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RE:Digesta

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Geordnete Sammelwerke der Juristen
Band V,1 (1903) S. 484543
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Digesta. Das Wort digerere bedeutet zunächst ,auseinanderlegen, zerteilen‘, und zwar regelmässig im Sinne von ,sondern, sichten, ordnen‘. Da aber für dies ,Sondern‘ und ,Ordnen‘ ein vorhergehendes Anhäufen von Stoff die Voraussetzung bildet, so verbindet sich in der Regel [485] mit dem Worte auch die Bedeutung des ,Zusammentragens‘. Vgl. Cic. de or. I 186 f: nulli fuerunt qui illa (den Rechtsstoff) artificiose digesta componerent; ebd. I 190f. II 79. Suet. Caes. 44: bibliothecas Graecas et Latinas quas maximas posset publicare [destinabat] data M. Varroni cura comparandarum et digerendarum. Suet. p. 135 Reiff. (von den Noten des Ennius, Tiro u. a.): denique Seneca contracto omnium digestoque et aucto numero opus effecit in quinque milia. Plin. n. h. II 15. XXVIII 65. Plin. Ep. III 10, 3. IX 18, 2. Quint. X 7, 30. Gell. I 2, 6: iussit proferri dissertationum Epicteti digestarum ab Arriano librum primum; ebd. XIX 1, 14. Pomp. Dig. I 2, 2, 44 (s. u.). Tert. adv. nat. I 1 (von Varros Ant. rerum divinarum). Macrob. Sat. praef. 3: nec indigeste tamquam in acervum congessimus digna memoratu. sed variarum rerum disparilitas … in quoddam digesta corpus est. Iust. c. Tanta 1: principales constitutiones duodecim libris digestas. Dem entsprechend bedeuten auch D. als Litteraturgattung der Juristen ,geordnete Sammelwerke‘. Werke unter diesem Namen sind nachweisbar von Alfenus Varus in 40 B. (Gell. VII 5, 1. Ind. Flor. IIII. Lenel Paling. I 37ff.), P. Iuventius Celsus in 39 B. (Ind. Flor. X. Lenel Paling. I 127ff.), Salvius Iulianus in 90 B. (Ind. Flor. I 1. Lenel Paling. I 318ff.), Marcellus in 31 B. (Ind. Flor. XVII 1. Lenel Paling. I 589ff.), Cervidius Scaevola in 40 B. (Ind. Flor. XVIII 1. Lenel Paling. II 215ff.). Dass auch das Sammelwerk des Aufidius Namusa diesen Titel geführt habe, ist eine nur auf Pomp. Dig. I 2, 2, 44 (quorum [Schüler des Ser. Sulpicius Rufus] omnes qui fuerunt libri digesti sunt ab Aufidio Namusa in centum quadraginta libros) zu stützende Vermutung (Bd. II S. 2294f.). Dagegen darf man den Titel mit Sicherheit herleiten aus Dig. XXIV 3, 44 pr. (Paul.): Nerva et Cato [Capito?] responderunt, ut est relatum apud Sex. Pomponium digestorum ab Aristone libro quinto: ibidem Aristoni consentit. Fraglich aber ist, ob wir es hier mit einem von Aristo selbst unter dem Titel D. verfassten Werke, zu dem dann Pomponius einen Commentar oder Noten geschrieben haben müsste, zu thun haben (so H. Pernice Miscellanea 35f. Karlowa R. R.-G. I 670. Lenel Paling. I 61, 1), oder ob es sich um eine von Pomponius unter diesem Titel angefertigte Zusammenstellung der juristischen Ansichten des Aristo handelt (so Mommsen Ztschr. für Rechtsgesch. VII 477. Krüger Quell. u. Litt. 164f.; Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 2, 94, 1). Da die Worte relatum apud P. und ibidem consentit die Beziehung auf Noten des Pomponius zulassen, andererseits aber digestorum ab A. nicht wohl eine Zusammenstellung der Schriften oder aus den Schriften des Aristo bedeuten kann, so spricht mehr für die erstere Deutung. Jedenfalls stammte das Material von Aristo her. Schliesslich führte bekanntlich auch der Hauptteil des Gesetzeswerkes Iustinians den Titel Digesta. Er wird vom Kaiser mit πανδέκτης oder πανδέκται gleichgesetzt: seine Erklärung (c. Δέδωκεν 1) ὅπερ βιβλίον digest εἴτε πανδέκτην προςηγορεύσαμεν, ἔκ τε τοθ τῶν νόμων ἔχεινδιαιρέσεις τε καὶ διατυπώσεις (c. Tanta: omnes disputationes et decisiones), ἔκ τε τοῦ τὸ πᾶν εἰς [486] ἔν ἀθροισθὲν ὑποδέξασθαι ταύτην αὐτῷ θέμενοι τὴν προσηγορίαν) trifft in ihrem ersten Teile den lateinischen, im zweiten den griechischen Ausdruck. Letzterer begegnet auch schon in der früheren Litteratur: Plin. n. h. praef. 24. Gell. praef. 9. XIII 9, 2f. (Pandekten des Tiro: tamquam omnium rerum et doctrinarum genus continentis) und in der Jurisprudenz bei Ulpian (Ind. Flor. XXIV 7. Lenel Paling. II 1013) und Modestin (Ind. Flor. XXXI 2. Lenel I 721ff.) und hat auch hier die gleiche Bedeutung. Er betont nur mehr die Seite des Sammelns, Digesta mehr die des Ordnens.

In der neueren Litteratur hat man sich bemüht, genauere charakteristische Merkmale für die Litteraturgattung der D. aufzufinden und sie bald in der Art und Weise des Sammelns, bald in der des Ordnens gesehen.

Mommsen (Ztschr. f. Rechtsgesch. VII 477. 480ff. IX 82) versteht unter D. Werke, welche die Zusammenstellung der sämtlichen Schriften eines Gelehrten oder eines Kreises von Gelehrten (z. B. Servii auditores bei Namusa) in systematischer Folge, also seine ,sämtlichen Werke‘ enthielten, sei es, dass sie von ihm selbst oder von einem Späteren (so bei Servius und seinen Schülern, Aristo, Scaevola) herrührte. Im wesentlichen ist ihm Karlowa (R. R.-G. I 669ff.) beigetreten. Diese Erklärung hat H. Pernice (Miscellanea 1ff.) mit beachtenswerten Gründen angefochten. Insbesondere zwingen die Doppelcitate (Gell. VII 5, 1: Alfenus … in libro digestorum tricesimo quarto, coniectaneorum autem secundo. Paul. Dig. XXIV 3, 44 pr. [s. o.]. Ulp. Dig. IV 4, 3, 1: Celsus epistularum libro undecimo et digestorum secundo. Ulp. Dig. XXVIII 5, 9, 2: Celsus libro duodecimo quaestionum, Digestorum undecimo. Ulp. XXXIV 2, 19, 6: Celsus libro nono decimo digestorum, commentariorum septimo; ebd. § 3 will Mommsen lesen: Celsus libro nono decimo [digestorum, decimo] quaestionum) nicht zu der Annahme, dass die Coniectanea des Alfenus, die Commentarii, Epistulae und Quaestiones des Celsus in die D. dieser Schriftsteller aufgenommen seien; es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Gellius und Ulpian (oder dessen Gewährsmänner) jene Citate aus den angegebenen Werken selbst beigefügt haben, oder dass Celsus selbst auf seine früheren Schriften verwiesen hat (vgl. auch Krüger Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 2, 95). Noch weniger darf man aus den Doppelstellen in Scaevolas Digesten und Responsen einen Schluss im Sinne Mommsens ziehen. Denn alle Anzeichen sprechen dafür, dass die D. dieses Juristen schon in der letzten Zeit des Kaisers Marcus, die Responsen erst unter Severus entstanden sind; die letzteren können also nicht in den ersteren verarbeitet sein (vgl. des näheren o. Bd. III S. 1989ff.). H. Pernice selbst will den Begriff der D. nicht wie Mommsen durch die Vollständigkeit des Sammelns, sondern als das ,Herausziehen der Quintessenz aus Werken aller Art, also auch aus eigenen Werken‘ des Verfassers bestimmen. Des Näheren wird ausgeführt, dass Alfenus und Scaevola ihre Responsen gesammelt, Celsus (Aristo), Iulian und Marcellus wahre D. tam iuris civilis quam praetorii geschaffen hätten, welche den Gesamtausdruck [487] des juristischen Wissens ihrer Verfasser enthielten. Iustinians D. endlich entsprächen am genauesten der obigen Definition. Aber nur sie – und vielleicht Namusas Werk – entsprechen ihr. Bei den übrigen D. trifft gerade das, was Pernice als das massgebende ansieht, das Sammeln von Excerpten aus verschiedenen Quellen, gar nicht oder doch nur in geringem Masse zu; die wichtigsten und uns am genauesten bekannten D.-Werke (Celsus, Iulian, Marcellus, Scaevola) geben eigenes Gut ihrer Verfasser, und der Begriff verflüchtigt sich, wenn man deren eigenes Wissen als die Quelle ihrer D. ansieht.

Auf diesem Wege gelangt man nicht zum Ziele. Der Begriff des digerere ist auch im juristischen Sprachgebrauche ein so allgemeiner, dass er sich weder extensiv durch den Umfang des Gesammelten (alle Werke eines oder mehrerer Juristen) noch, intensiv als Auswahl des besten aus einem bestimmten Quellenkreise (auserlesene Stücke) näher bestimmen lässt. Aber wenn das Charakteristische nicht in der Art des Sammelns zu erblicken ist, vielleicht liegt es in der des Ordnens. In dieser Weise ist Hugo (Civ. Magazin VI 148ff.; R. R.-G.² 801f. 844ff.) vorgegangen. Er sieht in D. ein in partes zerlegtes ,System‘, einen ,Cursus‘ des römischen Rechts. Ihm schweben dabei Abschnitte wie die sieben partes der D. Iustinians (c. Tanta 2ff.; vgl. u. S. 489) vor. Es genügt gegenüber dieser Auffassung auf die Polemik von H. Pernice Misc. 6ff. zu verweisen. Einen anderen Weg hat P. Krüger (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 2, 94ff.; Quell. u. Litt. d. R. R. 131) eingeschlagen. Durch eingehende Vergleichung der Anordnung des Stoffes in den D. des Celsus, Iulian, Marcellus und Scaevola sucht er die systematische Gliederung dieser Werke festzustellen. In der That ist sie, von geringfügigen Verschiedenheiten abgesehen, in allen diesen Werken die gleiche. Der Stoff wird zunächst nach der Ordnung des Edicts vorgetragen (Cels. 1–27. Iul. 1–58. Marc. 1–21. Scaev. 1–29), dann folgen in bestimmter Reihenfolge Gegenstände des Civilrechts – aber nicht in der gewöhnlichen Ordnung der dieses Rechtsgebiet behandelnden Schriften ad Q. Mucium und ad Sabinum –, des Strafrechts und -processes und anderer Gegenstände des öffentlichen Rechts (de iure fisci, de re militari u. dgl.). Das einzelne kann man aus den Tabellen bei Krüger 97ff. und Lenel Paling. II 1225 ersehen. Ob diese Ordnung schon in den D. des Alfenus enthalten war, ist nicht zu ermitteln, da die verschiedenen Auszüge aus diesem Werke, deren Reste uns die D. Iustinians aufbewahrt haben, eine verschiedenartige Anlage aufweisen (Bd. I S. 1474). Wenn Lenels Annahme (Paling. I 37, 1), dass in den Auszügen des Paulus die ursprüngliche Ordnung des Werkes erhalten sei, zutrifft, so wäre die obige Frage zu verneinen. Noch viel weniger lässt sich über das System des Werkes des Namusa, aus dem wir nur geringe Reste besitzen, und der D. des Aristo, von dem (abgesehen von Dig. XXIV 3, 44 pr.) nur gelegentliche Citate bei anderen Juristen unter blosser Angabe des Namens begegnen, aussagen. Immerhin ist wahrscheinlich, dass auch diese Juristen den Titel D. wählten, weil ihre Werke das besamte geltende Recht zur Darstellung bringen [488] sollten. Über Plautius, der ebenfalls Civil- und Honorarrecht in einer Schrift behandelte, vgl. Krüger Quell. u. Litt. 158f. Jedenfalls darf man Krüger (Ztschr. 104) darin zustimmen, dass seit Celsus das Charakteristische der Digestenwerke der classischen Jurisprudenz darin bestand, dass sie Bearbeitungen des ganzen Rechtsgebietes nach einem bestimmten (oben angedeuteten) System waren. – Dieselbe Ordnung wurde dann im 2. und 3. Jhdt. auch in anderen Schriften (Responsa, Quaestiones, Sententiae) befolgt. Vgl. Krüger Ztschr. 99ff. 104. Lenel Paling. II 1225. In den iustinianischen D. ist sie allerdings nur, was den ersten Teil (Edict) anlangt, wiederzuerkennen (vgl. u. S. 489); im übrigen entsprechen nur einzelne Titel denen der classischen D.-Werke. Aber als systematisch geordnete Darstellung des gesamten Rechtsstoffes wollen und müssen auch sie aufgefasst werden.

Wir wenden uns nunmehr der Betrachtung dieses Werkes zu.

I. Geschichte der Gesetzgebung. Digesta oder πανδέκται ist der Titel des zweiten Teiles des seit dem Mittelalter als corpus iuris civilis bezeichneten Gesetzeswerkes Kaiser Iustinians. Seine Entstehungsgeschichte kennen wir aus den (heute regelmässig nach ihren Anfangsworten bezeichneten) Constitutionen des Kaisers: 1. Deo auctore vom 15. December 530, durch welche die Abfassung des Werkes anbefohlen wurde; 2. das Patent vom 16. December 533, durch welches das fertige Gesetzbuch verkündet wurde. Es liegt in einem lateinischen (c. Tanta) und griechischen (c. Δέδωκεν) Texte vor; beide sind offizielle Kundgebungen des Kaisers (c. Omnem pr.), doch ist die griechische Ausfertigung an manchen Stellen schärfer und genauer, so dass wir sie als die ursprüngliche und die lateinische als Übersetzung anzusehen haben; 3. c. Omnem vom 16. December 533, durch welche der Rechtsunterricht neu geregelt wurde. Diese von der ältesten Handschrift überlieferten, in die jüngeren aber regelmässig nicht aufgenommenen Patente finden sich in allen neueren Ausgaben der D. vor deren Text abgedruckt. Die erste und zweite (im lateinischen Text) kehren auch im Cod. Iust. 117 unter dem bezeichnenden Titel de vetere iure enucleando (vgl. c. Deo 11) wieder.

Freilich lassen uns diese Urkunden gerade bei einigen wichtigen Fragen im Stiche, und zwar zunächst darüber, ob Iustinian von vorn herein, also schon als er im J. 528 die Commission zur Ausarbeitung des (älteren) Codex einsetzte, den Plan gehabt hat, das ganze Recht zu codificieren. Allerdings heisst es in der c. Δέδωκεν 12: οὕτω τοίνυν τὴν Ῥωμαίων νομοθεσίαν τάξαντες καὶ ἐν τρισὶν τοῖς ὅλοις βιβλίοις; (c. Tanta: id est institutionum et digestorum seu pandectarum nec non constitutionum) τε καπ ἐνιαυτοῖς πρᾶγμα τοσοῦτον ἐκπεπονηκότες … (vgl. Karlowa I 1006). Aber diese Worte enthalten eine offenbare Unrichtigkeit: nicht alle drei Gesetzbücher sondern nur zwei von ihnen, die D. und Institutionen, sind in jenen drei Jahren (530–533) fertiggestellt worden. Andererseits findet sich in den Patenten von 528 und 529 (c. Haec und c. Summa) keine Andeutung so weitgehender Pläne. Sie müssen also erst allmählich entstanden [489] sein. Aber auch die Anschauung, dass Iustinian nach dem Erlasse des Codex (529) für das Juristenrecht zunächst durch die Constitutionen, mit welchen er viele Streitfragen des ius vetus entschied und veraltete Institute beseitigte, genügend gesorgt zu haben glaubte, und dass er erst als sich diese Hülfe als unzureichend erwies, dem Plane einer Codification näher getreten sei, muss zurückgewiesen werden (vgl. Bd. IV S. 2276f.).

Am 15. December 530 betraute Iustinian den damaligen Quaestor sacri palatii Tribonianus, der schon an der Abfassung des Codex von 529 beteiligt gewesen war und bei dieser Gelegenheit eine besondere Begabung für die gesetzgeberische Arbeit gezeigt hatte (c. Deo 3), mit der Aufgabe, die sämtlichen Schriften der römischen Juristen, welche das Ius respondendi gehabt hatten (vgl: Bd. III S. 2608ff.), durchzulesen und unter Beseitigung von Wiederholungen, Widersprüchen und veralteten Instituten die geeigneten Stellen auszuwählen, sie in 50 Bücher und nach sachlichen Titeln im Anschluss an das praetorische Edict und den Codex Iustinianus zu ordnen und so ein in den Gerichten verwendbares Gesetzbuch herzustellen (c. Deo 2ff.).

Seine Hülfsarbeiter sollte sich Tribonian aus den Rechtslehrern und Advocaten auswählen und dem Kaiser in Vorschlag bringen; ihm selbst aber sollte die Leitung des ganzen Unternehmens bleiben, c. Deo 3; c. Tanta pr. 9. Tribonian entledigte sich dieses Auftrages in der Weise, dass er eine Commission bildete, welche ausser ihm selbst aus dem Constantinus, Comes sacrarum largitionum und Magister scrinii libellorum, aus vier Rechtslehrern, Theophilos und Kratinos aus Constantinopel, Dorotheos und Anatolios aus Berytos, und aus elf Advocaten bei der Praefectura Orientis, über die wir sonst nichts wissen (c. Tanta 9), bestand. Diese 17 Männer werden heute nach der Art ihrer Arbeit gewöhnlich als die ,Compilatoren‘ bezeichnet.

Das Gesetzbuch wurde innerhalb dreier Jahre vollendet und unter dem von vorn herein in Aussicht genommenen Titel D. (c. Deo 12) oder Pandectae (c. Tanta 1) am 16. December 533 veröffentlicht (c. Tanta 24). Am 30. December desselben Jahres trat es in Geltung (c. Tanta 23).

