RE:Ius civile

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zivilrecht
Band X,1 (1918) S. 12061211
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Ius civile.

I. Terminologisches. Der Ausdruck i. c. hat drei Bedeutungen, je nach der Rechtsmasse, zu welcher er in Gegensatz gestellt wird.

1. Die wichtigste Bedeutung deckt sich mit der interpretatio und der disputatio fori, es ist somit ungesetztes Gewohnheitsrecht, das Ergebnis der Tätigkeit der Juristen bei Abschluß von Rechtsgeschäften (cavere) und im Zivilprozeß (agere, respondere), so namentlich Dig. I 2, 2, 12, eine auf Varro zurückgehende Darstellung (Sanio Das Fragment des Pomponius 169. Ehrlich I Beitr. zur Theorie der Rechtsquellen 2. Erman Ztschr. d. Sav.-Stift. f. Rechtsgesch., Roman. Abt XXV 1904, 324. Krüger Literatur und Quellen² 57, 3), ebenso Cic. de off. III 65; p. Caec. 65ff. (Erläuterung des praetorischen Interdiktenformulares). 96. 98. 99. Paul. sent. IV 8, 20. Infolgedessen ist namentlich das i. sacrum, i. publicum und die iudicia publica (Strafrecht und Strafprozeß) ausgeschlossen (Varro de r. r. II 10, 4.