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2) Comes sacrarum largitionum am Hofe Valentinians I., zuerst genannt am 19. Mai 366 (Cod. Theod. V 15, 20); doch kann das Datum nicht richtig sein, weil sein Vorgänger im Amte Florentius noch am 17. September 366 nachweisbar ist (Cod. Theod. XII 6. 11; vgl. o. Bd. VI S. 2757). Wahrscheinlich ist XIIII k. Ian. statt XIIII k. Iun. zu schreiben. Dies wird dadurch bestätigt, daß Cod. Iust. I 56, 2 dieselbe Adresse und dasselbe Consulat mit dem Datum XIII k. Ian. aufweist. Danach scheinen beide Fragmente demselben Gesetze anzugehören. Sonst noch nachweisbar vom 8. Januar 367 bis zum 24. September 368 (Mommsen Cod. Theod. I p. CLXXXVIII). Mit dem Vorhergehenden kann er nicht identisch sein, weil man die Comitiva sacrarum largitionum niemals nach der Praefectur bekleidete, vielleicht aber mit dem G. Art(orius) Germanianus c(larissimus) v(ir), den CIL XV 7462 nennt.