Der kaiserlichen Vorschrift entsprechend sind die D. in 50 Bücher eingeteilt. Diese Bücher wurden in sieben Gruppen (partes) zusammengefasst (c. Tanta 2ff. zum Teil abweichend vom Index titulorum der Florentiner Hs.) und zwar 1. πρῶτα I–IV; 2. de iudiciis V–XI; 3. de rebus XII–XIX; 4. umbilicus XX–XXVII; 5. de testamentis XXVIII–XXXVI; 6. ohne besonderen Namen XXXVII–XLIV; 7. ebenfalls ohne Namen XLV–L. Diese partes hingen mit dem Studiencurs zusammen (vgl. d. Art. Rechtsschulen) und lehnten sich in I–V augenscheinlich an die bisher schon in Ulpians Edictscommentar übliche Einteilung an (Schol. Sinait. 35: πρῶτα Ulpiani). Vgl. Zimmern I 221. Mommsen Praef. z. grossen Ausgabe VIIff. Karlowa I 1010. 1024ff. Krüger 332f. Kipp Quellenkunde 105. Über die bei der Siebenteilung obwaltende Zahlenmystik (c. Tanta 1 a. E.) vgl. Hofmann Z. für Rechtsgesch. XI 340ff.; Comp, d. Dig. 181ff.

[490] Die einzelnen Bücher zerfallen in Titel, die, wie es in der juristischen Litteratur längst üblich war, mit Rubriken zur Bezeichnung ihres Inhaltes versehen waren (im ganzen etwa 430; Bluhme 297). Eine Ausnahme macht der Titel de legatis et fideicommissis: die Ausbeute der für ihn beim Excerpieren gewonnenen und ihm im Verlaufe der Arbeit zugelegten Fragmente (vgl. u. S. 515) war so gross, dass man ihn ohne weitere Unterabteilungen über drei Bücher (XXX–XXXII) erstreckte. Die Anweisung (c. Deo 5), dass die Titel denen des Codex Iustinianus und des Edictum perpetuum (d. h. den Edictscommentaren) nachgebildet werden sollten, ist im allgemeinen befolgt. Und sie liess sich um so eher durchführen, als sich ja auch der Codex in seinen hier in Betracht kommenden Büchern II–IX im ganzen an die Ordnung des Edicts anschloss. Die Verweisung auf die Edictscommentare war namentlich deshalb von praktischer Bedeutung, weil man voraussah, dass aus diesen ein besonders grosser Teil des Stoffes entnommen werden müsste und weil sich auch viele der sonst in Betracht kommenden Werke (die Digesta, Responsa, Quaestiones, Disputationes) dem sog. Edictssystem anschlossen. In der That sind denn auch die meisten Titelüberschriften der D. eine Wiedergabe der Rubriken des hadrianischen Edicts oder der zu ihm geschriebenen Commentare, andere entstammen dem Codex, einzelne sind auch – zum Teil in Anlehnung an die Litteratur – von den Compilatoren selbst gebildet. In der Reihenfolge der Gegenstände ist man allerdings an manchen Orten aus Gründen der Zweckmässigkeit von der Ordnung des Edicts abgewichen (c. Tanta 5). Über das Verhältnis zu den D. des classischen Rechts s. o. S. 487).

Den Titeln sind die einzelnen Fragmente (auch leges genannt) untergeordnet. Jedem von ihnen geht die Angabe des Juristen, des Werkes und Buches, dem es entnommen ist, voran (sog. Inscriptio). Dies sei, so versichert uns Iustinian (c. Tanta 10. 20) aus Achtung vor den alten Juristen geschehen, deren Namen auch in dem neuen Gesetzbuch nicht der Vergessenheit anheimfallen sollten. Dass diese Inscriptionen ausserdem den Compilatoren bei der Ausarbeitung den Überblick über ihre Excerpte wesentlich erleichterten (H. Pernice Miscellanea 19), dass sie auch dem Herkommen entsprachen (Hofmann Comp. d. Dig. 42f.), ist gewiss richtig. Vor allem aber sprach ein praktischer Grund für ihre Beibehaltung. Wenn das Gesetzbuch aus Auszügen wissenschaftlicher Werke zusammengestellt werden sollte, so musste man die Fragmente auch äusserlich als solche kennzeichnen. Denn ohne die Inscriptionen wäre, wenn man nicht etwas ganz Unverständliches liefern wollte, eine völlige Umgestaltung der Texte nötig geworden: persönliche Meinungen, Berufungen auf andere Juristen und Polemik gegen sie, Zustimmung, Widerspruch und Zweifel, alles dies hätte fallen müssen. Eine solche Arbeit liess sich wohl bei den Institutionen durchführen, deren Vorlagen sehr viel weniger derartiges wissenschaftliches Material enthielten; bei den D. aber fehlte dazu Zeit und Kraft (vgl. Gradenwitz Interp. 18f.). Im ganzen bilden die Inscriptionen zuverlässige Beläge für die Herkunft der Fragmente; [491] dass auch manche Fehler untergelaufen sind, ist erklärlich. Vgl. darüber Lenel Edict. perp. 447f. Krüger 339f.

II. Benutzte Juristenschriften. Aufgenommen werden sollten nur Juristen, welche das ius respondendi gehabt hatten (c. Deo 4). Ohne Frage ist diese Grenzlinie überschritten; es finden sich in den D. sogar Bruchstücke von Schriften aus der Zeit vor Augustus. Aber man hat trotz des in den Einführungspatenten wie in dem Gesetzbuch selbst hervortretenden Strebens mit den Namen möglichst vieler Juristen zu prunken, jene Vorschrift Iustinians wohl kaum übersehen, sondern im Sinne des Citiergesetzes (vgl. c. Δέδωκεν 20) jenes Recht allen den Juristen zugeschrieben, welche bei den sog. Koryphaeen (Papinian, Paulus, Gaius, Ulpian, Modestin) angeführt waren. Vgl. Buonamici Arch. giur. XLVI 60ff.

Wir begnügen uns mit einer zeitlich geordneten Aufzählung der Juristen selbst (indem wir den Namen, mit dem sie in den D. gewöhnlich genannt werden, durch gesperrten Druck hervorheben): 1. Mucius Scaevola (Cons. 95, gest. 82 v. Chr.). 2. P. Alfenus Varus (Cons. 39 v. Chr.). 3. C. Aelius Gallus (etwa gleichaltrig). 4. M. Antistius Labeo (unter Augustus, gest. vor 22 n. Chr.). 5. Proculus (Mitte des 1. Jhdts. n. Chr.). 6. C. Octavius Iavolenus Priscus (Cons. vor 90, gest. nach 106). 7. L. Neratius Priscus (unter Traian und Hadrian). 8. P. Iuventius Celsus (gleichaltrig, Cons. II 129). 9. Aburnius Valens (unter Hadrian und Pius). 10. Salvius Iulianus (von Hadrian bis unter Marcus und Lucius). 11. Sex. Pomponius. 12. Sex. Caecilius Africanus. 13. Iunius Mauricianus. 14. Terentius Clemens. 15. Venuleius Saturninus. 16. L. Volusius Maecianus (gest. 175). 17. Gaius (gest. nach 178). 18. Venuleius Saturninus (11–18 sämtlich um die Mitte des 2. Jhdts.). 19. [L. Ulpius?] Marcellus (unter. Marcus und Lucius). 20. Papirius Iustus (etwa gleichaltrig). 21. Tarruntenus Paternus(unter Marcus und Commodus). 22. Q. Cervidius Scaevola (von Marcus bis Severus). 23. Florentinus (wahrscheinlich um dieselbe Zeit). 24. Aemilius Papinianus (unter Severus, gest. 212). 25. Claudius Saturninus (etwa gleichaltrig). 26. Tertullianus (der Kirchenvater?). 27. Kallistratos. 28. Arrius Menander. 29. Claudius Tryphoninus (27–29 unter Severus und! Caracalla). 30. Iulius Paulus. 31. Domitius Ulpianus (30 und 31 von Severus bis Alexander). 32. Aelius Marcianus. 33. Aemilius Macer (32 und 33 unter Alexander). 34. Licinius Rufinus. 35. Iulius Aquila. 36. Furius Anthianus. 37. Rutilius Maximus (34-37 etwa gleichaltrig mit 32 und 33). 38. Herennius Modestinus (von Alexander bis Gordian III.). 39. Hermogenianus. 40. Aurelius Arcadius Charisius (39 und 40 unter Constantin).

Den Umfang des benutzten Materials im Verhältnis zu den daraus excerpierten D. giebt Iustinian dahin an (c. Tanta 1, vgl. c. Omnem 1), dass der Commission fast 2000 Bücher (libri, βιβλία) mit mehr als 3 000 000 Zeilen (versus, στίχοι) vorgelegen hätten, während sein eigenes Gesetzbuch 50 Bücher mit fast 150 000 Zeilen ausmache. Das ius vetus wurde also von ihm auf ein Zwanzigstel [492] seines Umfanges zusammengearbeitet. Indessen ist die Schätzung der Werke der Classiker auf ,fast‘ 2000 Bücher recht ungenau; das Verzeichnis, das Iustinian den D. hat beifügen lassen (s. u.), weist nur 1505 Bücher auf; nimmt man die hier nicht genannten, aber in den D. selbst nachweisbaren, Werke hinzu, so ergeben sich etwa 1625 Bücher (Krüger 329). Allerdings behauptet Iustinian (c. Tanta 17), die Commission habe noch viele andere Bücher gelesen, aus denen sie nichts aufgenommen habe. Aber selbst wenn diese Angabe auf Wahrheit beruht, so ist es doch kaum glaublich, dass ihre Zahl sich auf gegen 375 belaufen haben sollte. Ohne Frage enthält also jene Schätzung eine arge Übertreibung.

Die Heranziehung der Litteratur in diesem Umfange war eine in hohem Grade achtungswerte Leistung; man begreift den Stolz des Kaisers, mit dem er darauf hinweist, dass, während man sich früher mit verhältnismässig wenigen Werken – in der Hauptsache denen der sog. Koryphaeen (Bd. III S. 2611) – beholfen habe, sein Gesetzbuch ungleich weiter greife und Auszüge aus Juristen gebe, deren Namen schon der Vergessenheit anheimgefallen seien (c. Tanta 17). Beschafft wurde dies grosse Material vorzugsweise durch die Emsigkeit Tribonians (c. Tanta 17). Seinem Hauptbestande nach stammte es wohl aus den Bibliotheken von Constantinopel und Berytus (vgl. c. Omnem 1).

Ein Verzeichnis der benutzten Juristen und ihrer Werke befahl der Kaiser dem Einführungspatent hinzuzufügen und mit ihm zu veröffentlichen (c. Δέδωκεν 20). Es ist nur in der Florentiner Hs. erhalten und führt daher den Namen index Florentinus. Der Weise des damaligen Unterrichtes und Citierens entsprechend, ist der Index griechisch geschrieben; nur die Titel der Werke sind lateinisch geblieben, häufig weisen aber auch sie eine graecisierte Form auf (digeston = digestorum, regularion = regularum, ὑποθηκαρίας = ad formulam hypothecariam u. dgl. m.).

Der Index stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem aus den D. selbst zu entnehmenden Thatbestande überein (vgl. Mommsen Grosse Ausg. Bd. II Addit. p. 59ff. und kleine Ausg. I 879ff. Lintelo de Geer Versl. en Mededeel. v. d. k. Akad. v. Wetensc. Afd. Letterk., II reeks, 6 deel p. 334ff. Krüger 328. Hofmann Comp. d. Dig. 23ff.). Einmal fehlen einige Werke, die in den D. benutzt sind, so:

Aelius Gallus de verborum, quae ad ius pertinent significatione (Stellen bei Lenel Paling. I 1);
Gaius ad SC. Orfitianum liber singularis (Lenel I 261);
Gaius ad SC. Tertullianum l. s. (Lenel I 261);
Gaius de tacitis fideicommissis l. s. (Lenel I 261);
Gaius ad legem Glitiam in dem sehr bedenklichen Fragment Dig. V 2, 4 (Lenel I 246);
Volusius Maecianus ex(?) lege Rhodia (Dig. XIV 2, 9);
Ulpianus de excusationibus l. s. (Lenel II 899ff.);
Ulpianus ad legem Aeliam Sentiam I–IV (Lenel II 930ff.);
Ulpianus de officio consularium l. s. (Lenel II 950);
[493]
Paulus de adsignatione libertorum l. s. (Lenel I 951);
Paulus de liberali causa l. s. (Lenel I 1134);
Paulus de articulis liberalis causae l. s. (Lenel I 955; Teil der vorgenannten Schrift?).
Paulus de cognitionibus l. s. (Lenel I 958);
Paulus de conceptione formularum l. s. (Lenel I 958);
Paulus de dotis repetitione l. s. (Lenel I 965);
Paulus de forma testamenti l. s. (Lenel I 1102);
Paulus ad legem Fufiam Caniniam l. s. (Lenel I 1124);
Paulus de officio adsessorum l. s. (Lenel I 1143);
Paulus ad SC. Turpillianum l. s. (Lenel I 1296);
Paulus variarum lectionum l.s. (Lenel I 1301).
Valens actiones (Lenel II 1201.

Auch die Noten, welche einzelne Juristen zu den Werken ihrer Vorgänger schrieben, werden nicht erwähnt: sie haben wohl überhaupt nicht als selbständige Werke bestanden.

Andrerseits begegnen mehrere Werke, die in den D. nicht vorkommen, so:

V Sabinu iuris civilion βιβλία τρία;
XVIII 5 Κερβιδίου Σκαιβόλου de quaestione familiae βιβλίον ἕν;
XX 12 Γαΐου dotalition βιβλίον ἕν;
XXXIII 7 Οὐλπιανοῦ πανδέκτου βιβλία δέκα;
XXV 40 Παύλου de officio praetoris tutelaris;
XXV 41 Παύλου de extraordinariis criminibus;
XXV 42 Παύλου ὑποθηκάρια;
XXV 43 Παύλου ad municipalem;
XXV 51 Παύλου ad legem Velleam;
XXV 61 Παύλου de testamentis (identisch mit dem in den Dig. XXXII 98 angeführten Werke de forma testamenti?);
XXV 63 Παύλου de iure patronatus quod ex lege Iulia et Papia venit;
XXV 64 Παύλου de actionibus;
XXV 67 Παύλου de donationibus inter virum et uxorem;
XXV 68 Παύλου de legibus;
XXV 70 Παύλου de legitimis hereditatibus;
XXXI 10 Μοδεστίνου de legatis et fideicommissis;
XXXI 11 Μοδεστίνου de testamentis.

Schliesslich stossen wir auf eine Reihe von Ungenauigkeiten: so wird XXI 4 die Schrift des Claudius Saturninus de poenis paganorum dem Venuleius Saturninus zugewiesen (vgl. Bd. III S. 2865f.). Der Jurist Iulius Aquila erscheint (XXX) unter der Benennung Γάλλου Ἀκύλα. Epitomae werden überhaupt nicht gekennzeichnet; statt ihrer benennt der Index die Originalwerke (IIII. VII 2). Umsoweniger dürfen wir in ihm nach den in den D. verschieden bezeichneten Auszügen des Iavolenus aus Labeos libri posteriores (Bd. I S. 2552) und nach den verschiedenen Reihen der Excerpte aus den Digesten des Alfenus Varus (Bd. I S. 1473) suchen. Die Werke des Ulpian, Paulus und Gaius ad edictum aedilium curulium werden zu den grösseren Commentaren dieser Schriftsteller ad edictum praetoris und ad edictum provinciale hinzugeschlagen. Ferner finden wir bei Werken die in mehreren Ausgaben erschienen waren, regelmässig nur die eine genannt, so XI 9: Πομπωνίου ἐγχειριδίου βιβλία δθο, [494] während die D. neben dem Werke aus zwei Büchern (frg. 174–176 Lenel) noch einen liber singularis (frg. 177–178 Lenel) kennen. Ebenso hat der Index (XX 11) nur Γαΐου regularion βιβλίον ἕν, während die D. ausser dem liber singularis (frg. 485 Lenel) noch Regularum libri III (frg. 483–484 Lenel) kennen. Sicher unrichtig ist auch XV 37: Παύλου ad SC. Libonianum seu Claudianum; die D. bieten (XL 13, 5): Paulus l. s. ad SC. Claudianum und XLVIII 10, 22 Paulus l. s. ad SC. Libonianum. Bisweilen stimmt auch die Zahl der Bücher nicht mit der der D., so: VI: Προκούλου ἑπιστολῶν βιβλία ὀκτώ (Dig. B. LX. Lenel Paling. II 166); XI 2 Πομπωνίου ad Sabinum βιβλία τριάκοντα πέντε (Dig. XLIX 15, 20 B. XXXVI. Lenel Paling. II 148 frg. 803). XXXV: Ῥουφίνου regularion βιβλία δεκαδύο (Dig. XLII 1, 34 B. XIII, wenn die Inscriptio richtig ist. Lenel Paling. I 562). XXIV 7: Οὐλπιανοῦ πανδέκτων βιβλία δέκα; die D. kennen nur einen liber singularis Pandectarum (Lenel Paling. II 1013 frg. 2360f.), die Compilatoren benutzten also augenscheinlich einen Auszug; der Index verschweigt dies und giebt das volle Werk an. Ähnlich verhält es sich mit IV 1, wo des Alfenus Digesten richtig auf 40 Bücher angegeben werden (vgl. Gell. VII 5, 1. Paul. Dig. III 5, 20 pr.). Zweifellos hatten aber die Compilatoren nur Auszüge aus diesem Werke vor sich, in denen als höchste Zahl das VIII. Buch erscheint (Bd. I S. 1473). Schliesslich mag noch auf die doppelte Erwähnung von Παύλου regularion βιβλίον ἕν (XXV 9. 23) hingewiesen werden.

