläger der Buchstabe K (Kalumniator) ‚an den Kopf geheftet wurde‘, Cic. pro Sext. Rosc. 57, Anspielungen darauf wohl bei Plin. paneg. 35. Papin. Dig. XXII 5, 13. Iulian. Misopog. 360; c) wer in iudicio publico calumniae causa quid fecisse iudicatus erit, wird infam (Cic. pro Cluent. 86: ignominia calumniae); das praetorische Edict spricht ihm die Postulationsfähigkeit ab, (Iul.) Dig. III 2, 1. Ulp. Dig. ΙII 2, 4, 4; er ist unfähig zum Decurionat, lex Iulia municipalis 120 (Bruns Fontes iur. Rom.⁶ 111). Papin. Dig. L 2, 6, 3; er ist unfähig, in einem iudicium publicum als Ankläger aufzutreten, Cic. pro Sext. Rosc. 57. Ulp. Dig. XLVIII 2, 4 (vgl. Zumpt a. a. O. 40ff. 381. 382. Voigt Leges Iuliae iudic. priv. et publ. 52. 53); dagegen kann er in einem iudicium publicum Zeuge sein, Papin. Dig. ΧΧII 5, 13. Alles andere ist unsicher; doch wird durch Cic. pro Sext. Rosc. 55, vgl. 57, und Papin. Dig. XXII 5, 13 wahrscheinlich gemacht, dass gerade die lex Remmia die Brandmarkung angeordnet hat; dafür, das sie auch die Infamie verfügt hat, sprechen Cic. u. Papin. aa. OO. und Dig. L 2, 6, 3 und die Nachrichten über das Verhältnis von lex Remmia und S. C. Turpillianum (Tac. ann. XIV 41. Marcian. Dig. XLVIII 16, 1, 2). Jedenfalls lässt sich aus republicanischer Zeit kein anderes Gesetz über c. nachweisen. Das Alter der lex Remmia lässt sich nicht feststellen, doch gehört es schwerlich erst dem letzten Jahrhundert der Republik an (anders Lange Röm. Altertümer III 101). Vgl. zur lex Remmia: Herrmann De abolit. crim. (1834) 20ff. Geib a. a. O. 291–296. Rein a. a. O. 809ff. Raspe a. a. O. 26–60. Zumpt a. a. O. 375–386.

Die Strafe der Brandmarkung kam noch in republicanischer Zeit oder doch im Beginn der Kaiserzeit ausser Übung (Geib a. a. O. 293. Herrmann a. a. O. 20. Raspe a. a. O. 57ff.); die Bestimmungen über die Infamie blieben in Kraft; daran hat auch das S. C. Turpillianum des Jahres 61 n. Chr. (Tac. ann. XIV 41. Tit. Dig. XLVIII 16. Tit. Cod. Inst. IX 45) nichts geändert; für die c. besteht die Bedeutung dieses Senatsschlusses und der an denselben sich anschliessenden Interpretation und Praxis darin, dass einerseits der Begriff der c. erweitert wird – der Erhebung der Anklage selbst werden Fälle von Anstiftung und Beihülfe gleichgestellt (Papin. Dig. III 2, 20. XLVIII 16, 1, 13, vgl. Apul. de mag. 2. Paul. Dig. XLVIII 16, 6, 4. Macer Dig. XLVIII 16, 15 pr.) – andrerseits die c. gegenüber den anderen Anklageverbrechen, praevaricatio und tergiversatio (s. diese beiden Artikel), abgegrenzt wird. Eine neue poena calumniae hat das S. C. Turpillianum nicht eingeführt; es hat vielmehr die Strafe der lex Remmia, soweit sie noch in Übung war, bestätigt, Marcian. Dig. XLVIII 16, 1, 2. Insofern ist die lex Remmia allerdings während der ganzen Kaiserzeit in Geltung geblieben: die Infamie als Strafe des Calumnianten erwähnen Papin. Dig. III 2, 20. [1417] XLVIII 1, 14. L 2, 6, 3. Gordian. Cod. Iust. II 11, 16. Carac. Cod. Iust. IX 1, 2. Alex. Cod. Iust. IX 9, 6, 1. IX 46, 3. Grat. Valent. und Theod. ebd. IX 46, 8. Honor. und Theod. const. Sirm. XV. Liban. de vit. ips. I 44. 123 Reisk. Noch in der klassischen Zeit tritt sie nur ein, wenn die calumniöse Anklage crimen publicum (im Gegensatz zu crimen extraordinarium, s. den Art. Crimen) war; die citierten Constitutionen unterscheiden nicht mehr, wahrscheinlich ist in nachklassischer Zeit hier wie anderwärts Ausdehnung auf die crimina extraordinaria erfolgt. Vgl. Raspe a. a. O. 62. Geib a. a. O. 578; a. M. Marezoll Bürgerl. Ehre 140.

