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Γνωμαναδόχος. In dem Vergleichsvertrag aus Syene vom 15. Februar 594, Veröffentlichungen aus der Papyrussammlung der K. Hof- und Staatsbibliothek zu München I. Byzantinische Papyri (1914) n. 14, ist die eine Partei Flavios Johannes vertreten (Z. 10) ,durch ... mit dem Beinamen Psere, Schiffer aus derselben Stadt Syene, der zugleich Bürge ist und die Erklärung desselben Johannes in allen darin vorgebrachten und unten zu erläuternden Punkten zu diesem Vergleiche auf sich nimmt‘: διὰ ... [der Eigenname, wie oft in diesen Urkunden, vom Schreiber ausgelassen] τοῦ λεγομένου Πσῆρε | ναύτου τῆς αὐτῆς Συήνης τοῦ καὶ ἐγγυομένου καὶ ἀναδεχομένου τὴν γνώμην τοῦ αὐτοῦ Ἰωάννου ἐπὶ πᾶσι τοῖς ἐμφερομένοις καὶ ἑξῆς δηλωθησομένοις ταύτῃ τῇ διαλύσει. Für ἀναδέχεσθαι im Bürgschaftsrecht ist mit Wenger S. 160 der Einzelbemerkungen auf Partsch Griech. Bürgsch. I 69ff. 117f. 124f., für die byzantinischen Urkunden im besonderen auf 71 A. 2 zu verweisen. Im Vertrag von Syene steht ἀναδεχομένου τὴν γνώμην tautologisch mit ἐγγυωμένου und fehlt Z. 77, während das gleiche Z. 63 substantivisch ausgedrückt ist, διὰ Πσῆρε τοῦ ... ἐγγυητοῦ καὶ γνωμαναδόχου. Das Substantiv ist neu, aber klar: Psere haindeit als Stellvertreter und zugleich als Bürge. Γνώμη ist, wie Wenger mit Recht betont, nicht ein juristisch gleichgültiges Meinen, sondern ,die durch Erklärung rechtlich bedeutsam gewordene Absicht, der erklärte Wille‘.