Das Verzeichnis sollte nach Iustinians eigenem Ausspruch die Grösse und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit in das rechte Licht setzen (c. Δέδωκεν 20). So ist auch ein gewisses Prunken mit den Namen und Werken älterer Juristen nicht zu verkennen. Hierauf darf man nicht nur die Art der Anführung des Alfenus und Labeo, sondern vor allem auch die drei Bücher des Civilrechts von Sabinus zurückführen. Es ist nicht glaublich, dass sie den Compilatoren wirklich vorgelegen haben sollten, denn sonst hätten sie es sich gewiss nicht entgehen lassen, Stellen aus dem berühmten Werke in ihr Gesetzbuch aufzunehmen. (A. M. Bremer Iurispr. antehadr. II 384ff.). Dass der Index ursprünglich einen anderen Zweck gehabt habe, nämlich den eines Kataloges zur Uebersicht des gesammten Vorrates von Schriften für die Compilatoren (Puchta Rh. Mus. f. Jurispr. III 365ff., Hofmann Comp. d. Dig. 23ff.), ist nicht wahrscheinlich. Ein solches für den Gebrauch der Mitarbeiter berechnetes Verzeichnis hätte vor allem genau sein müssen, wenn es etwas nützen sollte, und die Aufnahme von Werken, die der Commission gar nicht vorlagen, wäre von diesem Gesichtspunkt aus gänzlich zwecklos gewesen. Auch daraus, dass der von III an zeitlich geordnete Index die Schriften der sog. Nachtragsmasse (u. S. 496) an richtiger Stelle, nicht etwa blos als Anhang aufführt, kann man schliessen, dass er erst zu einer Zeit angefertigt wurde, als diese Werke der Commission schon vorlagen, also nicht schon bei Beginn der Arbeit.

III. Herstellung der Digesten. Über die Art und Weise der Excerpierung der vorhandenen [495] juristischen Litteratur und den Aufbau der D. aus den Excerpten geben die Patente keine Auskunft. Es ist das Verdienst von Bluhme in einer, was Methode und geschichtliche Auffassung anlangt, gleich mustergültigen Arbeit (Ztschr. f. geschichtl. Rechtswissenschaft IV [1820] 257ff.) hierüber Klarheit geschaffen zu haben. Durch Vergleichung der Reihenfolge der Bruchstücke in den einzelnen Titeln gelangte dieser Gelehrte zu dem Ergebnis (262ff.), dass die Compilatoren die ganze Menge der ihnen zu Gebote stehenden Litteratur in drei ,Massen‘ zerlegt und jede derselben einem bestimmten Ausschusse zur Excerpierung zugewiesen hätten. Diese Massen bezeichnet er nach den an ihrer Spitze stehenden Schriften als Sabinus-, Edicts- und Papinianmasse. Indem wir für das einzelne auf die von Bluhme aufgestellten Tabellen (266. 452ff.) verweisen, heben wir hier nur den wichtigsten Bestand der drei Massen hervor. Es gehörten:

zur Sabinusmasse (namentlich) die Commentare des Ulpian, Pomponius, Paulus ad Sabinum; aus den Commentaren ad edictum praetoris von Ulpian B. XXVI–LI, von Paulus B. XXVIII–XLVIII und ad edictum provinciale von Gaius B. IX–XVIII; ferner die Digesten des Iulian und Alfenus; die Institutionen des Florentin, Marcian, Ulpian, Gaius (nebst dessen libri rerum cottidianarum), Kallistratos, Paulus; die Regulae des Neratius, Ulpian, Scaevola, Paulus, Marcian, Pomponius;

zur Edictsmasse (namentlich) die Commentare ad edictum praetoris (aedilium) und ad edictum provinciale, soweit sie nicht der Sabinusmasse zugewiesen waren, die Commentare ad Plautium des Paulus, Pomponius, Iavolenus; ad Vitellium des Paulus; die Digesten des Celsus und Marcellus, sämtliche Schriften des Modestin, die Commentare ad legem Iuliam et Papiam des Ulpian, Paulus, Terentius Clemens, Gaius, Maurician, Marcellus;

zur Papiniansmasse (namentlich) die Quaestiones, Responsa und Definitiones des Papinian; die Quaestiones des Paulus, Scaevola, Kallistratos; die Responsa des Paulus und Scaevola; die libri fideicommissorum des Maecian, Aburnius Valens, Ulpian, Pomponius, Gaius, Paulus, die Sententiae des Paulus.

Im einzelnen gestaltete sich die Arbeit nach Bluhmes Ausführungen (262ff. 281ff. 335ff. 443ff.), folgendermassen. Jeder der Ausschüsse las zunächst die ihm zugefallenen Schriften in bestimmter Reihenfolge (s. u.) durch, indem er mit den an der Spitze stehenden Hauptwerken (Comm. ad Sabinum, ad edictum. Schriften Papinians) begann. Und zwar wurden, je nachdem es zweckmässig erschien, entweder mehrere inhaltlich verwandte Werke abschnittweise neben einander gelesen (so die Commentare ad Sabinum und ad edictum, die Institutionenwerke u. a. mehr) oder es wurden die ganzen Schriften nach einander gelesen (so z. B. in der Sabinusmasse die vollständigen Digesten des Iulian, dann die des Alfenus; in der Papinianmasse erst die Quaestionen des Papinian, darauf seine Responsa, dann seine Definitionen u. s. w.). Bei diesem Durchlesen wurden nun die brauchbaren Stellen ausgesucht und unter eine dem Codex, dem Edict oder auch der excerpierten [496] Schrift selbst entlehnte Rubrik gesetzt. Sodann verglich man in den einzelnen Rubriken das Zusammengetragene und beseitigte dabei die Widersprüche und Wiederholungen (auch gegenüber dem Cod. Iust., vgl. Bluhme 287f.). Nach Beendigung dieser Arbeit der Ausschüsse trat dann die Commission an die Zusammensetzung des ganzen Werkes heran. Dabei legte man in der Regel (näheres bei Bluhme 349ff.) jedem Titel die Sammlung (Masse) zu Grunde, welche die meisten oder wenigstens die grössten Fragmente für ihn zu liefern vermochte, verglich dann damit die beiden anderen Sammlungen, beseitigte Widersprüche und Wiederholungen zwischen den Massen, fügte auch an passender Stelle Ergänzungen aus der zweiten und dritten in die erste ein. Was dann noch übrig blieb, stellte man hinter die Hauptmasse und zwar wies man den Restmassen in der Regel ebenfalls nach der Grösse und Bedeutung des Materials, das sie lieferten, den zweiten oder dritten Platz an.

Bluhme hat sich nun ausserordentliche Mühe gegeben, nicht nur den Bestand der Massen in den einzelnen Titeln nachzuweisen, sondern namentlich auch, wenn einzelne Fragmente getrennt von der Masse, zu welcher sie gehörten, unter die Fragmente einer der anderen Massen geraten waren, den Grund für solche ,Versetzungen‘ nachzuweisen (288ff.). Unter diesen Versetzungen hebt Bluhme eine Classe besonders hervor: am Schlusse der Papiniansmasse (seltener bei den anderen) erscheint nämlich häufig ein wieder unter sich geschlossener Kreis von Schriften als Anhang. Bluhme (317ff.) erklärte diese Erscheinung dadurch, dass er annahm, die hierher gehörigen Werke seien erst während des Verlaufes der Arbeit herbeigeschafft und wahrscheinlich von dem Papiniansausschuss excerpiert worden, dem ohnehin der geringste Stoff zugewiesen worden sei. Heute werden diese Werke gewöhnlich als besondere sog. Nachtragsmasse (appendix) angesehen, mögen sie nun von einem der bestehenden Ausschüsse excerpiert sein, oder ihre besondere Bearbeitung gefunden haben. Zu ihr gehören (namentlich) Labeos libri posteriores und pithana, Scaevolas Digesta, Venuleius Actiones und Interdicta (vollständige Aufzählung s. bei Bluhme 308; vgl. Tabelle ebd. zu S. 468).

Selten hat eine wissenschaftliche Arbeit so einmütige Anerkennung gefunden wie diese Ausführungen des damals noch jugendlichen Bluhme über die drei Massen. Gleich nach ihrem Erscheinen wurde sie von den berufensten Forschern als einwandsfreie Lösung der Frage nach der Zusammensetzung der D. begrüsst; auch später ist ein nennenswerter Widerspruch nicht laut geworden. Mommsens Ausgabe der D. giebt bei jedem Titel an, welcher der drei Massen die einzelnen Stellen nach Bluhmes Ordnung zufallen. Um so lebhafter musste es überraschen, als in neuester Zeit eine Schrift erschien, die alle Ergebnisse Bluhmes über den Haufen zu werfen und ganz neue Gesichtspunkte für die Abfassung der D. aufzustellen suchte: F. Hofmann Die Composition der D. Iustinians (1900). Das Werk ist nach dem Tode des Verfassers von J. Pfaff herausgegeben, liegt aber in den Teilen, die uns hier berühren, vollständig vor. Da Hofmann [497] seine Ergebnisse mit grosser Zuversicht vorträgt und da seine Beweisführung auf den ersten Blick manches Bestechende hat, so ist zu erwarten, dass er Anhänger finden wird. Um so mehr erwächst – trotzdem schon von Mommsen und Krüger (Ztschr. d. Sav.-Stftg. XXII 1ff. 12ff.) lebhafter Widerspruch erhoben ist – für den, der sich Hofmann nicht anzuschliessen vermag, die Pflicht, seine Gründe im einzelnen zu prüfen[1]. Dabei sollen zugleich die oben nur berührten Fragen über die Art und Weise der Arbeit der Compilatoren Erledigung finden.

1. Am wenigsten fallen Hofmanns allgemeine Gründe ins Gewicht. Das ,Gesetz der historischen Continuität‘ (89ff.) könnte höchstens dazu führen, der Litteratur des 6. Jhdts. die schöpferische Kraft für grössere selbständige Werke abzusprechen. Aber es kann uns nicht zwingen, anzunehmen, dass die Compilatoren zum grossen Teil aus Sammelwerken, statt aus den Originalen geschöpft hätten. Und gerade darauf kommt es für Hofmann an. Es liegt kein Grund vor, ihnen eine Arbeit, die vier Jahrhunderte später die Epitomatoren des Constantinus Porphyrogennetus leisteten, nicht zutrauen zu wollen. Was sodann die ,Verlogenheit‘ Iustinans und seiner Compilatoren anlangt, so steht doch der Ton und das Mass der Entrüstung, die Hofmann darüber an den Tag legt (13. 15. 17. 23. 102f. 193), dem Historiker wenig an. Der Wortschwall und das Selbstlob des Kaisers, die Unterwürfigkeit und Schmeichelei seiner Unterthanen, die Darstellung der Arbeit als eines Wunderwerkes, das dem Herrn der Welt nur durch Gottes besondere Gnade möglich geworden sei (c. Deo2; Tanta pr. 9. 21), die Thatsache, dass das, was von Gehülfen geschah, als des Kaisers eigene That gepriesen wurde (c. Tanta 17), alles das war doch in jenem Zeitalter so allgemein üblich, dass es keiner Worte darüber bedarf. Gerade die Parallelen die Hofmann (16ff.) aus Prokops Baugeschichte heranzieht, zeigen deutlich, welchen Ton man dazumal – und bekanntlich auch vor- und nachher – am Hofe von Byzanz zu reden und zu hören gewohnt war. Und so lautet dann die Frage, richtig gestellt, auch gegenüber der c. Tanta nicht: ,was hat uns der Kaiser vorspiegeln wollen?‘, sondern: ,welche geschichtlichen Thatsachen sind unter der Überschwänglichkeit des Ausdruckes und unter den (zweifellos vorkommenden) Übertreibungen verborgen?

2. Hofmann (65ff.) zweifelt Bluhmes Darlegung an, weil kein Grund für die von ihm behauptete Zuweisung der verschiedenen Schriften an die einzelnen Massen ersichtlich sei (insbesondere weil hiernach Bücher aus den Edictscommentaren teils der Sabinus-, teils der Edictsmasse zugefallen sein sollten) und weil der Umfang der Massen nach Bluhme ein gar zu verschiedenartiger [498] sei. Die Verteilung betraf augenscheinlich zunächst nur die an der Spitze stehenden Hauptwerke, d. h. die Commentare ad Sabinum, ad edictum und die praktischen Schriften Papinians. Auch kann nicht zweifelhaft sein – und das gilt namentlich für die Schriften ad edictum – dass die Compilatoren sich in dieser Hinsicht an den bis auf Iustinian geltenden Studiencurs anlehnten (vgl. Bluhme 267. Karlowa I 1013. Mommsen Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII². Krüger ebd. 29; und d. Art. Rechtsschulen). Im übrigen mag man die Verteilung der Schriften auf die Massen als eine ziemlich willkürliche bezeichnen; wenigstens sind sachliche Gründe für uns nur in geringem Masse ersichtlich (vgl. Krüger 29f.). Einen Zweifel an der Richtigkeit von Bluhmes Aufstellungen aber dürfen wir, wenn diese sich sonst als stichhaltig erweisen, wegen dieses unseres Nichtwissens nicht erheben. Was den Bestand der Massen betrifft, so entfallen nach den Berechnungen von Krüger (jetzt Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII 40; vgl. Quellen u. Litt. 366, 69) auf die Sabinusmasse 576½, auf die Edictsmasse 579½, auf die Papiniansmasse 292 und auf die Nachtragsmasse 122 Bücher. Der Stoff war also ungleichmässig verteilt; während die ersten beiden Ausschüsse in fast gleicher Weise bedacht waren, hatte der dritte halb so viel, und, wenn man ihm (mit Bluhme) die Nachtragsmasse zuschreibt, etwa dreiviertel von der Arbeitslast jener erhalten. Ob Bluhmes Erklärung hierfür (276), dass nämlich die dritte Masse vorzugsweise den zu der Commission gehörenden Advocaten zugewiesen war, die durch ihre Berufsgeschäfte stark in Anspruch genommen gewesen seien, das richtige trifft, muss allerdings bezweifelt werden. Aber auch hier sind wir nicht berechtigt, weil wir keinen Grund für die ungleichmässige Verteilung zu erkennen vermögen, diese Thatsache zu beanstanden.

3. Weiter meint Hofmann (3ff. 47ff.), dass das sehr verschiedene Mass der Excerpierung der einzelnen Schriften gegen Bluhme spreche. Diese Verschiedenartigkeit der Benutzung erklärt sich aus der Anlage und dem Inhalte der einzelnen Werke. Natürlich mussten die Schriften, die bisher in der Praxis am meisten in Gebrauch waren, auch für die iustinianischen D. das meiste Material liefern. Wenn man überhaupt über den Kreis der sog. Koryphäen (Bd. III S. 2609ff.) hinausgehen wollte, so war es geradezu geboten, hier eine Beschränkung eintreten zu lassen und die Schriften dieser Juristen nur ergänzungsweise zu verwenden. Vor allem konnten Monographien, insbesondere libri singulares, in der Regel nur einen geringen Raum beanspruchen. Das gleiche gilt von zeitlich entlegeneren und weniger bekannten Juristen (Hofmann 5ff.). Dass man sich ihrer nicht gänzlich entschlug und oft nur kleine Stellen aus ihnen aufnahm, mag durch eine gewisse Eitelkeit der Compilatoren, die ihre Belesenheit zeigen wollten, erklärt werden. Aber gerade von diesem Standpunkt aus ist ihre Handlungsweise nach der einen wie nach der andern Seite hin begreiflich.

Die angedeuteten Gründe führten dazu, dass alle drei Ausschüsse im allgemeinen diejenige Gruppe von Schriften an die Spitze stellten, der sie das meiste Material entnehmen wollten. Bei [499] den ersten beiden waren dies die Commentare ad Sabinum und ad edictum, bei dem dritten die das ganze Rechtsgebiet umfassenden Schriften Papinians (Quaestiones, Responsa, Definitiones). In der Regel bilden diese Werke den Grundstock der Titel der D., die anderen zu den Massen gehörigen Werke treten hinter ihnen zurück. In der Papiansmasse ist das zwar nicht in demselben Masse der Fall wie in den beiden anderen, aber es ist auch hier nicht zu verkennen.

Auch innerhalb der Hauptwerke können wir in den ersten beiden Massen eine Verschiedenheit bemerken; die Commentare des Ulpian wurden ganz entschieden bevorzugt, sie lieferten bei weitem mehr Material, wie die des Pomponius, Gaius und Paulus. Die Art der Arbeit war hier ohne Frage die, dass man Ulpians Werke zur Grundlage machte, die übrigen Commentare stückweise daneben las und die aus jenem gewonnenen Auszüge durch die aus diesen entnommenen ergänzte (vgl. Bluhme 283). Dies Verfahren empfahl sich namentlich auch deswegen, weil alle diese Commentare nicht nur inhaltlich dieselben Fragen behandelten, sondern gewiss auch häufig genug im einzelnen denselben Gedankengang und wohl auch vielfach denselben Wortlaut aufwiesen (vgl. Bluhme 277ff. Hofmann 40ff.). Dass man gerade Ulpian den Vorrang einräumte, erklärt sich daraus, dass seine Commentare die jüngsten waren, also das für Iustinians Zeit in Betracht kommende Recht am besten und, wie es scheint, auch in der am leichtesten fasslichen Weise zur Darstellung brachten, Vorzüge die ihnen auch in den Rechtsschulen bisher die grösste Berücksichtigung hatten zu Teil werden lassen. Selbst von den ihnen zeitlich am nächsten liegenden Commentaren des Paulus waren die des Ulpian etwa 20–30 Jahre getrennt, und in dieser Zeit, d. h. der Regierung des Severus, waren manche eingreifenden Neuerungen ergangen. Für den Sabinuscommentar kommt ausserdem noch hinzu, dass er mehr als dreimal so umfangreich war als der des Paulus.