Bei der Häufigkeit calumniöser Anklagen konnte die Strafe der Infamie nicht genügen; an Stelle der überwundenen Brandmarkung treten zunächst willkürliche Strafen in der kaiserlichen Justiz, vgl. z. Β. Tac. ann. III 37. IV 36. XIII 23. 33; hist. II 10. IV 40. Suet. Tit. 8; Domit. 9. Hist. Aug. Pertin. 9, 10; Did. Iul. 2, 1; Sept. Sev. 4, 3; ausführlich hierüber Rein Criminalrecht der Römer 817ff. Unter Galba erging ein Senatsschluss ut accusatorum causae noscerentur (Tac. hist. II 10), ohne Erfolg; seit dem Ausgang des ersten Jahrhunderts werden in kaiserlichen Gesetzen den Calumnianten Strafen angedroht, Melito bei Euseb. hist. eccl. IV 26, 5; von Nerva: Cass. Dio LXVIII 1, 2; von Traian: Plin. paneg. 35; von Hadrian: Iustin. apol. I 68, vgl. I 7; von Antoninus Pius: Euseb. hist. eccl. IV 13; von Marc Aurel: Hist. Aug. Marc. 11, 1. Tertull. apol. 5; zumeist handelt es sich dabei nur darum, dass calumniöse Anzeigen in Christenprocessen bestraft werden sollen; genaue Fixierung der Strafe fehlt; vgl. im übrigen zu diesen Gesetzen Harnack Texte und Untersuchg. XIII 4, 1ff. besonders 47. Die Nachricht des Euseb. hist. eccl. V 21 (Process geg. d. Christen Apollonius), dass C. mit der Strafe es Crurifragium bedroht gewesen sei, beruht, wie nun durch die Auffindung der griechischen Acten des Apollonius festgestellt ist, auf einem Missverständnis des Eusebius, s. Harnack S.-Ber. Akad. Berlin 1893, 725ff. Mommsen ebd. 1894, 502ff. und jetzt Harnack Theol. Litt.-Ztg. 1895, 591. Eine allgemeine Calumnienstrafe ist aber für die zwei ersten Jahrhunderte nicht nachweisbar; in der späteren Kaiserzeit wird allgemein als poena calumniae die Talion (similitudo supplicii) erwähnt: den calumniösen Ankläger trifft die Strafe, die den Angeklagten getroffen hätte, wenn er schuldig befunden und verurteilt worden wäre; der Ankläger übernimmt diese Gefahr durch ausdrückliche Erklärung in der inscriptio (s. d.), daher die Wendungen: vinculum inscriptionis, horror inscriptionis, vgl. Ulp. Dig. XLVIII 2, 7 pr. Valent. und Val. Cod. Theod. IX 1, 11. Cod. Iust. IX 46, 7. Val. Grat. und Valent. Cod. Theod. IX 19, 4. Grat. Valent. und Theod. Cod. Iust. IX 3, 2. Cod. Theod. IX 1, 14. Arcad. und Honor. Cod. Theod. II 1, 8, 2. Hon. und Theod. Cod. Theod. IX 37, 4. Cod. Iust. IX 46, 10. IX 2, 17 pr. Syr. röm. Rechtsbuch 71 (‚wenn er nicht beweist, so wird er bestraft gemäss derselben Anklage, mit der verklagt war derjenige, der die böse That begangen haben sollte‘). Symmach. ep. X 49. Ammian. Marcell. XVI 8, 6. Iohann. Chrysost. de fat. or. IIΙ; vgl. auch ed. Constant. de [1418] accus. bei Bruns Font. iur. Rom.