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RE:Decemviri 4

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zehnmännerkommission bei Friedensschlüssen
Band IV,2 (1901) Sp. 2265
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Register IV,2 Register d
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Bernhard Kübler: Decemviri 4. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band IV,2 (1901), Sp. 2265, digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/RE:Decemviri_4

4) Bei Friedensschlüssen pflegten die Römer mit der endgültigen Festsetzung der Friedensbedingungen und der Regulierung des neu gewonnenen Gebietes Commissionen von zehn Männern zu betrauen, so im J. 513 = 241 nach Beendigung des ersten punischen Krieges (Polyb. I 63, 1) und sonst sehr oft. Sie sind entweder, wie in dem eben erwähnten Falle, vom Volke ernannte ausserordentliche Magistrate oder Abordnungen des Senates, die, obwohl eigentlich dem Oberfeldherrn nur als Consilium beigegeben, diesen doch durch ihre Beschlüsse binden. Mommsen St.-R. II³ 642f. 692f. Art. Legatus.