Indessen bilden die genannten Werke nicht immer den Grundstock der Titel der D. In manchen Fällen fanden die Compilatoren es nach Lage der Litteratur vorteilhafter, die Hauptmasse für einen bestimmten Titel aus Specialwerken zu entnehmen. So erkennen wir für Dig. XXVII 1 (de excusationibus) die Schrift des Modestin über diesen Gegenstand als Grundlage, so liefern im [500] XLVIII. Buch die allgemeinen Schriften de iudiciis publicis, de officio proconsulis und die Commentare zu den einzelnen Strafgesetzen (ad legem Iuliam de adulteriis u. s. w.), in Dig. XLIX 1–13 die Werke de appellationibus, in XLIX 14 die Schriften de iure fisci und die über die Delation handelnden Werke oder Teile von Werken (z. B. ad legem Iuliam et Papiam), in XLIX 16 die Abhandlungen de re militari das wichtigste Material. In den pfandrechtlichen Titeln des XX. Buches spielen begreiflicherweise die Monographien des Gaius und Marcian ad formulam hypothecariam, in XXXVI 1 (ad SC. Trebellianum) die Schriften de fideicommissis, in XXXVIII 10 (de gradibus et adfinibus) der gleichnamige liber singularis des Paulus eine wichtige Rolle u. a. mehr.

4. Für die Reihenfolge der Fragmente in den einzelnen Titeln ist weder eine chronologische (wie im Codex) noch eine systematische Ordnung versucht worden (letzteres vielleicht am Anfang Dig. I 1–3; vgl. Bluhme 266). Eine solche Arbeit hätte zu viel Zeit gekostet, und der Kaiser drängte auf den Abschluss der Werkes hin. Man fügte deshalb die Massen so, wie sie aus den Sammlungen hervorgegangen waren, an einander – gerade hieraus vermögen wir ja ihren Bestand zu erkennen: auf einer Vergleichung der regelmässig wiederkehrenden Reihenfolge beruht die Entdeckung Bluhmes. Nur einzelne ,Versetzungen‘ eines Fragmentes aus der einen in die andere Masse nahm man vor. Über die Gründe s. u. S. 509ff.

Zur Veranschaulichung des Umfanges, in welchem solche Versetzungen stattgefunden haben, mag hier eine Übersicht grösserer Titel, welche begreiflicherweise die Verhältnisse am deutlichsten erkennen lassen, folgen [2] (eine vollständige Nachweisung der Massen in allen Titeln giebt Bluhme [Tabelle zu S. 468] und die grosse Ausgabe der D. von Mommsen II Addit. 50ff.). Unsere Tabelle weicht abgesehen davon, dass sie nur die Summe giebt, auch insofern von der Bluhmes ab, als letztere die ,Stellen aus Labeo u. s. w.‘ zur Papiniansmasse rechnet und demnach Versetzungen da annimmt, wo solche Stellen von der letzteren getrennt erscheinen. Hier soll sie, unserer obigen Auffassung entsprechend, als selbständige Masse behandelt werden. Ziffermässig ist der Unterschied unbedeutend.

Dig.
II 14 (E P S A)
mit062 Fragmenten hat 05 Versetzungen (frg. 8. 47. 6061. 62)
0
V 01 (E P S)00
00082   05  (00014. 25. 27. 51. 78)
0
V 03 (E P S A)
00058   keine  (000
0
VI 01 (E S P A)
00080   05  (00034. 46. 48. 68–71. 72–77)
0
XII 06 (S E P A)
00067   06  (0001. 3. 9. 17. 21. 65)
0
XVII 01 (S E P A)
00062   07  (0007. 11. 23. 24. 25. 28. 36)
0
XVII 02 (S E P A)
00084   07  (0004. 28. 32. 41. 64. 77. 79)
0
XVIII 01 (S E P A)
00081   05  (00010. 19. 58. 77. 79)
0
XIX 02 (S E P A)
00062   09  (0008. 12. 14. 21. 23. 28. 37. 57. 59)
0
XXII 02 (P S E A)
00049   01  (00049)
0
XXIII 03 (S E P A)
00085   11  (0002. 3. 8. 13. 26. 31. 45. 80. 81. 82. 83)
0
XXIV 01 (S E P A)
00067   09  (00014. 16. 18. 20. 25. 27. 41. 61. 64)
[501]
0
XXIV 03 (S P E A)
00066   04  (00059. 61. 62. 66)
0
XXVI 07 (S P E A)
00061   04  (0002. 4. 8. 15)
0
XXVIII 05 (S E P A)
00093   09  (00011. 14. 18. 24. 26. 30. 34. 42. 71)
0
XXIX 02 (S E P A)
00099   11  (00012. 16. 19. 20. 33. 48. 50. 53. 56. 57. 66)
0
XX–XXXII (S E P A)

(doppelt[3])
00320   26  (0001. 2. 11. 27. 29. 40. 42. 46. 51. 58. 61. 63.
     83. 85. 87. 90. 93. 95. I 1. 5. 6. 24.
     XXXII 43. 46. 66. 100)
0
XXXV 01 (S E P A)
00113   03  (0001. 105. 106)
0
XXXV 02 (P E S A)
00096   05  (0002. 34. 35. 51. 93)
0
XXXVIII 02 (S E P A)
00051   01  (00015)
0
XXXIX 06 (S E P) 0
00044   keine 
0
XL 04 (S E P A)
00061   02  (00029. 33)
0
XL 05 (E A P S)
00056   01  (00054)
0
XL 07 (S E P A)
00042   keine 
0
XL 12 (E S P A)
00044   keine 
0
XLI 01 (S E P A)
00066   keine 
0
XLI 02 (E S P A)
00053   01  (00051)
0
XLI 03 (E S P A)
00049   01  (0007)
0
XLII 01 (S E P A)
00064   keine 
0
XLII 05 (E S P) 0
00039   keine 
0
XLIV 07 (S P E A)
00061   keine 
0
XLV 01 (S E P A)
00141   03  (00060. 114. 122)
0
XLVI 01 (S E A P)
00073   03  (00020. 46. 73)
0
XLVI 03 (S E A P)
00108   02  (0004. 6)
0
XLVII 02 (S E P A)
00093   03  (00070. 91. 93)
0
XLVII 10 (E S P) 0
00045   02  (00016. 44)
0
XLVIII 05 (S E P) 0
00045   keine 
0
XLVIII 19 (S E P) 0
00043   01  (0007)
0
XLIX 14 (E S A P)
00050   04  (00019. 20. 21. 23)
0
XLIX 15 (E P S A)
00030   keine 
0
L 01 (S P A E)
00038   01  (0001)
0
L 16 (E S P A)
00246   05  (00089–92. 242)
0
L 17 (S A P E)
00211   01  (0001)

Als Titel, die gar keine Versetzungen unter den Massen aufweisen, sind ausserdem zu erwähnen I 6 (11 frg.). VI 2 (17 frg.). VIII 5 (21 frg.). XIII 1 (20 frg.). XVIII 2 (20 frg.). 6 (20 frg.). XXXVI 2 (31 frg.). XXXVII 14 (24 frg.). XLI 4 (14 frg.). XLII 4 (15 frg.). XLIII 16 (20 frg.). XLIV 4 (17 frg.). XLVI 2 (34 frg.). XLVII 9 (12 frg.). 12 (11 frg.). XLVIII 3 (14 frg.). 8 (17 frg.). 10 (33 frg.). 13 (16 frg.). 16 (18 frg.). 18 (22 frg.). XLIX 1 (28 frg.). 16 (16 frg.). 17 (20 frg.). L 5 (14 frg.). 8 (13 frg.).

Man sieht deutlich: die Versetzungen sind gegenüber dem zusammenhängenden Bestande der Massen nie so bedeutend, dass wir daran irre werden könnten, was als Regel, was als Ausnahme anzusehen ist. Um der Versetzungen willen die Ordnung Bluhmes zu verwerfen, liegt also keine Veranlassung vor. Namentlich aber ist Hofmanns Behauptung (113f.), Bluhme habe seine ganze Lehre auf ungenügendem Material, nämlich auf der Vergleichung dreier Titel (XLV 1. L 16 und 17), die noch dazu den Charakter von Ausnahmen trügen (weil die beiden letzteren Anhänge seien), aufgebaut, in hohem Grade ungerechtfertigt. Bluhmes sorgfältige Arbeit hätte eine bessere Würdigung verdient: nur ausgegangen ist er (265f.) von [502] jenen drei Titeln – wobei übrigens dahingestellt sein mag, ob er das Verhältnis der von dem Corrector der florentinischen Hs. vor frg. 47 und 123 gekennzeichneten Dreiteilung des Titels XLV 1 richtig mit den Massen in Verbindung gebracht hat. Diese Titel haben ihn zu weiterer Vergleichung veranlasst und er hat seine Entdeckung bestätigt gefunden: mehr oder minder deutlich treten die Massen überall hervor. Nicht Bluhme trifft also der Vorwurf, „so sehr im Banne vorgefasster Meinungen gestanden zu haben, dass er auch dort das Gewünschte zu sehen glaubte, wo schlechterdings nichts zu sehen war,“ sondern Hofmann, dass er sich Thatsachen gegenüber, wie sie Bluhmes Tabellen aufweisen, verschlossen hat. Es nützt nichts, sie in Abrede zu stellen, sie verlangen eine Erklärung. Mag diejenige, welche Bluhme gegeben hat, in manchen einzelnen Punkten anfechtbar sein, in der Hauptsache, d. h. in der Lehre von den drei Massen, trifft sie das richtige. Die wenigen Fälle stärkerer Versetzungen haben stets ihren besonderen Grund. Für I 3 vgl. Bluhme 366. In Dig. XXI 1 begegnet die Edictsmasse zweimal (E 1-45, S 46-53, P 54-58, E 59-63, A 64-65), und zwar bilden die letzteren Stellen (59–63) ihren Anfang, die übrigen, d. h. [503] die Excerpte aus den Commentaren ad edictum aedilium curulium, hat man abgetrennt und der Rubrik des Titels entsprechend an die Spitze gestellt. In gleicher Weise ist in Dig. XXXVI 1 (P E S P A) die Papiniansmasse zerspalten, sie hebt mit frg. 50–76 an; hiervon wurden die das Universalfideicommiss und namentlich die das SC. Trebellianum (und Pegasianum) behandelnden Stellen aus Ulpians Fideicommissa (B. III und IV) abgetrennt und untermischt mit kleinen Einschiebungen aus anderen Fideicommisswerken an den Anfang des Titels gesetzt.

Die Reihenfolge der Massen in den einzelnen Titeln ist keine bestimmte, sondern wechselt fortwährend. Es ist dies in der obigen Tabelle dadurch zur Anschauung gebracht, dass den dort (beispielsweise) angeführten Titeln die Bezeichnungen S(abinus)-, E(dicts)-, P(apiniansmasse) und A(ppendix) beigefügt sind (vgl. Bluhme 456ff.). Diese Verschiedenheit erklärt sich, wie wir sahen, durch die Annahme, dass man in der Regel bei jedem Titel mit der Masse begann, welche die meisten, grössten oder auch wichtigsten Fragmente lieferte. Doch ist dabei zu beachten, dass es sich bei dieser Anordnung um die ursprünglichen von den Ausschüssen hergestellten Massen handelt, und dass bei ihrer Zusammensetzung gewiss manches gestrichen wurde, dass also der jetzige Umfang der Massen nicht in allen Titeln mehr ihrem einstigen Bestande entspricht (Bluhme 263. 349ff.).

Dagegen ist die Reihenfolge der excerpierten Werke innerhalb der einzelnen Massen eine ganz bestimmte, nämlich die, in welcher man die Schriften in den Ausschüssen gelesen hatte. Zwar begegnen auch hier Versetzungen, d. h. es finden sich Fragmente, die aus dem Zusammenhang, in welchem sie ursprünglich excerpiert waren, einen anderen Platz innerhalb ihrer Masse erhalten haben. Aber dennoch tritt die Ordnung in den einzelnen Titeln der D. überall deutlich hervor. Vgl. die Übersicht von Bluhme (Tab. zu S. 266. 445ff.) und die grosse Ausgabe der D. von Mommsen (Bd. II Addit. 50ff.). Neuerdings hat auch Krüger (Ztschr. d. Savigny-St. XXII 32ff.) die Reihenfolge der Schriften an einer Anzahl von Titeln in klarer Weise zum Ausdruck gebracht. Hier mag beispielsweise der Anfang der Sabinusmasse Platz finden:

I. Die vollständigen Commentare ad Sabinum (nebeneinander) u. zwar Ulpian 51B.
Pomponius 35 B.
Paulus 16 B.


II.


Die mittleren Teile der Commentare ad edictum (neben einaneinander gelesen) und zwar:
Ulpian 26–51
Paulus 28–48 Mitte
0000 libri brevium 6 –ca. 13
Gaius ad ed. prov. 9-18
0000 ad ed. urb. 1–5
(Tit. de testamentis und de legatis)
III. Folgende Schriften Ulpians (nach einander gelesen).....
Disputationes 10 B.
De omnibus tribunalibus 10 B.
Opiniones 6 B.
De censibus 6 B.
[504]
IV. Digestenwerke (nach einander gelesen) von Iulian 90 B
Alfenus Varus 40 B
Alfenus Varus Auszug
des Paulus (vgl. Bd. I S. 1473)
V. Sonstige Schriften Iulians (nach einander gelesen)
und zwar: . .


ad Urseium 4 B.
ex Minicio 6 B.
de ambiguitatibus 1 B.
VI. Quaestiones des Africanus 9 B.


VII.


Institutionen u. ähnliche Werke (nebeneinander gelesen) von:
Plorentin 12 B.
Marcian 16 B.
Ulpian 2 B.
Gaius libri aureorum 7B.
Gaius Institutiones 4 B.
Callistratus 3 B.
Paulus 2 B.
u. s. w.

Wohl am deutlichsten tritt die Reihenfolge innerhalb der Massen und damit die Art und Weise der Arbeit der Compilatoren zu Tage, wenn man die in einem Titel der D. begegnenden Fragmente nach den Werken, aus denen sie entnommen sind, zusammenstellt. Natürlich ist nicht jedes Buch der excerpierten Schrift in jedem Titel der D. vertreten und kommen andererseits manche Bücher mehrfach vor: aber wenn man die in einem Titel vorkommenden Stellen eines Werkes nach der Ordnung dieses Titels zusammenstellt, so ergibt sich als Regel stets, dass auch die Folge der Bücher der Juristenschriften von den früheren zu den späteren fortschreitet, und dass Versetzungen eine Seltenheit bilden. Man erkennt deutlich, dass die Bücher der Reihe nach gelesen wurden. Merkwürdigerweise hat dieser so wichtige Punkt bisher keine Beachtung gefunden. Wir wählen als Beispiel zunächst den Titel Dig. L 17 (de diversis regulis iuris antiqui). Die Massen sind: S 2–72; A 73; P 74–101; E 1. 102–211. Unter ihnen besteht also die einzige Versetzung darin, dass Paulus ad Plaut. XVI, augenscheinlich um den in der Überschrift enthaltenen Begriff der regula iuris festzustellen, aus der Edictsmasse an den Anfang gestellt wurde. [4] [505]

Dig. L 17.
I. Sabinusmasse.
Ulp. ad Sab. lib. 2 = Dig. L 17, 1
3 = 3
6 = 4
7 = 7
15 = 9
19 = 13
21 = 16
23 = 17
24 = 19
27 = 21
28 = 22
29 = 23
30 = 26
36 = 28
36 = 30
42 = 31
43 = 32
45 = 34
48 = 35
51 = 37
–––––––––––––––––––––––––––––
Pomp. ad Sab. lib. 3 = Dig. L 17, 7
4 = 8
5 = 11
5 = 14
6 = 18
7 = 20
11 = 25
16 = 27
22 = 33
27 = 36
29 = 38
32 = 39
34 = 40
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. ad Sab. lib. 2 = Dig. L 17, 5
3 = 10
3 = 12
4 = 15
5 = 24
8 = 29
–––––––––––––––––––––––––––––
Ulp. ad edict. 26 = Dig. L 17, 41
28 = 43
29 = 44
30 = 45
30 = 47
35 = 49
44 = 52
46 = 54
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. ad ed. lib. 35 = Dig. L 17, 48
39 = 50
42 = 53
–––––––––––––––––––––––––––––
Gai. ad ed. prov. lib. 9 = Dig. L 17, 42
10 = 46
15 = 51
18 = 57
–––––––––––––––––––––––––––––
Iulian. Dig. lib. 16 = Dig. L 17, 62
17 = 63
29 = 64
44 = 65
60 = 66
87 = 67
–––––––––––––––––––––––––––––
II. Papiniansmasse.
Ulp. ad Sab. lib. 1 = Dig. L 17, 74
3 = 75
24 = 76
28 = 77
31 = 78
32 = 79
33 = 80
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. Quaest. lib. 3 = Dig. L 17, 84
6 = 85
7 = 87
13 = 85
10 =[5] 89
15 = 90
17 = 91
III. Edictsmasse.
Ulp. ad ed. lib. 1 = Dig. L 17, 102
2 = 104
11 = 116
12 = 118
13 = 119
14 = 123
15 = 126
18 = 130
21 = 134
23 = 135
25 = 137
56 = 140
62 = 143
66 = 145
67 = 149
68 = 150
69 = 152
70 = 154
70 = 156
71 = 157
76 = 160
77 = 161
55 = 163
53 = 165
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. ad ed. lib. 1 = Dig. L 17, 103
1 = 105
1 = 106
4 = 108
5 = 109
6 = 110
8 = 112
9 = 114
10 = 115
11 = 117
12 = 120
Paul. ad ed. lib. 13 = Dig. L 17, 124
16 = 121
20 = 124
*19 = 128
21 = 129
21 = 131
*18 = 136
27 = 138
54 = 141
56 = 142
62 = 144
62 = 146
64 = 151
65 = 153
65 = 155
70 = 159
70 = 162
51 =[6] 164
48 = 166
49 = 167
–––––––––––––––––––––––––––––
Gai. ad ed. pr. lib. 1 = Dig. L 17, 107
2 = 111
3 = 113
5 = 122
5 = 125
7 = 132
8 = 133
24 = 147
26 = 158
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. ad Plaut. lib.† 16 = Dig. L 17, 1
1 = 168
2 = 169
3 = 170
4 = 171
5 = 172
6 = 173
8 = 174
11 = 175
13 = 176
14 = 177
15 = 178
16 = 179
17 = 180
–––––––––––––––––––––––––––––
Celsus Dig. lib. 7 = Dig. L 17, 184
8 = 185
12 = 186
16 = 187
17 = 188
23) =[7] 189
24 = 190
33 = 191
38 = 193
–––––––––––––––––––––––––––––
Iav. Epist. lib. 6 = Dig. L 17, 199
7 = 200
10 = 201
11 = 202
–––––––––––––––––––––––––––––
wir wählen ferner einen Titel,
in dem stärkere Versetzungen unter
den Massen stattgefunden haben:

[507]

Dig. XXX–XXXII de legatis
et fideicommissis.