⁶ 250. Über die Talion in der Gesetzgebung der späteren Kaiserzeit überhaupt vgl. Mitteis Reichsrecht u. Volksrecht 399ff. Die Strafe der Talion bei C. wird gewöhnlich auf Traian zurückgeführt wegen Plin. paneg. 35. Sicher nachweisbar ist sie aber erst später, zuerst in einem Rescript von Septimius Severus und Caracalla, Dig. XLVII 15, 6, und auch hier nicht für calumnia selbst, aber für die nahe verwandte praevaricatio. Es ist wahrscheinlich, dass die Talion erst in dieser Zeit die gesetzliche und allgemeine poena calumniae wird; sie ist den Zeitgenossen und nächsten Nachfolgern des energischen und strengen Kaisers bekannt, Ulp. Dig. XXXVIII 2, 14, 6. XLVIII 2, 7 pr. Caracalla bei Valent. Val. und Grat. Cod. Theod. IX 19, 4. Alex. Sev. Cod. Iust. IV 21, 2; vgl. auch Hist. Aug. Alex. 45, 6. Denkbar ist immerhin, dass in der Zeit der Severer und der späten Kaiser Schwankungen in der Gesetzgebung vorgekommen sind, auffällig ist wenigstens, dass das constantinische Edict (s. o.) die Talion nicht ausdrücklich erwähnt, sondern einfach den calumniator einer severior sententia unterwirft. Über eine besondere Bestimmung für die calumniöse Anstellung eines crimen maiestatis s. Constantin ebd. und Cod. Iust. IX 8, 3; eine besondere Bestimmung der lex Iulia de adulteriis Diocl. und Maxim. Cod. Iust. IX 46, 6, vgl. Papin. Dig. III 6, 9. Die Strafe der Talion kommt sowohl bei crimina publica als bei crimina extraordinaria zur Anwendung, Paul. I 5, 2 und Dig. XLVIII 16, 3; vgl. Paul. V 4, 11. Gaius Dig. XLVII 10, 43. Ulp. Dig. XLVII 2, 92. XLVIII 2, 7 pr. und dazu namentlich Raspe a. a. O. 110–117. Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 459. Für die crimina extraordinaria ergab sich dabei die Schwierigkeit, dass die Strafe, welcher die Calumnienstrafe gleichkommen sollte, erst festgestellt werden musste; diese Schwierigkeit schliesst die Anwendung der Talion aber nicht aus, vgl. Paul. Dig. XLVII 15, 6; nur insoweit die Strafe, die den Angeklagten treffen würde, hier arbiträr ist, ist hier die Calumnienstrafe, die den Ankläger trifft, arbiträr.

