RE:Ius commune
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Recht, das einem größeren Kreis zugehört | |||
Band X,1 (1918) S. 1211 | |||
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Ius commune ist ein Recht, das einem größeren Kreise zugehört im Gegensatze zu dem Rechte eines kleineren Kreises oder auch eines einzelnen Berechtigten, Vermögensstückes oder Rechtsfalles (gewöhnlich ius speciale genannt). Ius singulare ist der allgemeine Name aller dieser Gegensätze des i. c. Zum ius singulare gehört vornehmlich die Ausnahme von einer allgemeineren Regel, diese darf nicht ausdehnend ausgelegt werden (Dig. I 3, 16), während bei andern Arten des ius singulare eine ausdehnende Auslegung möglich, ja sogar geboten sein kann (Dig. I 4, 8).
Näheres und Literatur s. den Art. Beneficium o. Bd. III S. 272 und Art. Privilegium.
[R. Leonhard. ]