I. Sabinusmasse.
Ulp. ad Sab. [A][8] 4 = Dig. XXX 3
5 = 4
15 = 14
15 = 17
15 = 19
15 = 21
19 = 28
19 = 30
20 = 32
21 = 34
21 = 37
21 = 39
21 = 41
21 = 43
22 = 44
22 = 47
23 = 49
24 = 50
25 = 53
33 = 57
† 9 = XXXI 1
[B][8] 22 = XXXII 45
22 = 47
22 = 49
23 = 50
24 = 52
25 = 55
*22 = 70
*20 = 71
*22 = 73
*22 = 75
–––––––––––––––––––––––––––––
Pomp. ad Sab. [A] 2 = Dig. XXX 8
3 = 9
3 = 12
4 = 13
5 = 16
5 = 20
5 = 22
5 = 24
5 = 26
6 = 36
6 = 38
6 = 45
6 = 48
8 = 54
9 = 55
10 = 56
4 = 13
[B] 2 = XXXII 44
7 = 54
* 6 = 74
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. ad Sab. [A] 1 = Dig. XXX 5
2 = 7
2 = 10
3 = 15
3 = 23
3 = 25
3 = 31
[A] 3 = 35
4 = 52
[B] 4 = Dig. XXX 48
4 = 51
4 = 53
4 = 56
4 = 72
–––––––––––––––––––––––––––––
Gai. ad ed. pr. [A] 15 = Dig. XXX 64
18 = 66
18 = 68
18 = 70
–––––––––––––––––––––––––––––
Gai. ad edict. urb.
de legatis [A]
1 = Dig. XXX 65
1 = 67
2 = 69
3 = 73
–––––––––––––––––––––––––––––
Ulp. Disputat. [A] 4 = Dig. XXX 74
5 = 75
5 = 77
8 = 78
[B] 4 = XXXII 58
–––––––––––––––––––––––––––––
Iulian Dig. [A] *33 = Dig. XXX 6
*31 = 18
*39 = 60
*34 = 76
5 = 79
32 = 80
32 = 81
33 = 82
33 = 84
34 = 86
36 = 89
36 = 91
39 = 92
39 = 94
39 = 96
42 = 97
52 = 98
70 = 99
77 = 100
78 = 101
81 = 102
83 = 103
[B] 34 = XXXII 59
–––––––––––––––––––––––––––––
Afric. Quaest. [A] 2 = Dig. XXX 107
5 = 108
6 = 109
8 = 110
[B] 6 = XXXII 64
–––––––––––––––––––––––––––––
Marc. Inst. [A] *6 = Dig. XXX 88
2 = 111
6 = 112
7 = 113
8 = 114
13 = 117
*2 = 128
[B] 7 = XXXII 65
7 = 67
–––––––––––––––––––––––––––––
II. Edictsmasse.
Paul. ad Plaut. [A] †9 = Dig. XXX 27
†1 = 85
14 = XXXI 3
8 = 4
8 = 7
9 = 8
–––––––––––––––––––––––––––––
Celsus Dig. [A] †17 = Dig. XXX 63
6 = XXXI 15
16 = 16
17 = 18
18 = 19
19 = 20
20 = 21
21 = 22
34 = 27
36 = 29
37 = 30
†15 = XXXII 43
[B] 9 = XXXII 79
35 = 80
–––––––––––––––––––––––––––––
Marcell. Dig. [A] †13 = Dig. XXX 83
10 = XXXI 17
13 = 23
15 = 35
16 = 26
29 = 28
*28 = 50
–––––––––––––––––––––––––––––
Modest. Reg. [A] *9 = Dig. XXXI 9
1 = XXXI 31
9 = XXXI 32
[B] 9 = XXXII 82
–––––––––––––––––––––––––––––
Modest. Resp. [A] 9 = Dig. XXXI 33
10 = XXXI 34
16 = XXXI 35
[B] 10 = XXXII 83
–––––––––––––––––––––––––––––
Iav. ex Cassio [A] 1 = Dig. XXXI 37
2 = 38
3 = 39
[B] 2 = XXXII 84
–––––––––––––––––––––––––––––
Iav. Epistulae [A] 1 = Dig. XXXI 40
7 = 41
11 = 42
–––––––––––––––––––––––––––––
Pomponius ad Q.
Mucium [A]
3 = Dig. XXXI 43
4 = 44
8 = 45
[B] 2 = XXXII 85
–––––––––––––––––––––––––––––
Proc. Epistul. [A] 5 = Dig. XXXI 46
6 = 47
8 = 48
[B] 5 = XXXII 86
–––––––––––––––––––––––––––––
Ulpian ad leg. Iul
et Pap. [A]
8 = Dig. XXXI 51
16 = 60
18 = 61
–––––––––––––––––––––––––––––
Paulus ad leg. Iul
et Pap. [A]
*6 = Dig. XXX 29
*5 = XXXI 49
[B] 4 = XXXII 87
5 = 88
6 = 89
7 = 90
–––––––––––––––––––––––––––––
Terent. Clem. ad leg.
Iul. et Pap. [A]
3 = Dig. XXXI 52
4 = 53
13 = 54
15 = 59
–––––––––––––––––––––––––––––
[509]
Gai. ad leg.
Iul. et Pap. [A]
12 = Dig. XXXI 56
13 = 56
14 = 57
–––––––––––––––––––––––––––––
III. Papiniansmasse.
Pap. Quaest. [A] †9 = Dig. XXX 11
†4 = 51
†18 = 87
†18 = 90
15 = XXXI 64
16 = 65
17 = 66
19 = 67
20 = 70
20 = 72
23 = 73
27 = 74
–––––––––––––––––––––––––––––
Pap. Resp. [A] †9 = Dig. XXX 58
†9 = 61
†8 = XXXI 71
6 = 75
7 = 76
8 = 77
6 = 75
7 = 76
8 = 77
9 = 78
11 = 79
align="right"[B] 7 = XXXII 91
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. Quaest. [A] †7 = Dig. XXXI 5
*11 = 68
9 = 81
10 = 82
11 = 83
21 = 84
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. Resp. [A] 4 = Dig. XXXI 85
13 = 86
14 = 87
align="right"[B] 13 = XXXII 92
–––––––––––––––––––––––––––––
Scaev. Resp. [A] 3 = Dig. XXXI 88
4 = 89
align="right"[B] 3 = XXXII 93
–––––––––––––––––––––––––––––
Marc. Fideic. [A] 1 = Dig. XXXII 9
2 = 13
2 = 15
2 = 17
–––––––––––––––––––––––––––––
Val. Fideic. [A] 1 = Dig. XXXII 10
1 = 12
5 = 19
–––––––––––––––––––––––––––––
Ulp. Fideic. [A] †1 = Dig. XXX 2
†2 = 42
†1 = 93
†1 = 95
†2 = XXXI 24
1 = XXXII 1
–––––––––––––––––––––––––––––
Ulp. Fideic. 1 = Dig. XXXII 3
1 = 5
1 = 7
2 = 11
6 = 20
–––––––––––––––––––––––––––––
Gai. Fideic. [A] 1 = Dig. XXXII 2
1 = 14
[B] 2 = XXXII 96
–––––––––––––––––––––––––––––
Paul. Sent. [A] 4 = Dig. XXXII 4
4 = 21
5 = 23
[B] 3 = XXXII 66
–––––––––––––––––––––––––––––
IV. Nachtragsmasse.
Scaev. Dig. [A] 14 = Dig. XXXII 32
15 = 33
16 = 34
17 = 35
18 = 36
18 = 37
19 = 38
20 = 39
21 = 40
22 = 41
33 = 42
[B] 16 = XXXII 101
17 = 1022
–––––––––––––––––––––––––––––

Trotzdem in diesem Titel mehr Fragmente ihren ursprünglichen Platz verloren haben als in dem vorher betrachteten, kann doch auch hier kein Zweifel obwalten, dass diese Versetzungen Ausnahmen bilden, und dass diejenigen Fragmente , welche der Buchfolge entsprechen, bei weitem die Mehrzahl, also die Regel bilden. Es muss hier bei den angeführten Beispielen sein Bewenden haben, man kann sie aus jedem Titel der D. nach Belieben vermehren: überall bietet sich dasselbe Bild.

Die Versetzungen (und zwar sowohl die aus einer Masse in die andere, wie auch die innerhalb der Massen) sind nach Bluhme (288ff.) teils beabsichtigte, teils zufällige. Unter die ersteren rechnet er (290ff. 366ff.) einmal diejenigen, welche als Zusammenstellungen, insbesondere als Angliederung eines Fragmentes an ein anderes, mit dem es inhaltlich zusammenhängt, zu erklären sind, ferner diejenigen, welche durch das Bestreben, passende Anfangsstellen (Wort- und Sacherklärungen, orientierende Bemerkungen über den zu behandelnden Gegenstand u. dgl.) zu gewinnen hervorgerufen sind (Bluhme 294. 337f.). Hierher gehören auch die Fälle, in denen dadurch eine stärkere Abweichung herbeigeführt wird, dass eine ganze Gruppe von Excerpten an den Anfang gestellt wird (Beispiele für die Titel XXI 1. XXXVI 1. s. oben S. 502f.; vgl. ferner I 5. 6. XLI 1. XLIV 7, wo innerhalb der Sabinusmasse die Auszüge aus den Institutionenwerken vorangestellt sind). Die zufälligen Versetzungen erklärt Bluhme (296ff. 338f.) in der Hauptsache als Nachträge. Im einzelnen wurden sie teils dadurch hervorgerufen, dass die Compilatoren Excerpte nachträglich in einen anderen besser passenden Titel einstellten, teils durch spätere Zerstückelung ursprünglich einheitlicher Fragmente und durch Verschmelzung von Titeln, die man anfänglich als [510] getrennte in Aussicht genommen hatte (vgl. unten S. 515). Dass Bluhme schliesslich auch die zu der sog. Nachtragsmasse gehörigen Stellen als Versetzungen ansah, wurde schon erwähnt (S. 496). Bei weitem die meisten Versetzungen ordnen sich ohne Zwang diesen Gesichtspunkten unter, nur eine verhältnismässig geringe Zahl wirklicher Anordnungen bleibt übrig, und auch für viele von diesen hat Bluhme (329ff. 338) sich bemüht, die Veranlassungen klar zu legen. In einer Tabelle (468ff.) giebt er schliesslich eine Übersicht über die genannten, in den D. vorkommenden Versetzungen nach ihren Gründen. Man mag zweifeln, ob Bluhme bei seinen Erklärungen in jedem Falle das richtige getroffen hat; dass sie für die weitaus meisten Abweichungen von der ursprünglichen Ordnung annehmbare Gründe aufgedeckt haben, kann nicht in Frage gezogen werden. Insofern allerdings wird man weiter gehen können, als aus den Sinaischolien erhellt, dass es Glossen zu Werken wie Ulpian ad Sabinum gab; es ist wahrscheinlich, dass die vielen Verweisungen, die sich hier fanden, die Compilatoren oftmals veranlassten, eine in den Scholien citierte Stelle da, wo sie dort angeführt war (nachdem man sie im Original aufgesucht hatte; vgl. unten S. 513) in den Text des Ulpian einzufügen.

5. Hofmann behauptet (2ff. 29. 39ff. 52ff. 123ff. 136ff.), dass viele Fragmente der D. nicht aus den Werken, welche die Inscriptio benennt, sondern aus anderen Juristen oder aus Sammelwerken entlehnt seien, also sich als Citate aus zweiter Hand darstellten. Bedenken könnte allerdings das Fragment L 16, 157 aus Aelius Gallus de verborum, quae ad ius civile pertinent, significatione (geschrieben unter den Triumvirn oder Augustus) erregen. Denn einmal wird diese Schrift im Index Florentinus nicht aufgeführt; ferner ist die Zusammenfassung der Erklärung der Wörter [511] paries und via als aus dem I. Buch des Werkes herrührend auffällig; der Buchstabe υ gehörte, wie sich aus den sonst erhaltenen Resten ergiebt, erst dem II. Buche an (vgl. Gell. XVI 5, 3. Bremer Iurispr. antehadr. I 246. 252 nr. 24. Hofmann 7). Vielleicht darf man auch dann an eine mittelbare Entlehnung denken, wenn ein kleineres Fragment an einer Stelle selbständig auftritt, während es an anderer Stelle in einem grösseren Bruchstücke enthalten ist. So Dig. XLII 1, 18 und 6 pr, (beide aus Ulp. ad edict. 66); Dig. XXIV 3, 62. 24, 4 (beide aus Ulp. ad edict. 33). Dig. I 8, 7. XI 7, 6, 1 a. E. (beide aus Ulp. ad edict. 25). Dig. IV 2, 13. XLVIII 7, 7 (beide aus Kallistr. Cogn. 5).

Dagegen haben wir keinen Grund, mit Hofmann (7. 40. 54) schon deswegen die Originalität einer Stelle anzuzweifeln, weil sie von einem der Zeit oder Bedeutung nach entlegenen Schriftsteller herrührt, von dem sich nur wenige kleine Stellen finden, z. B. von Q. Mucius Scaevola, Iulius Aquila, Iunius Mauricianus, Furius Anthianus. Insbesondere sieht doch die Art, wie dieser letztere Jurist im Index Florentinus angeführt wird (Ἄνθου ἤτοι ΦωρίουἈνθιανοῦ μέρος edictu βιβλία πέντε), sehr wenig nach einer Erfindung aus: wenn man täuschen wollte, weshalb dann die genaue Angabe, dass das Werk nur unvollständig vorgelegen habe? Vollends fehlt jeder Grund zu einer solchen Annahme bei stärker vertretenen Schriftstellern wie Proculus, Charisius, Hermogenianus, blos weil sie ausserhalb der von Hofmann (40f.) angenommenen Zeitgrenze der in den D. benutzten Juristen (ca. 120–220) liegen, oder bei den in den D. begegnenden, im Index Florentinus aber nicht genannten Autoren (Hofmann 29). Und ebenso steht es mit den vielen in den D. vorkommenden kleinen, unselbständigen, oft nur aus wenig Worten bestehenden Fragmenten. Bluhme (291) hatte sie aus Verschmelzungen paralleler, bei der Excerpierung gewonnener Stellen zu erklären gesucht. Hofmann (80ff. 96f.) dagegen meint: wenn die Compilatoren bei der ihnen erteilten Erlaubnis, die vorliegenden Texte nach Gutdünken zu verändern, diese Bruchstücke und Worte, die ihnen als Ergänzungen der Ausführungen eines Juristen, welchen sie aufnehmen wollten, notwendig erschienen, nicht einfach in dessen Text eingeschoben hätten, so sei anzunehmen, dass sie dieselben schon in den von ihnen benutzten Exemplaren als Glossen vorgefunden und dass sie sie nur darum als selbständige Fragmente übernommen hätten, weil sie sich mit dem falschen Scheine eigener Gewissenhaftigkeit umgeben wollten (S. 88). Aber die Folgerung aus der gewiss nicht zu bezweifenden Freiheit hier zu interpolieren auf den von Hofmann behaupteten Sachverhalt ist keine zwingende; höchstens als eine Möglichkeit hätte sie hingestellt werden dürfen (vgl. Mommsen Ztschr. d. Sav.-Stift. XXII 9f.). Allerdings muss auch gegenüber Bluhme in vielen Fällen zweifelhaft bleiben, ob die verkürzten Stellen wirklich zunächst alle in vollem Umfange ausgezogen waren und dann nur das mit den anderen (aufzunehmenden) Übereinstimmende weggestrichen wurde. Näher dürfte, wenigstens bei den Werken, die neben einander gelesen wurden, die Annahme liegen, dass der Redactor, der beispielsweise die [512] Edictscommentare zu excerpieren hatte, in dem Exemplar des Ulpian gleich kleinere aus Paulus oder Gaius zu entnehmenden Zusätze (oder umgekehrt) anmerkte. Über Vermutungen wird man hier nicht hinauskommen können.