Die an die c. des Anklägers gehefteten Folgen treten erst ein, wenn diese gerichtlich festgestellt ist. Dazu genügt die Thatsache der Freisprechung des Angeklagten noch nicht (Marcian Dig. XLVIII 16, 1, 3. Ulp. Dig. III 2, 4, 4. Alex. Cod. Iust. IX 46, 3), es wird im Anschluss an diese untersucht: accusatoris consilium, qua mente ductus ad accusationem processit, Marcian a. a. O., und darüber entschieden, ob c. vorliege oder nicht. Die Entscheidung (iudicium irritae delationis, Cod. Iust. IX 46, 8) erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anklage und durch denselben Richter, Marcian ebd. Plin. ep. VI 31. Alex. Cod. Iust. IX 46, 1. Liban. a. a. O.; im Quaestionenprocess haben die Geschworenen daher auch hier mitzuwirken, Cic. pro Sext. Rosc. 57. Ascon. ad Cic. pro Scaur. p. 30. Gegenwart des Anklägers ist erforderlich, Alex. Cod. Iust. IX 46, 1. Papin. Dig. XLVIII 1, 10. Ulp. Dig. XLVIII 19, 5, 1. Eine besondere auf Calumnienstrafe gerichtete Anklage ist nicht erforderlich, namentlich nicht eine Gegenanklage des Angeklagten, die Entscheidung über c. erfolgt vielmehr ex officio (arbitrio cognoscentis inquisitio permittitur, Marcian. [1419] Dig. XLVIII 16, 1, 3); insofern ist die c. immer crimen extraordinarium, auch da, wo die calumniöse Anklage crimen publicum ist; im letzteren Fall wird nach römischem Sprachgebrauch der Calumniant zwar ex causa publici iudicii, nicht aber in iudicio publico verurteilt, vgl. Ulp. Dig. XXIII 2, 43, 11 und XLVIII 2, 4. Paul. I 5, 2 und dazu Herrmann a. a. O. 24ff. Rein a. a. O. 810. Binding De natur. inquis. proc. crim. Roman. (1864) 27. Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 458. 459. Raspe a. a. O. 184ff. Marezoll Bürgerl. Ehre 138. Damit verträgt sich, dass gelegentlich von einem auf Bestrafung des Anklägers gerichteten Antrag des Angeklagten gesprochen wird; bezeichnenderweise wird dafür der farblose Ausdruck desiderare (nie accusare) verwendet, Ulp. Dig. XXXVIII 2, 14, 6. Alex. Cod. Iust. IX 46, 1; nach Schluss des Verfahrens über die Anklage kann ein solcher Antrag mit Erfolg nicht mehr gestellt werden, Alex. a. a. O. Dass in praxi der Wille des Angeklagten für die Bestrafung des Anklägers nicht ohne Bedeutung war, zeigt Liban. de vit. ips. I p. 44, Reisk. dass überhaupt der Richter die Strafe nicht leicht verhängte, Symmach. ep. X 49, vgl. Papin. (Marcian.) Dig. XLVIII 16, 1, 5. Tritt der Ankläger vor dem Urteil von der calumniösen Anklage zurück, so trifft ihn die Strafe der tergiversatio; bei der Ausmessung dieser kann berücksichtigt werden, dass die Anklage calumniös erhoben worden ist; vgl. Ulp. Dig. XLVIII 19, 5, 1. Gordian. Cod. Iust. IX 45, 2. Plin. ep. VI 31, anders Raspe a. a. O. 204ff.; vgl. im übrigen den Artikel Tergiversatio.

Von dem periculum calumniae (Infamie und Talion) werden einige Ankläger gar nicht oder doch nur dann betroffen, wenn evidens calumnia vorliegt, womit nichts anderes als ein besonders hoher Grad dolosen Verhaltens gemeint sein kann; meist sind es Personen, die officii necessitate zur Erhebung einer Anklage verpflichtet sind und von der Erfüllung ihrer Pflicht nicht abgeschreckt werden sollen: Scaev. Dig. XLVIII 5, 15, 3. Papin. Dig. XLVIII 1, 14. Tryphon. Dig. IV 4, 37, 1. Paul. Dig. XLVIII 5, 31 pr. Carac. Cod. Iust. IX 1, 2. Alex. Cod. Iust. IX 46, 2. IX 9, 6. Car. Carin. und Num. Cod. Iust. IX 46, 4. nov. Val. XVII c. 2. Vgl. Geib a. a. O. 580. Rein a. a. O. 815. Binding a. a. O. 39. 40. Raspe a. a. O. 152ff. Löffler Schuldformen 1895, 110ff. Die zur Anzeige verpflichteten Beamten gehören nicht zu diesen exceptae personae, Constantin. Cod. Iust. XII 22, 1.

3. Über die actio in factum des praetorischen Edicts s. u. B. 3.

