Zum Inhalt springen

RE:Ius civile

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Zivilrecht
Band X,1 (1918) S. 12061211
Ius civile in der Wikipedia
Ius civile in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register X,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|X,1|1206|1211|Ius civile|[[REAutor]]|RE:Ius civile}}        

Ius civile.

I. Terminologisches. Der Ausdruck i. c. hat drei Bedeutungen, je nach der Rechtsmasse, zu welcher er in Gegensatz gestellt wird.

1. Die wichtigste Bedeutung deckt sich mit der interpretatio und der disputatio fori, es ist somit ungesetztes Gewohnheitsrecht, das Ergebnis der Tätigkeit der Juristen bei Abschluß von Rechtsgeschäften (cavere) und im Zivilprozeß (agere, respondere), so namentlich Dig. I 2, 2, 12, eine auf Varro zurückgehende Darstellung (Sanio Das Fragment des Pomponius 169. Ehrlich I Beitr. zur Theorie der Rechtsquellen 2. Erman Ztschr. d. Sav.-Stift. f. Rechtsgesch., Roman. Abt XXV 1904, 324. Krüger Literatur und Quellen² 57, 3), ebenso Cic. de off. III 65; p. Caec. 65ff. (Erläuterung des praetorischen Interdiktenformulares). 96. 98. 99. Paul. sent. IV 8, 20. Infolgedessen ist namentlich das i. sacrum, i. publicum und die iudicia publica (Strafrecht und Strafprozeß) ausgeschlossen (Varro de r. r. II 10, 4.