Dass schliesslich Citate bei einem Juristen, insbesondere bei Ulpian, von den Compilatoren in selbständige Fragmente verwandelt worden seien, lässt sich aus Stellen wie Dig. XXIV 1, 4 u. XV 1, 12. 14. 16 gewiss nicht erweisen. Hier sind allerdings Stellen des Iulian in solche aus Ulpian und Gaius und zwar zum Teil in Anlehnung an deren Citate eingefügt worden. Aber es fehlt an jedem Beweise dafür, dass die Compilatoren diese Stellen nicht in dem Werke Iulians selbst nachgeschlagen oder durch ihre Hülfsarbeiter hätten aufsuchen lassen (vgl. Bluhme 292. 376). Sie standen noch viel zu sehr unter dem Banne des Citiergesetzes, nach welchem Stellen aus Iulian u. s. w. nur gelten sollten, wenn sie aus dessen Urtext (codicum collatione) nachgewiesen wären (Bd. III S. 2610f.), als dass sie sich über diese in der bisherigen Praxis geltende Vorschrift hinweggesetzt hätten. Aus alledem sieht man, dass von einem sicheren Beweise, es seien in erheblicherem Umfang Stellen aus zweiter Hand entlehnt, nicht die Rede sein kann. Weder liegt ein ausreichender Grund für die Annahme vor, dass die Compilatoren die Schriften, aus denen sie directe Excerpte liefern, nicht wirklich gehabt hätten (ohne Zweifel hat Iustinian die ihm zugänglichen Bibliotheken genau durchforschen lassen; dass dabei leicht verschollene Schriften von Juristen auftauchen konnten, ist erklärlich genug), noch darf man, wenn die Bücher zur Hand waren, in Abrede stellen, dass sie auch gelesen wurden. Eine Reihe von Erscheinungen spricht entschieden für die Ehrlichkeit der Compilatoren. Einmal die oben (S. 503ff.) hervorgehobene Reihenfolge der Bücher der excerpierten Juristen in den Titeln der D.; nur wo diese unterbrochen ist, könnte man doch mit einiger Wahrscheinlichkeit von mittelbar entnommenen Stellen reden. Sodann die Thatsache, dass die Citate in unseren Texten der Juristen regelmässig in indirecter Rede lediglich als Inhaltsangaben erscheinen; sie hätten also mindestens einer Umgestaltung bedurft. Vor allem aber kommt in Betracht, dass die Compilatoren gerade da, wo es am nächsten lag, mit eigener Belesenheit zu glänzen, es vermieden haben, diesen Schein zu erwecken. Die Commentare des Pomponius ad Q. Mucium, die desselben Juristen sowie des Paulus und Ulpian ad Sabinum boten eine Fülle von wörtlichen Äusserungen dieser Juristen. Im ersteren Werke sind sie zum Teil noch in den D. als Eigentum des Q. Mucius bezeichnet (vgl. Pomp, frg. 244. 245. 258. 261. 274. 275, 1. 306 Lenel). In den übrigen sind die Worte des Sabinus regelmässig wie ein Gesetzestext den Erläuterungen vorangestellt. Wenn hier auch der Name des Sabinus – ob von den Compilatoren oder schon in den von ihnen benutzten Exemplaren, ist fraglich – unterdrückt ist, so lassen doch die erläuternden, einschränkenden, erweiternden Bemerkungen der Commentatoren an vielen Punkten mit Sicherheit, an anderen mit Wahrscheinlichkeit eine Scheidung ihrer Ausführungen vom Texte des Sabinus zu (vgl. Dig. XLV 1, 1, 6 [scriptura [513] Sabini]. XXVIII 5, 1, 3 [haec scriptura], ferner Lenel Paling. II 187, 4 und die in den Commentaren mit Anführungszeichen bezeichneten Stellen z. B. Ulpian. ad Sab. frg. 2431. 2435. 2436 u. s. w. Bremer Jurispr. antehadr. II 410ff.; mit Unrecht wird die wörtliche Anführung von Krüger 174. 207. 218, 169 bezweifelt). Es wäre also den Compilatoren ein leichtes gewesen, eine beträchtliche Anzahl von Stellen aus so entlegenen Schriften zu gewinnen, wenn sie sich mit falschen Federn hätten schmücken wollen. Auch Stellen aus Sabinus ad Vitellium (vgl. Lenel Paling. II 189f. frg. 10. 11. 14) und aus Plautius (Lenel II 13f. frg. 1. 3. 5. 6. 7. 8. 9) hätten sie ohne Mühe aus den Commentaren des Paulus zu diesen Werken entnehmen können. Und welches ergiebige Feld ihrer Thätigkeit hätte sich ihnen erst erschlossen, wenn sie berichtende Anführungen in directe Worte zu verwandeln sich nicht gescheut hätten! Mit Leichtigkeit hätten sie, wenn auch nicht bis auf Romulus (vgl. c. Tanta pr.), so doch bis auf die Zeiten der karthagischen Kriege zurückgehen und sich Stellen aus berühmten Classikern verschaffen können.

Auch darauf mag hingewiesen werden, dass das einzige uns bruchstückweise erhaltene Glossenwerk der Spätzeit, die sog. Sinaischolien, zur Entlehnung von Stellen aus Juristen im Sinne Hofmanns sehr wenig geeignet war. Ganz abgesehen davon, dass sie den Text Ulpians überhaupt nicht enthalten, sind sie (der Sprache des Unterrichts und der Gerichte im Osten entsprechend) griechisch geschrieben, und berufen sie sich in der Regel auf die Stellen der Rechtsbücher nur zum Belege der eigenen Behauptungen. Sie geben deren Inhalt in berichtender Form wieder (z. B. frg. 2. 4. 9. 11. 12. 18 Krüger), oder sie deuten auch die Stellen blos durch ihre Anfangsworte an (frg. 5. 35, ein bedeutsames Zeichen, wie sehr man an das Nachschlagen in den Originalen gewöhnt war); nur ganz vereinzelt begegnet ein kurzes wörtliches Citat im (lateinischen) Urtext (frg. 35 Florentin; vielleicht auch frg. 31). Wenn den Compilatoren also wirklich (wie Hofmann 125 annimmt) ,glossierte Ausgaben‘ Ulpians vorlagen, so hätten sie ihnen, nach diesem Muster zu urteilen, wohl eine grosse Anzahl von brauchbaren Verweisungen auf Parallelstellen, aber recht wenige direct zu entlehnende Fragmente geboten. Möglich ist ja immerhin, dass andere Scholienwerke oder Commentare der iustinianischen Zeit mehr wörtliche Citate enthalten haben. Aber an einem zuverlässigen Beweise, dass bei der Abfassung der D. Entlehnungen in irgendwie erheblichem Masse aus einem solchen stattgefunden haben, fehlt es.

6. Was schliesslich die zeitlichen Verhältnisse der Abfassung der D. anlangt, so bieten die kaiserlichen Patente dafür folgende Anhaltspunkte:

a) Der Auftrag zur Abfassung der D. erging am 15. December 530 (s. oben S. 488). Als Iustinian am 21. November 533 die Institutionen veröffentlichte, bezeichnet er die D. als vollendet (c. Imperatoriam 2: adimplevimus). Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die D. an diesem Tage schon vollständig fertig vorgelegen hätten, sondern nur, dass die Arbeit der Compilatoren, was die Auswahl der aufzunehmenden Stellen, [514] ihre Ordnung und Zusammenfügung anlangt, im wesentlichen beendigt war. Dies geht auch daraus hervor, dass der Kaiser in der c. Imperatoriam 1 zwischen leges promulgatae (Codex von 529 und die einzelnen zum Teil in dem L Decisiones gesammelten Constitutionen, vgl. Bd. IV S. 2275f.) und leges compositae (Digesten) unterscheidet. Die letzteren wurden am 16. December 533 veröffentlicht (s. oben S. 489). Dass nach Vollendung der wissenschaftlichen Arbeit die Herstellung des authentischen, vom Kaiser zu vollziehenden Exemplares noch einen Zeitraum von 25 Tagen in Anspruch nahm, ist erklärlich. Die Arbeit der Compilatoren wurde also in nahezu drei Jahren vollendet. Hofmann ist nun der Ansicht (8ff. 98ff.), dass das Werk, so wie es uns die c. Tanta darstelle, insbesondere unter genauem Durchlesen der Litteratur, und so, wie Bluhme die Arbeit schildere, in einer so kurzen Zeit nicht hergestellt werden konnte. Kaum für das Durchlesen der vorliegenden Litteratur, geschweige denn für die Excerpierung, die Vergleichung der Auszüge, ihre Zusammenstellung, die Erledigung der vielen ,meritorischen‘ Fragen, insbesondere die notwendige Veränderung der Texte der Classiker, seien die drei Jahre ausreichend gewesen. Eine Arbeitsteilung habe nicht beschleunigend wirken können (11ff.), die Mitglieder der Commission seien zum grossen Teil durch ihre Amtsgeschäfte abgehalten worden (12.100f.), missliche politische Verhältnisse, insbesondere der Nikaaufstand von 532, müssten verzögernd eingewirkt haben (104f.). In der c. Tanta (1. 17) wird nun allerdings mit grosser Bestimmtheit behauptet, die Compilatoren hätten das ganze ihnen vorliegende Material ,durchgelesen‘, und Bluhme nimmt diesen Ausdruck ganz wörtlich. Jeder der Ausschüsse, so meint er (262), habe die ihm zugefallenen Schriften der Reihe nach durchgelesen und in Rubriken eingetragen, eine weitere Arbeitsteilung habe nicht stattgefunden. Hiergegen erheben sich allerdings manche Bedenken. Schon eine Verlesung der sämtlichen Schriften in Sitzungen der Ausschüsse und die Erledigung der sich dabei notwendig ergebenden Meinungsverschiedenheiten über die auszuwählenden Stellen, über die Einordnung dieser Stellen unter die (nach Bluhme auch erst von den Ausschüsssen festzustellenden) Rubriken hätte eine beträchtliche Zeit in Anspruch genommen. Nimmt man noch hinzu. dass (nach Bluhme) hierauf ebenfalls noch innerhalb der Ausschüsse eine Vergleichung dessen, was man unter die Rubriken eingetragen hatte, stattfand, und dass dann erst die gewiss auch sehr viel Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten der Gesamtcommission begannen, so ist allerdings der Zweifel berechtigt, ob die Arbeit auf diese Weise in dem dreijährigen Zeitraum angefertigt werden konnte. Trotzdem aber sind wir nicht berechtigt, mit Hofmann das Hauptergebnis der Schrift Bluhmes, die Teilung des Materials in die drei Massen, zu verwerfen. Dieses steht durch die von Bluhme aufgedeckte, oben dargelegte Reihenfolge der Excerpte in den Titeln der D. unbedingt fest. Es fragt sich also nur, ob die Ausführung der Arbeit in den Ausschüssen und in der Gesamtcommission eine solche war, wie sie Bluhme annimmt. Wenn man auch in dieser Hinsicht nicht zu sicheren Schlüssen [515] gelangen kann, so sind doch die hier zu erörternden Fragen keine müssigen (Mommsen Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII 2 a. E.); es muss wenigstens die (von Hofmann in Abrede gestellte) Möglichkeit, dass die Arbeit unter Verteilung und Excerpierung des Stoffes in den drei (oder vier) Massen in drei Jahren bewältigt werden konnte, dargethan werden. Zunächst ist sehr wahrscheinlich (vgl. Hofmann 111f.; anderer Meinung Bluhme 287f.), dass sogleich nach dem Zusammentritt der Commission nicht nur der Stoff verteilt, sondern auch ein bestimmter Arbeitsplan aufgestellt wurde. Hierzu gehörte vor allem, dass man von vorn herein aus dem Edict und dem Codex die Rubriken, in welche der Stoff eingeordnet werden sollte, festsetzte, natürlich unter Vorbehalt von später sich als wünschenswert ergebenden Änderungen und Ergänzungen. Wäre es, wie Bluhme annimmt, den Ausschüssen überlassen geblieben, die Rubriken selbständig auszuwählen, so wäre man trotz mancher Übereinstimmung auch zu grossen Verschiedenheiten gelangt. Damit wäre aber das Zusammenarbeiten des Materials zu einem Gesetzbuch wesentlich erschwert worden: man hätte jetzt erst die Rubriken der drei Ausschüsse mit einander ausgleichen müssen. Unendlich viel einfacher aber musste sich die Gesamtredaction vollziehen, wenn jeder der Ausschüsse die ausgewählten Stellen von vornherein unter dieselben Titel gebracht hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass Tribonian sich dieses einfache Mittel der Gleichmässigkeit und Beschleunigung der Arbeit hätte entgehen lassen. Gerade die Thatsache, dass sich in allen Titeln auch nur von mittlerer Grösse die drei Massen deutlich abheben, zeigt, dass das Material gleich nach diesen Titeln zusammengetragen war. Für unsere Annahme spricht noch eine andere Erscheinung. Bluhme (298ff.) hat darauf hingewiesen, dass in einer Anzahl von Titeln der D. die Massen doppelt erscheinen und dafür die gewiss zutreffende Erklärung gegeben, dass die hier in Betracht kommenden Reihen von Fragmenten von den Ausschüssen ursprünglich unter verschiedene Rubriken eingetragen waren, und dass erst bei der Gesamtredaction eine Verschmelzung stattfand. So z. B. im Titel de legatis; nachdem hier zuerst (XXX–XXXII 43) die Reihenfolge S E P A innegehalten ist, hebt mit XXXII 44 (bis zum Ende) ganz dieselbe Ordnung von neuem an. Den Grund hierfür sieht Bluhme darin, dass die Ausschüsse ihre Fragmente entsprechend dem Cod. VI 37. 38 unter zwei Titel de legatis und de verborum significatione eingereiht hatten. Ähnlich erklärt er Dig. XXIII 2 de ritu nuptiarum aus einer Zusammenlegung der ursprünglichen Titel de nuptiis und de incestis et inutilibus nuptiis, Dig. I 3 aus de legibus und de consuetudine u. a. m. Die Frage aber, wie es kam, dass alle drei Ausschüsse ursprünglich die getrennten Titel hatten, wirft Bluhme nicht auf: sie kann nur dahin beantwortet werden, dass alle nach dem gleichen Schema arbeiteten. Umgekehrt verdient Beachtung, dass sich im Cod. Iust., der älteren Litteratur entsprechend, getrennte Titel de legatis (VI 37) und de fideicommissis (VI 42) finden, während die D. nur einen Gesamttitel de legatis et fideicommissis (XXX-XXXII) haben. Der Grund [516] hierfür liegt natürlich in der Ausgleichung dieser beiden Arten von Vermächtnissen durch Iustinian (Cod. VI 43, 2). Da aber die Excerptenreihen aller drei Massen keine Verschiedenheit in dieser Hinsicht aufweisen, also keiner der Ausschüsse seine auf die Legate und Fideicommisse bezüglichen Fragmente ursprünglich unter die getrennten Titel gestellt hat, so muss die Verschmelzung von vorn herein beabsichtigt sein, mit andern Worten es muss ein Schema vorgelegen haben, das den gemeinschaftlichen Titel enthielt. Diese Erscheinung legt die schon an sich wahrscheinliche Vermutung nahe, dass man auch über manche Änderungen der Texte schon von Anfang an eine Einigung erzielte (z. B. Ersetzung von mancipatio durch traditio, fiducia durch pignus u. a. m.), und dass die betreffenden Streichungen und Interpolationen gleich bei der Excerpierung vorgenommen wurden. In welchem Masse das der Fall war, muss natürlich dahingestellt bleiben.

Was ferner das ,Durchlesen‘ anlangt, so ist dieser Ausdruck ein recht dehnbarer. In den Ausschüssen (Bluhme 262) hat es schwerlich stattgefunden. Aber es zählten vier Rechtslehrer zu der Commission, die sicherlich die Litteratur (zum mindesten in ihren wichtigsten Erscheinungen) genau kannten. Wiederum liefern uns hier die Sinaischolien den erwünschten Anhalt. Aus diesen fraglos für den Unterricht abgefassten Aufzeichnungen ergiebt sich eine grosse Belesenheit der Rechtslehrer in den Werken der Classiker. Insbesondere ist auch zu beachten, dass dort wiederholt angegeben wird, welche Stücke des Ulpian der Lesende überschlagen solle (frg. 34. 43. 44. 47. 49 Krüger), augenscheinlich, weil sie veraltetes Recht enthielten. Ferner ergaben ohne Frage in vielen Fällen schon die Titelüberschriften, dass die betreffenden Capitel nichts Brauchbares liefern konnten. Den Rechtslehrern war also von vornherein eine beträchtliche Anzahl von Abschnitten und Stellen bekannt, welche überhaupt nicht mehr in Betracht kamen. Auf diese Weise und durch die oben (S. 513) erwähnten Citate von parallelen und ergänzenden Stellen in den Texten der Classiker war allerdings dem neuen Gesetzbuch bedeutend vorgearbeitet. So gewinnt die Annahme grosse Wahrscheinlichkeit, dass man den Professoren die Arbeit des Excerpierens überliess, und dass diese der Commission das Material für das Gesetzbuch geliefert haben. Freilich wird es dabei zweifelhaft, ob die Ausschüsse, die Bluhme für die drei Massen annahm, nicht eben blos aus diesen Redactoren bestanden haben, mit andern Worten, ob es überhaupt collegialisch zusammengesetzte Untercommissionen gegeben hat. Aber auch wenn man an ihnen festhalten will, so ist doch immer noch wahrscheinlicher anzunehmen, dass sie über Entwürfe, die ihnen von den Redactoren vorgelegt wurden, beraten, als dass sie diese selbst geschaffen haben sollten. Im übrigen muss es dahingestellt bleiben, wie sich die Arbeit vollzog. Insbesondere erscheint es misslich – so nahe der Gedanke liegt – an eine weitere Arbeitsteilung als die in die drei Massen zu denken. Bluhme (339f, vgl. auch Hofmann 75ff.) hebt mit Recht hervor, dass sie ihre Spuren in der Reihenfolge der Fragmente zurückgelassen haben müsste; und davon ist in unseren Titeln nichts [517] zu erkennen. Indessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Redactoren Hülfsarbeiter hatten. Des weiteren mag man sich den Hergang etwa so denken. Jeder Redactor bemerkte in dem ihm vorliegenden Exemplar des Classikers die aufzunehmenden Stellen und zugleich den Titel des neuen Gesetzbuches, dem sie eingeordnet werden sollten. Diese Stellen wurden dann durch das Bureaupersonal der Reihe nach unter den angegebenen Titeln ausgeschrieben. Auf diese Weise wäre die Arbeit jedenfalls am schnellsten erledigt worden und würde sich zugleich die bestimmte Reihenfolge innerhalb der Massen am einfachsten erklären. Auch bei der Zusammenstellung des Gesetzbuches aus den drei Massen wurde der Commission jedenfalls - etwa durch Tribonian selbst? -in starkem Masse vorgearbeitet. Die Praktiker werden wohl in der Hauptsache nur deshalb zugezogen sein, um ihr Urteil darüber abzugeben, was von dem alten Recht aufrecht zu erhalten, was als überlebt anzusehen sei und um den Gerichtsgebrauch festzustellen (vgl. c. Deo 10). Namentlich scheinen die Interpolationen, soweit die Änderungen nicht etwa von vornherein beschlossen und schon von den Redactoren vorgenommen waren (vgl. oben S. 516), von einer Hand herzurühren (vgl. Kalb Juristenlatein 64, 5; Jagd nach Interp. 15f. 17: Dictat?). Beratungen und Beschlussfassungen über den Wortlaut der auf die angegebene Weise hergestellten Entwürfe sind mit unserer Ansicht selbstverständlich vereinbar.