B. Civilprocess. Auch hier wird vorzüglich von c. desjenigen gesprochen, der wider besseres Wissen eine Klage erhebt, calumniae causa agere, litem intendere. Gaius IV 174ff. Gell. XIV 2, 8. Paul. Dig. V 3, 43. X 2, 44, 4. XXXI 8, 4. Pompon. Dig. X 4, 15. Ulp. Dig. XXXVII 10, 3, 4. XLVII 2, 27 pr. Sie kann aber auch in der Stellung von Begehren anderer Art liegen: Eidesdelation, Editionsgesuch, Cautionsbegehren, Erwirkung einer missio in possessionem u. s. w. Auch der Beklagte kann sich calumniös betragen durch chicanöses bestreiten, calumniae causa in infitias ire Gaius IV 172. Paul. Dig. X 2, 44, 4. Die c. kann zunächst [1420] dadurch von Bedeutung werden, dass ein Begehren vom Magistrat von Amtes wegen in summarischer Cognition auf c. geprüft und nicht geschützt wird, wenn es sich dabei als calumniös erweist; Fälle: Ulp. Dig. XXXVI 4, 3, 1. XXXVII 9, 1, 14. XXXVII 10, 3, 4. XLVI 5, 1, 9. Wichtiger sind:

1. Das iusiurandum calumniae (Gefährdeeid). Auf Antrag des Beklagten muss der Kläger schwören, non calumniae causa agere, auf Antrag des Klägers der Beklagte, non calumniae causa ad infitias ire. Gaius IV 172. 176. Paul. Dig. X 2, 44, 4. Val. Prob. 5, 11: NKC = n[on] k[alumniae] c[ausa]. Der Eid kann vom Gegner nicht verlangt werden, wenn diesen im Fall des Unterliegens ohnehin eine Strafe trifft, der Chicane also schon vorgebeugt ist; namentlich kann ihn der Beklagte nicht fordern, wenn er von dem iudicium calumniae (s. u. 2) Gebrauch macht. Gai. IV 171. 176. 179; vgl. auch Ulp. Dig. ΧII 2, 3, 3. Nach iustinianischem Recht müssen in jedem Process sofort nach Beginn beide Parteien und ihre Anwälte den Eid schwören, Iust. Cod. Iust. II 58, 2. III 1, 14, Inst. IV 16, 1. Besondere Calumnieneide: bei Editionsbegehren: Ulp. Dig. II 13, 6, 2. Paul. Dig. II 13, 9, 3; bei Cautionsbegehren: Papin. Dig. XXXVI 3, 5, 2. Ulp. Dig. XXXIX 2, 13, 3. lex Rubria XX (Bruns Fontes iur. Rom.⁶ 98); bei operis novi nuntiatio: Ulp. Dig. XXXIX 1, 5, 14. Besonders wichtig wird das iusiur. c. bei der Eidesdelation; wo der Eid dem Gegner zugeschoben wird mit der Wirkung, dass dieser den Eid ausschwören oder zurückschieben muss, kann dieser (Delat) vom Deferenten vorerst den Calumnieneid fordern, Ulp. Dig. ΧII 2, 34, 4. 37. XXXVII 15, 7, 3. Paul. II 1, 2. 3 und Dig. ΧΧII 3, 25, 3. Diocl. und Maxim. Cod. Iust. IV 1, 9 und dazu Lenel Ed. perp. 189. Bethmann-Hollweg Civilprocess II 577–579. Demelius Schiedseid und Beweiseid (1887) 30 (besondere Fälle von C.-Eid bei Eidesdelation: Ulp. Dig. ΧII 2, 16. XXV 2, 11, 1. Iust. Inst. II 23, 11). Von sog. Respectspersonen kann der Eid nicht verlangt werden, Paul. Dig. II 8, 8, 5. Ulp. Dig. ΧII 2, 16. XXXVII 15, 7, 3. Vgl. zu dem civilprocessualischen Calumnieneid überhaupt Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 278. 279. Bethmann-Hollweg Civilprocess II 534. 535. Keller-Wach Röm. Civilprocess⁶ 293–296.

