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RE:Commercium 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Der rechtsgeschäftliche Güterumsatz
Band IV,1 (1900) S. 768769
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2) Commercium ist der rechtsgeschäftliche Güterumsatz, benannt nach dem Hauptfalle, dem Warenaustausche, und das Recht auf Teilnahme an diesem Umsatze. Auch der Erwerb aus letztwilligen Verfügungen gehört dazu, Dig. XXX 40. XXXI 49, 2. Ulp. XIX 5 commercium est emendi vendendique invicem ius (ähnlich Inst. III 19, 2) bestimmt den Begriff daher zu eng und dabei auch wieder zu weit, denn das C., das auch Nichtrömern verliehen werden konnte, obwohl es ohne weiteres nur Römern zustand (Cic. Verr. II 124. III 93. Ulp. XIX 4. Liv. XXXI 31. XLIII 5 denorum equorum commercium), bezog sich wohl nur auf negotia iuris civilis, z. B. die mancipatio Ulp. XIX 4, während die Geschäfte des ius gentium wenigstens in der Regel grundsätzlich auch den peregrini offenstanden, insoweit sie überhaupt zum Geschäftsverkehre zugelassen waren. Cic. Verr. IV 135. Inst. III 19, 2. Dig. XLV 1, 34. XXX 40, vgl. hierzu Voigt Ius naturale II 699ff. Baron Peregrinenrecht und ius gentium. Leipzig 1892, 19ff. und die dort Angeführten, insbesondere auch Jörs Röm. Rechtswissenschaft zur Zeit der Republik 1888, 134ff. und Wlassak Röm. Processgesetze II 145ff. Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 396ff.

Das commercium konnte im Verkehre unter den Bürgern entzogen werden. Es geschah dies z. B. gegenüber dem Verschwender, über den eine alte Interdictionsformel den Befehl verhängte: Quando tibi bona paterna avitaque nequitia tua disperdis liberosque tuos ad egestatem perducis, ob eam rem tibi ea re commercioque interdico, Paul. III 4 a, 7. Ferner waren gewisse Sachen dem Verkehre entzogen, die res extra commercium (zuweilen verwechselt mit den res extra patrimonium, Inst. II 1 pr., die allerdings auch extra c. sind, vgl. Inst. II 1, 7ff. Windscheid Pand.⁷ I 416 § 147, 1). Zu diesen res extra commercium gehören namentlich die res publico usui destinatae, die dem Gemeingebrauche gewidmeten Sachen. Sie waren, ebenso wie die res sacrae und religiosae (s. Sacrum und Religiosum) nach [769] römischem Rechte so völlig vom Verkehre ausgeschlossen, dass nicht einmal im Hinblicke auf einen späteren Wegfall ihrer Verkehrsunfähigkeit ein Vertrag über sie zulässig war, Dig. XVIII 1, 34, 1. XLV 1, 83 § 5; vgl. auch Inst. II 20, 4. Dig. XXX 39, 10. Ulp. XXIV 9. Litteratur zu den res extra c. Windscheid Pandekten⁷ I 146. 147. Dernburg Pand. I § 69ff., zu C. überhaupt Karlowa R. R.-G. II 71ff. 236. 316 und Leonhard Institut. 184. 243. 409.