Wenn diese Darlegungen auch nur Vermutungen sein können und wollen, so zeigen sie doch, dass wir wegen der Kürze der Zeit die Möglichkeit der Herstellung der Arbeit unter Festhaltung der Lehre von den drei Massen nicht in Zweifel zu ziehen brauchen.

b) Ferner sind für die zeitlichen Verhältnisse die Angaben Iustinians in der c. Δέδωκεν 12 von Wichtigkeit. Als der Plan zur Abfassung der D. auftauchte, erschien das Werk den meisten überhaupt unmöglich (vgl. auch c. Δέδωκεν 1); war doch die Commission des Theodosius vor 100 Jahren an einer ähnlichen Aufgabe gescheitert (Bd. IV S. 171). Wiederholt spricht Iustinian von seinem Unternehmen als einem opus desperatum (c. Deo 2; c. Imp. 2). Als dann der Kaiser, den Plänen Tribonians zustimmend, den Auftrag zur Herstellung des Werkes hatte ergehen lassen, meinte man, dass es schwerlich in zehn Jahren durchgeführt werden könnte; der Kaiser aber erreichte schliesslich durch sein Drängen (vgl. auch c. Tanta 23) die Vollendung in drei Jahren. Die grössere Beschleunigung am Schlusse des Werkes können wir namentlich aus der geringeren Zerstückelung und Versetzung von Fragmenten in den letzten Büchern (von XL an; vgl. die Tabelle S. 499ff.; auch Bluhme 373. Hofmann 57f.) und der Abnahme von Interpolationen erkennen; zwar finden sich auch in den späteren Büchern noch genug Veränderungen, aber grössere völlig unechte Stücke werden zur Seltenheit (vgl. Gradenwitz Interp. 10f.).

7. Hofmann hat, da er Bluhmes Lehre von den drei Massen nicht gelten lassen will, folgende eigene Ansichten über die Zusammensetzung der D. aufgestellt (zusammengefasst 125f.). Der Stoff der D. wurde, so meint er, entnommen: [518]
a) aus einer erweiterten und glossierten Ausgabe des Ulpian. Dass es Glossen zu Ulpian ad Sabinum gab, steht durch die (von Hofmann merkwürdigerweise gar nicht herangezogenen) Sinaischolien fest, und da dort (frg. 35 Krüger) auf eine Erläuterung zu den πρῶτα Ulpiani tit. de in integr. rest. Bezug genommen wird, kann das gleiche auch von Ulpian ad edictum gelten. Inwiefern derartige Scholien, wie sie sicher auch den Compilatoren vorgelegen haben, die Arbeit unterstützen konnten, ist oben (S. 513) dargelegt, zugleich aber hervorgehoben, dass wir daraus keinen Beweis für eine Erweiterung Ulpians im Sinne Hofmanns zu entnehmen vermögen;

b) aus einer ,mässigen Zahl anderer ernstlich benutzter und excerpierter Werke (Responsa, Quaestiones, Disputationes etc.)‘. Eine genaue Angabe, welche Schriften hierher gehören sollen, fehlt; gemeint sind wohl vor allem die in den Tabellen (222ff.) aufgeführten Werke von Ulpian (ad leg. Iuliam et Papiam, Disputationes, Fideicommissa, de officio proconsulis) von Celsus (Digesta), Tryphoninus (Disputationes), Scaevola (Quaestiones, Responsa, Digesta), von Paulus (Quaestiones, Responsa) und Papinian (Responsa, Quaestiones); vgl. auch S. 4f. 46f. 119f. 125. 137. Iulian soll ,teilweise‘ im Orginal gelesen sein (139ff.);

c) aus ‚verschiedenen privaten und öffentlichen Collectionen‘ und zwar denkt Hofmann (vgl. (auch S. 89ff.)
α) einmal an Sammelwerke wie die Fragmenta Vaticana und die Collatio. Dass man auch im iustinianischen Zeitalter derartige Werke besessen und dass die Compilatoren sie benutzt hätten, soll durch eine Notiz in den Scholien zu Basil. XI 1, 67 (Heimbach I 646) bewiesen werden. Hier werde sicher überliefert, dass der Rechtslehrer Kyrillos (Mitte bis Ende des 5. Jhdts.) in seinem ὑπόμνηματῶν δεφινίτων zu dem Edictstitel de pactis alle ihm erreichbaren Stellen aus den Classikern, welche von pacta legibus contraria redeten, zusammengetragen habe; diese Stellen fügte der Scholiast hinzu, seien jetzt in den ganzen D. zerstreut. Zunächst ist fraglich, ob Kyrill hier einen Edictstitel (vgl. Dig. II 14, 7, 7: besser wohl eine Schrift ad edictum) oder nicht vielmehr ebenso wie Patricius, dem das Citat entstammt, eine Constitution des Antoninus (Cod. Iust. II 3, 6) aus dem Codex Gregorianus (Consult. I 7) erläuterte. Ferner haben Mommsen und Krüger (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII 9. 15) mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bericht weder von Citaten aus Juristenschriften noch von einer Entlehnung dieser Citate und überhaupt von einer Benutzung der Arbeit des Kyrillos durch die Compilatoren spricht: gerade darauf aber müsste es für Hofmann ankommen, und auch wenn jener Rechtslehrer sich auf Stellen aus den Classikern bezogen hätte, so würde es doch zweifelhaft bleiben, ob er sie wirklich ihrem Wortlaut nach ausgeschrieben hatte, so dass sie zu einer Entlehnung, wie sie von Hofmann angenommen wird, geeignet waren, und ob er nicht vielmehr wie die Sinaischolien lediglich darauf verwiesen hatte. Die Bezugnahme auf Kyrillos ist also weit davon entfernt, eine sichere Grundlage für Hofmanns Annahme eines voriustinianischen, den D. ähnlichen Sammelwerkes abzugeben;

[519] β) Vielleicht auch aus ,nicht veröffentlichten Collectaneen der Compilatoren, Collegienheften der Professoren u. dgl.‘. Wenn etwas anderes damit gemeint ist als Arbeiten wie die Sinaischolien, so ist zu entgegnen, dass wir über ihr Vorhandensein nichts wissen, und in jedem Falle, dass die Benützung solcher Werke durch die Compilatoren nicht erwiesen ist;

γ) Vielleicht sei auch ein aufgefundenes Stück der Vorarbeit des Theodosius (Bd. IV S. 171) benützt worden (vgl. S. 97ff.) Von diesem Werke, von dem wir nichts wissen, als dass es geplant war und aufgegeben wurde, schweigt man am besten, wenn man nicht jeden sicheren Boden unter den Füssen verlieren will.

Im einzelnen denkt sich Hofmann die Arbeit nun folgendermassen: die Compilatoren hätten zunächst (118f. 125) ein Fachwerk für die Anordnung des Stoffes aufgestellt (auch wir sind dieser Ansicht [S. 515], die aber der Annahme der Teilung des Stoffes in die drei Massen nicht entgegensteht). Das Werk sei dann stückweise fertiggestellt (125) und zwar nach Materien d. h. grossen Abschnitten der Pandekten unter die Mitarbeiter (vorzugsweise die Professoren) verteilt. Den Stoff, d. h. die Juristenschriften habe man in der Weise bearbeitet, dass man zunächst die ,Ulpianmasse‘ (126ff.) d. h. die Commentare des Ulpian, Pomponius, Paulus, Gaius ad edictum und ad Sabinum (,Edicts-‘ und ,Sabinusmasse‘ in Hofmanns Sinne); ausgezogen und als Unterbau der einzelnen Titel vorangestellt habe. Der Ulpianmasse sei die ,Ausbeute der übrigen Schriften‘ (125) als ergänzender Anhang (138)angereiht. Diese ,zweite Masse‘ sei eine collectio, deren Inscriptionen auf eine grosse Zahl von Werken verschiedener Autoren hinweise (137). Sie entstammt also den oben unter b) und c) angeführten ,ernstlich benützten Schriften‘ und Sammelwerken. Das ,Bindeglied‘ zwischen den beiden Massen bilden die Digesten Iulians und die Quaestionen des Africanus (137ff.). Den Beweis für diese seine Behauptungen sucht Hofmann hauptsächlich dadurch zu erbringen, dass er in seinen Tabellen (204ff.) darlegt, wo der ,Hauptsitz‘ der einzelnen wirklich excerpierten Werke der Classiker in den D. zu finden sei und aus welchem dieser Werke das Material der einzelnen Titel vorzugsweise entnommen sei (vgl. 126ff.). Diese Aufstellungen sind mit der oben (S. 503ff.) hervorgehobenen deutlich erkennbaren Reihenfolge der Fragmente in den Titeln der D. schlechterdings nicht vereinbar. Und doch kommt alles darauf an. Der Thatsache, dass sie vorhanden ist, hat sich auch Hofmann, so sehr er sich darüber hinwegsetzt, doch nicht ganz verschliessen können (72. 107ff. 113f.). Eine ,gewisse Gruppierung‘ sei nicht zu verkennen: die Compilatoren hätten das Bedürfnis gefühlt, das Material irgendwie zu ordnen, und hierzu habe sich ihnen ,die Provenienz der Fragmente als äusseres Merkmal einer bequemen Anreihung von selbst dargeboten‘. Dass mit diesem gewundenen und wenig klaren Zugeständnis die Thatsache der immer wiederkehrenden Reihenfolge nicht genügend gewürdigt ist, liegt auf der Hand. Und darum schweben Hofmanns Behauptungen in der Luft und ist die ablehnende Kritik Mommsens und Krügers (s. o. S. 497) vollauf berechtigt.

[520] 8. Noch viel weiter geht, was die Vorarbeiten zu den D. anlangt, neuerdings Ehrenzweig (Grünhuts Ztschr. XXVIII 317ff.). Seiner Ansicht nach haben die Compilatoren nicht, wie Hofmann will, bald den glossierten Ulpian, bald Collegienhefte und Sammelwerke, sondern nur eine ältere Compilation benutzt. Ihre Thätigkeit soll sich darauf beschränkt haben, diese Compilation (ihren ersten Entwurf) zu berichtigen und zu erweitern, insbesondere den dort angeführten Quellen nachzugehen, kurze Fragmente ausführlicher wiederzugeben, Nachträge (die aber auch einer Sammlung entnommen seien) hinzuzufügen. Auf dieses ältere Vorwerk zu den D. (das als ein compilatorisches Lehrbuch aufgefasst wird) träfe die von Bluhme nachgewiesene Ordnung der Fragmente und seine Hypothese über die Entstehung der D. (vielleicht mit einigen Berichtigungen) zu. Um diese Ausführungen (die also ein zweifelloses Zugeständnis an Bluhme enthalten) aus dem Bereiche der Phantasie (324) dem der Wirklichkeit näher zu rücken, sucht der Verfasser einmal darzulegen, dass der Studiengaug vor Iustinian ein Sammelwerk der geschilderten Art als Grundlage voraussetze und auch auf ein solches hindeute (324ff.), ferner will er sein Vorhandensein aus Citaten bei Priscian und Lydus folgern (332ff.). Zur Kritik kann auf Krüger (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XXII 46ff.) verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass die zweifellos für den Unterricht berechneten Sinaischolien den Beweis liefern, dass dieser sich nicht an ein Sammelwerk, sondern an den Text eines Juristen (hier Ulpian ad Sabinum) anschloss (man beachte auch die Verweisungen auf den erläuterten Text selbst; z. B. 22. 25. 30. 35. 36. 40. 52 Krüger) und dass die in diesen Scholien (35 Krüger) erwähnten πρῶτα des Ulpian aller Wahrscheinlichkeit nach dasselbe bedeuten wie die prima pars legum der c. Omnem 1.

IV. Verhältnis des Textes der Digesten zu denen der benutzten Juristen. Den Texten der Juristen gegenüber wurde den Compilatoren weitgehende Freiheit eingeräumt. Oberster Grundsatz war, alles Veraltete wegzulassen und nur solche Stellen auszuwählen, die noch in der Gegenwart fortgeltendes Recht enthielten. Aber auch hinsichtlich dieser aufzunehmenden Stellen wurde der Commission nicht nur gestattet Weitläufigkeiten zu beseitigen, Unvollkommenes zu ergänzen, sondern geradezu der Auftrag erteilt, alles Unrichtige (non recte scriptum), das sich in den alten Schriften, einschliesslich der in ihnen angeführten kaiserlichen Constitutionen, fand, zu ,verbessern‘. Um diese ihre Aufgabe recht zu würdigen, muss man sich vergegenwärtigen, dass gleichzeitig mit der Abfassung der D. eine grosse Anzahl kaiserlicher Constitutionen erging, durch welche das alte Recht abgeändert, insbesondere Streitfragen entschieden wurden (vgl. Bd. IV S. 2275ff.). Diese Erlasse sind wohl grösstenteils von der für die Abfassung der D. eingesetzten Commission angeregt worden (vgl. Iust. I 5, 3. II 23, 12). Indessen waren die Compilatoren keineswegs auf diese gesetzlichen Regelungen beschränkt: auch von sich selbst aus konnte sie Änderungen vornehmen. Ausdrücklich wurde ihnen vorgeschrieben, dass über die Frage, welches Recht als fortbestehend anzusehen sei, die Gerichtspraxis [521] namentlich der Hauptstadt entscheiden solle (c. Deo 10), und es ist wohl zweifellos, dass gerade um deswillen die elf Anwälte der Praefectura Orientis in die Commission gewählt wurden (vgl. S. 489). Unter ,Unrichtigkeiten‘ im Sinne jener Vorschrift Iustinians verstand man also vor allem das in den Schriften der Juristen enthaltene veraltete Recht, und unter ,Verhesserung‘ seine Anpassung an den geltenden Rechtszustand, sowie die Ausgleichung der Controversen.

Der Kaiser versichert uns denn auch, dass die Commission diesen Anweisungen im weitesten Masse nachgekommen sei und ,Unzähliges‘ verbessert habe, c. Δέδωκεν 10: πολλὰ καὶ οὐδὲ ἀριθμηθῆναι ῥάδια (multa et maxima: c. Tanta) μετατεθείκαμεν εἰς το κρεῖττον. Es solle, fügte er hinzu, dies alles so angesehen werden, als ob es von Anfang an, so wie es in den D. stünde, geschrieben worden sei, und niemand solle wagen, sich auf die alten Texte zu berufen.

Die Veränderungen, welche man an den in die D. aufgenommenen Stellen vornahm, bestanden einesteils in blossen Kürzungen. Man strich Capitel, Sätze, Satzteile, Worte, weil sie dem neuen Recht nicht mehr entsprachen (nexum, solutio per aes et libram, Litteralcontract; Abhandlungen über Bürgschafts- und Zinsgesetze, furtum conceptum und oblatum, confarreatio und coemptio, manus, mancipium des Hauskindes, Geschlechtsvormundschaft, usucapio pro herede, lex Furia testamentaria und Voconia, SC. Neronianum, Pegasianum, per vindicationem und per damnationem vor oder nach legatum, streitige legis actio, Klagformeln, Interdictenverfahren u. s. w.), oder auch blos, um überflüssig Erscheinendes zu beseitigen; so sind namentlich wissenschaftliche Begründungen, Citate u. dgl. in grossem Umfange weggefallen (Beispiele s. bei Krüger Quell. u. Litt. 331; Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 226). Sichere Erkenntnismittel lassen sich nur in geringer Zahl gewinnen, z. B. ibidem ohne Beziehung in Dig. XXI 1, 64, 2 (Pomp.). XXXVII 6, 1, 7 (Ulp.); vgl. ferner XXVIII 5, 23, 4 (Pomp.) et ideo ait (wer?). V 1, 36 pr. (Call., die Worte des Rescripts fehlen). XXI 4, 48, 5 (vgl. Lenel Paling. II 133, 4). XLIV 3, 2 a. E. Namentlich muss auch die Frage, wie weit Streichung, wie weit Änderung vorliegt, häufig eine offene bleiben. Vgl. Krüger a. a. O. Kalb Jagd nach Interp. 15. 5