2. Iudicium calumniae. Ein iudicium calumniae kommt als Repression der chicanösen Klageerhebung vor, Gai. IV 171ff. Der Beklagte kann jeder Klage calumniae iudicium opponere, ‚wenn er auf den Fall der Verwerfung der Klage noch den Beweis unternehmen will, dass der Kläger sie wider besseres Wissen angestellt habe‘ Keller-Wach Civilprocess⁶ 295; es geht auf ein Zehntel des Processobjects, in einem besonderen Falle – gegenüber dem Assertor im Freiheitsprocess – auf ein Drittel; Gaius IV 174–176. 178–181. Gell. XIV 2, 8. Consult. vet. iuriscons. VI 2 (actio calumniae). 13. Iust. Inst. IV 16, 1. Theophil. z. dies. Stelle. Die Formel sah wahrscheinlich auch den Fall vor, wenn der calumniöse Kläger den Process vor dem Urteil aufgiebt, Lenel Ed. perp. 88. Ein iudicium calumniae zur Repression der c. des Beklagten giebt es nicht. Die processualische Gestaltung des iudicium calumniae ist nicht klar, wahrscheinlich hat man an eine subjungierte Widerklage [1421] (vgl. ο. den Ausdruck iudicium opponere) zu denken, deren Gutheissung vorgängige Abweisung der Hauptklage voraussetzt, Gell. XIV 2, 8. Diocl. und Maxim. Cod. Iust. VII 16, 31. Verschiedene Ansichten über diese Frage bei Keller-Wach Röm. Civilprocess⁶ 296, 693. Rudorff Röm. Rechtsgesch. II 278. Bethmann-Hollweg Civilprocess II 536, 49. Lenel Ed. perp. 88. 89. Leonhard Instit. d. röm. Rechts 540. Das iustinianische Recht kennt das iudicium calumniae nicht mehr, Iust. Inst. IV 16 1. Die c. des Klägers im Civilprocess kann in besonderen Fällen weitergehende Wirkungen haben, so die chicanöse Anstellung einer vindicatio in servitutem, Paul. Dig. XL 12, 39, 1. Diocl. und Maxim. Cod. Iust. VII 16, 31; so das chicanöse Begehren um missio in possessionem ventris nomine (Wirkung: Infamie), Ulp. Gai. und Paul. Dig. III 2, 15–19. Ulp. Dig. XII 2, 3, 3. XXXVII 15, 7, 4, vgl. Karlowa Ztschr. f. R.-G. IX 225. Lenel Ed. perp. 73.

3. Eine actio in factum gewährt das praetorische Edict gegenüber demjenigen, qui ut calumniae causa negotium faceret vel non faceret, pecuniam accepisse dicetur (Ulp. Dig. III 6, 1 pr.). Sie geht gegen denjenigen, der das Geld empfangen hat und zwar auf den vierfachen Betrag, nach Ablauf eines Jahres auf den einfachen. Sie steht dem mit dem chicanösen Rechtsstreit Behelligten oder Bedrohten zu; ob es sich dabei um Civilprocess oder Strafprocess handelt, ist gleichgültig, Ulp. Dig. III 6, 1 pr. 1. 8; zu dem besonderen Fall, wo der mit einer calumniösen Anklage Bedrohte dem Drohenden Geld zur Abwehr derselben giebt, vgl. Ulp. Dig. III 6, 8 und den Artikel Concussio. Die Klage ist auf activer Seite unvererblich, der Erbe des Empfängers haftet in id, quod ad eum pervenit. Verurteilung macht den Beklagten nicht infam, wohl aber anklageunfähig, Ulp. Dig. XLVIII 2, 4. Macer Dig. XLVIII 2, 8. Über die Natur der Klage und ihr Verhältnis zur condictio ob turpem causam vgl. Vangerow Pand. III § 694. Raspe Verbr. d. Calumnia 63. Windscheid Pand. II § 471. Pernice Labeo II² 43. Lenel Ed. perp. 86ff. Im praetorischen Edict war diese Klage mit iusiurandum calumniae (s. o. 1) und iudicium calumniae (s. o. 2) in einem Titel (de calumniatoribus) behandelt, Lenel Ed. perp. 87.