Ungleich wichtiger sind die Einfügungen fremder Bestandteile durch die Compilatoren, sei es dass sie an die Stelle des ursprünglichen Wortlautes traten, sei es dass sie diesem als Ergänzung hinzugefügt wurden. Die Wissenschaft des Römischen Rechts hat sich von jeher Mühe gegeben, diese Interpolationen oder (wie man früher sagte) Emblemata Triboniani aufzudecken. Und mit Recht, denn an Bedeutung kommt keine der die D. betreffenden Fragen dieser gleich. Ihre Beantwortung allein bietet uns das Mittel, die D. als Quelle für das classische Recht zu verwerten. Aus der älteren Litteratur mag es genügen, hier hervorzuheben: Anton Faber (1557 –1624) Coniecturarum iuris civilis libri XX. De erroribus pragmaticorum et interpretum iuris. Rationalia in pandectas. Vgl. dazu de Medio Bull. d. Ist. d. dir. Rom. XIII 208ff. (I Tribonianismi [522] avvertiti da Ant. Fabro, mit eineta Verzeichnis der von Faber als interpoliert bezeichneten Stellen, Ausdrücke und Redewendungen). Job. Jac. Wissenbach (1607–1665) Emblemata Triboniani. Trotzdem diese Arbeiten eine Reihe wichtiger Interpolationen aufgedeckt haben und man namentlich bei Faber anerkennen muss, dass er, so wenig angebracht auch seine Polemik gegen Tribonian war, doch mit oft recht glücklicher Kritik und auch von methodisch richtigen Grundsätzen geleitet, vorgegangen ist, so blieb doch die Interpolationenforschung lange im Rückstande. Vielfach scheute man sich an der Überlieferung zu rütteln, ohne zu bedenken, dass die D. uns doch, wie Iustinian selbst sagt, nicht den ursprünglichen, sondern einen verbesserten Text der Classiker geben wollen. Auch die historische Schule hat diesen Fragen nicht die gebührende Achtung geschenkt. Erst in neuester Zeit sind sie wieder mit grosser Energie in Angriff genommen worden. Eine Reihe von Arbeiten ist entstanden, die sich speciell mit den Interpolationen beschäftigten, vor allem: Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 15ff. X 296ff. XI 1ff. XIII 118ff. XVIII 1ff.; Beiträge z. Röm. Rechtsgeschichte 225ff. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VI 56ff. 277. VII 1, 45ff. IX 99ff. XIV 115ff.; Bull. d. Ist. d. dir. Rom. II 3ff.; Interpolationen in den Pandekten (1887, dazu Schirmer Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VIII 155ff. Lenel ebd. IX 177ff. Wölfflin Krit. Viertelj.-Schr. XXXIII 161ff.). Kalb Das Juristenlatein² (1888) bes. S. 63ff.; Die Jagd nach Interpolationen (Progr. Nürnberg 1896–1897); Bursians Jahresber. LXXXIX 1896, 245ff. Appleton Les interpolations dans les pandectes (dazu Kipp Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 333ff.). Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 300ff. XVII 311ff. XVIII 213ff. (wertvoll für die Erkenntnis der Methode sind auch die Vergleichungen desselben Verfassers zwischen Cod. Theod. und Iust. ebd. XIV 224ff. XV 827ff.). Kübler ebd. XI 45ff. und in Comment. Woelfflinianae (1891) 203ff. P. Krüger Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 1ff. H. Krüger ebd. XIX 6ff. Cogliolo Arch. giur. XLI 188ff. Pampaloni ebd. LV 500ff. LVI 3ff. Vgl. ferner P. Krüger Quell. u. Litt. 329ff. Kipp Quellenkunde 107f. Von grosser Bedeutung für die Interpolationenforschung sind auch Lenels verschiedene Arbeiten, insbesondere Edictum perpetuum (1883) nebst Vorarbeiten (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. II 14ff. III 104ff. 177ff. IV 112ff.) und seine Palingenesia, welche die vom Verfasser vermuteten Interpolationen bei den betreffenden Stellen angiebt (dies Werk soll hier um so mehr hervorgehoben werden, als es nicht möglich ist, es im folgenden bei jeder einzelnen Stelle anzuführen). Seitdem ist ein entschiedener Umschwung in der Litteratur, soweit sie das classische Recht betrifft, eingetreten. Was Eisele (Ztschr. d. Savigny-Stiftg. VII 1, 17) im J. 1886 schrieb, dass durch unbegründetes Festhalten des Wortlautes der D.-Fragmente mehr gefehlt werde als durch unbesonnene Annahme von Interpolationen, wird man heute nicht mehr behaupten können. Es giebt viele neuere Arbeiten, die ihre Ergebnisse mehr oder weniger auf der Annahme von Interpolationen aufbauen. Beispielsweise mag an die neueren Arbeiten über die Condictio von Trampedach [523] (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVII 97ff.), Pflüger (ebd. XVIII 75ff.), v. Mayr Condictio, jetzt auch Lenel-Peltrier L’édit. perp. 177ff. hingewiesen werden. Auch kann man den Wandel deutlich erkennen, wenn man beachtet, in wie erheblich stärkerem Masse Arbeiten wie Pernice Labeo (I [1873]. II [1878]. III 1 [1892]. II 1² [1895]. 2² [1900]) oder Karlowa Rechtsgeschichte (I [1885]. II 1 [1892]. II 2 [1893]. 3 [1901]) in ihren späteren Teilen oder Auflagen mit den Interpolationen rechnen als in den früheren. Im allgemeinen ist man damit gewiss auf dem rechten Wege. An der Frage der Interpolationen geht heute kein Forscher mehr ohne Schaden für seine Untersuchungen vorbei. Dass damit auch eine grosse Gefahr verbunden ist, wird niemand bestreiten. Der Vorwurf der ,Interpolationenjagd‘ ist nicht immer mit Unrecht erhoben worden. Um so mehr tritt an uns die Anforderung nach einer wissenschaftlich zuverlässigen Methode der Aufdeckung von Interpolationen und einer besonnenen Bewertung ihrer Ergebnisse heran.

A. Methode der Interpolationenforschung.      1. In einer Reihe von Stellen können wir die Interpolation durch eine Vergleichung mit dem anderweit überlieferten Texte eines älteren Juristen erkennen. Zunächst mit Texten ausserhalb des Corpus iuris. In Betracht kommen namentlich Graius Institutionen (vgl. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 300ff.), ferner die Reste der Juristenschriften in den vaticanischen Fragmenten (vgl. Istrich Quomodo versati sint compilatores Digestorum in excerpendis veterum Ictorum scriptis ope fragmentorum Vaticanorum demonstratur [1863] besonders S. 11ff.), der Collatio und Consultatio, und in den verschiedenen sonstigen Sammlungen, welche uns Stücke insbesondere aus Paulus Sententiae erhalten haben (hierzu vgl. Gradenwitz Interp. 16ff. 222ff.). Die betreffenden Stellen nebst Abweichungen sind in den Noten der D.-ausgaben von Mommsen und in der Collectio librorum iuris anteiustiniani von Krüger, Mommsen und Studemund sowie in Lenels Palingenesia angegeben. Auch die neuerdings aufgefundenen Fragmente von Papinians Responsen und sogar unsere jüngste Errungenschaft, die wenigen Worte eines Papyrusfetzens aus Paulus ad edict. XXXII (Krüger Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 225f.), lassen Umgestaltungen ihrer Texte in den D. erkennen. Bisweilen können wir die Interpolationen auch durch eine Vergleichung mit anderen Stellen des Corpus iuris (der D. selbst [sog. leges geminatae S. 542], des Codex oder der Institutionen) nachweisen. Hervorzuheben ist die (schon von Cuiacius bemerkte) aus Cod. Iust. IV 18, 35 zu erschliessende Interpolation in Dig. XIX 2, 25 pr. (Gai., vgl. dazu Gradenwitz Interp. 5ff. Appleton Interp. 14ff.). Vgl. ferner Paulus ad Plaut. VI in Dig. XLII 1, 19, 1 und L 17, 173 pr.; in letzterer Stelle ist die in ersterer dem Schenker zugesprochene Rechtswohlthat, dass ihm bei einer Verurteilung so viel bleiben müsse, als er zum eigenen Lebensunterhalt braucht (is quoque qui ex causa donationis convenitur, demgemäss im folgenden der Singular), auf alle Personen, denen das sog. beneficium competentiae zustand, ausgedehnt (in condemnatione personarum und auch weiter der Plural).

[524] Leider ist aber die Anzahl solcher Stellen die eine Vergleichung ermöglichen, eine recht geringe, und beim Überschreiten dieser Grenze beginnt die eigentliche Schwierigkeit. Es ist das Verdienst der oben genannten Forscher, namentlich von Eisele, Gradenwitz und Kalb, Erkenntnisquellen für die Auffindung solcher nicht durch Parallelen belegbaren Interpolationen aufgedeckt und so eine feste Grundlage geschaffen zu haben. Man kann mit diesen Autoren über Einzelheiten in ihren Voraussetzungen und Schlussfolgerungen streiten, aber man wird zugeben müssen, dass sie Wege gewiesen haben, auf welchen die lange vernachlässigte Interpolationenforschung vorwärts kommen kann. Die folgende Übersicht soll nur das wichtigste hervorheben; auf Vollständigkeit macht sie keinen Anspruch. Auch die Belegstellen gelten nur als Beispiele, aus der angeführten Litteratur können sie bedeutend vermehrt werden.

2. In sehr vielen Fällen verrät Sprache und Stil die Hand der Compilatoren. Vgl. Gradenwitz Interp. 36ff. 48ff. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. (XIV 224). XV 341f. de Medio (Faber) Bull. d. Ist. d. dir. Rom. XIII 212f. Eisele Beiträge 225ff. Der Sprachgebrauch der iustinianischen Zeit, insbesondere der Kanzleistil, ist aus den Constitutionen des Kaisers im Codex und in den Novellen zu erkennen. Hierfür bietet jetzt das Wortverzeichnis von Longo im Bull. d. Ist. di dir. Rom. X ein wertvolles Hülfsmittel. Von der anderen Seite, d. h. um den Sprachgebrauch der classischen Zeit festzustellen, dürfen wir eine wesentliche Unterstützung von den beiden jetzt im Erscheinen begriffenen Werken, dem Vocabularium iurisprudentiae Romanae und dem Thesaurus linguae latinae erhoffen.

a) Was zunächst die lexikalischen Eigenheiten der Compilatoren, d. h. die einzelnen mehr oder weniger verdächtigen Ausdrücke anlangt, mag hier auf die Zusammenstellungen bei Kalb Juristenlatein 68ff. und Appleton Interp. 68ff. (vgl. auch de Medio [Faber] Bull. d. Ist. di dir. Rom. XIII 237ff.), sowie auf die Einzeluntersuchungen von Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 58ff.; Interp. 45ff. 230ff. verwiesen werden.

b) In grammatischer Hinsicht seien hervorgehoben:      Flexionsformen wie das Perfectum praestavi III 5, 18, 4 (Paul). V 3, 36, 1 (Paul.). XXII 1, 37 (Ulp.); sibi statt ei X 4, 3, 8 (Ulp. vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 67). XXIII 1, 14 (Mod.): minor quam Septem annis;

     das geringe Sprachgefühl der Compilatoren für den Modus, so namentlich das finale oder consecutive ut, das causale oder concessive cum, ferner quamvis, licet mit dem Indicativ[9] z. B. Dig. XXX 114, 4 (Maecian): vix est, ut … voluit dare. XXX 68, 1 (Gai.): usque adeo, ut idem iuris est. XXIX 2, 74, 1: si quinque putet se iussum dare, cum decem dare iussus est (richtig pr.: sit). XL 7, 27 (Mod.) cum apud (= ad,) eum … dominium pervenit …, Iuliano pla-cuit … XL 5, 24, 8 (Ulp.): cum ex praesumptione [525] libertas praestita esse videtur, heredis est contrariam voluntatem testatoris probare. XXII 1, 18 pr. (Pap.; D. unrichtig idem = Ulpian) quamvis restituit (Vat. fr. 17: restituat). XXIX 7, 2, 2 (Iul.) licet libertates deficiunt. XLVII 2, 68 pr. (Cels.) licet prope furtum est; ferner der Indicativ in indirecten Fragesätzen z. B. I 6, 1 (Gai.): videamus, quae … subiectae sunt (Gai. Inst. I 50: sint). Nicht selten wechselt auch der Modus in demselben Satze z. B. XXIX 1, 42 (Ulp.): licet tirones sint et iter faciunt. XLI 1, 43, 2 (Gai.): cum hominem emit et ei traditus sit. XXIX 2, 30, 4 (Ulp.): cum putaret heres … et adiit. XXXI 87 pr. (Paul.): cum … habere coepit, nec possit … petere. Vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 25. Kalb Juristenlatein 66f. Gradenwitz Interp. 57. Appleton Interp. 63ff. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 305f. 316f. XVII 313f. Bei Eisele und Grupe s. Belege aus Iustinians Constitutionen, welche zeigen, dass dieser Sprachgebrauch den Compilatoren durchaus geläufig war.

Ähnlich verhält es sich mit dem Tempus. Namentlich für die Consecutio temporum hatten die Compilatoren geringes Verständnis; vgl. Dig. III 6, 8 (Ulp.): edictum quod de his est, qui … pecuniam accepisse dicerentur. IX 2, 27, 9 (Ulp.): cum deberet ignem extinguere, ne evagetur (Coll. XII 7, 7: evagaretur). XXIX 7, 2, 2 (Iul.): codicillorum ius singulare est ut … perinde haberentur. L 16, 30 pr. (Gai.). L 17, 42 (Gai.). Auch hier kann man das richtige und falsche Tempus in einem Satze finden, z. B. XXXIX 5, 31, 1 (Pap.): respondi nec matrem … repetitionem habere …, quod vir cavisset …, cum … declaretur nec … separetur, sed … distingueretur. IV 8, 32, 16 (Paul.): si … dixerit, ut … traderetur aut … detur. XLV 1, 141, 4 (Gai.): quia possit contingere, ut … fecerit … ac demandasset. Vgl. Gradenwitz Interp. 71f. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 306. 316f. XVII 313f.

Ganz besonders beliebt ist im Kanzleistil zur Zeit Iustinians die Participialconstruction und namentlich der Ablativus absolutus am Schlusse von Sätzen. Auch in den D. lässt er nicht selten die Hand der Compilatoren erkennen, z. B. Dig. II 14, 27, 6 (Paul.). IV 8, 30 (Paul.). V 2, 4 (Gai., vgl. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVII 322f.). XII 4, 7 pr. (Iul.). XVI 3, 1, 36. 38 (Ulp.); ebd. 5, 2 (Ulp.); ebd. 14 pr. (Gai.). XIX 1, 13, 7 (Ulp.). XXII 3. 25, 3 (Paul.). XXIV 2, 6 (Ulp.). XXIV 3, 22, 8 (Ulp.). XXXIII 9, 1 (Ulp.). XXXV 1, 80 (Scaev.). Vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 23ff. (mit zahlreichen Belegen aus Iustinians Constitutionen). Kalb Juristenlatein 71f. Appleton Interp. 49ff.

Auch der Accusativus cum Infinitivo weist in den Händen der Compilatoren seine Besonderheiten auf. Häufig erscheint er ohne regierendes Verbum, z. B. Dig. V 2, 8, 17 (Ulp.): viginti aureos … praestandos victori. XVI 3, 1, 36 (Ulp.): rem in aedem deponi. XIX 2, 60, 2 (Lab.): iudicem aestimaturum. XXI 1, 14, 9 (Ulp.): dandam de dolo malo replicationem. XXII 3, 25, 1 (Paul.). XXVI 7, 1, 4 (Ulp.): non denegari … tutoribus … debitores pupilli … in iudicium (!) vocare: XXXIX 5, 31, 1 (Pap.): iudicem aestimaturum (der betr. Satz fehlt Vat. frg. 254). [526] Mehrfach fehlt auch das Subject, namentlich wenn es ein Pronomen reflexivum ist, z. B. Dig. VI 1, 68 (Ulp.): contendens non posse restituere. XXXV 1, 17 pr. (Gai.): si is [homo, fundus], quem emisse significavit, donatus est. XLI 3, 36 pr. (Gai.): si heres rem … existimans hereditariam esse alienaverit. Vgl. Gradenwitz Interp. 29f. 85. 100. Eisele Beiträge 244f. Grupe Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. XVII 313 (beide letzteren mit Parallelen aus dem Codex). Bisweilen ist auch der Accusativus cum Infinitivo durch einen Satz mit quod ersetzt, z. B. X 3,11 (Gai.): admonendi sumus, quod … iudicium utile datur. XXII 3, 25, 2 (Paul.): ostendere, quod. XL 5, 24, 10 (Ulp.): ignotum est, quod. XVII 15, 2 (Ulp.): sciendum quod; auch XLI 1, 7, 13 (Gai.). Vgl. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVI 314. XVII 315. XVIII 223 (mit Parallelen des gaianischen und justinianischen Sprachgebrauches). Auch dicendum est, ut findet sich XXXVI 1, 68, 1 (Paul.). XLV 2, 15 (Gai.).

Verwechslung des Wo? und Wohin? z. B. I 2, 2, 21 (Pomp.): qui aedibus praessent, in quibus omnia sua scita plebs deferebat. XIII 6, 5, 14 (Ulp.): argentum domi referre. XXVIII 3, 13 (Gai.): in sui heredis loco succedendo (richtig locum Inst. II 13, 2). Namentlich steht mehrfach ibi statt eo und ubi statt quo, z. B. Dig. I 2, 1 (Gai.): cum ibi venerimus. XIV 2, 10, 2 (Lab.): ibi [ = in navem] amphoras portasti. XXIX 3, 7 (Gai.): mitti debent tabulae testamenti, ubi ipse est. L 1, 22, 2 (Paul.): in eo loco, ubi ipsi domicilium tulerunt. In allen diesen Fällen haben die Compilatoren wo ? statt wohin ? gefragt, zweifelhafter ist, ob auch der umgekehrte Fehler begegnet. Zwar scheint es sich in Dig. XI 7, 23 (Paul.: si in dotem centum sint, in hereditate ducenta) um einen Schreibfehler zu handeln; das gleiche nimmt Appleton (Interp. 65f.) für IX 1, 2, 1 (Paul.: si quis … in taberna … se inmisisset) an. Aber wir lesen doch auch XXX 65 (Gai.): in ceteris valet legatum, sed non in ampliores quam decem und namentlich VI 1, 68 (Ulp.): haec sententia … ad omnia … locum habet; Vgl. Kalb Juristenlatein 64ff. Appleton Interp. 65f. Grupe Ztschr. d. Sav.-Stfg. XVII 313. 314. 322 (mit Parallelen aus den Constitutionen).

Zum Teil erklären sich derartige Sprachwidrigkeiten (z. B. der Indicativ in indirecten Fragesätzen, quod nach Verb, sentiendi und declarandi) als Graecismen, an denen auch sonst die justinianischen Constitutionen wie die D. nicht arm sind, so z. B. der Infinitiv statt der Gerundivform in Stellen wie Dig. V 1, 2, 3 (Ulp.): imponitur necessitas … adimplere. XXII 1, 38, 1 (Paul.): sponsus non conveniebatur restituere fructus. XXXVI 1, 32, 2 (Marcian): licentia dabitur implere und necessitas imponitur adire; ferner der Genitivus pretii Dig. XLVII 2, 75 (Iav.): ancillam duorum aureorum emptam, die persönliche Construction von manifestum est (δῆλός ἐστι) z. B. XXIV 3, 22, 8 (Ulp.): dotem dissipaturus manifestum est; ebd. z. A. wird es auch mit dem in guter Graecität selteneren Infinitiv verbunden: nullam … curam inferre manifestum est; XXX 33 (Paul.): nisi testator … manifestissimus est … voluisse; vgl. ferner XLI 10, 3 (Gai.): nobis possidetur (statt a nobis). XII 1, 9, 3 (Ulp.): [527] referendae sunt nobis (statt a nobis) quaedam species. XXXIV 5, 10, 1 (Ulp.): ut … libertatem consequatur … quasi per praesumptionem priore masculo edito; vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 25; Beiträge 245. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1 74f. VIII 300. Interp. 65. Kalb Juristenlatein 63f. 76f. Appleton Interp. 61f. de Medio [Faber] Bull. d. Ist. d. dir. Rom XIII 213. Ganz besonders beliebt ist auch der Gebrauch von constitutus (= καθεστῶς seiend, befindlich), XXIV 2, 6 (Iul.): maritum vivere in captivitate constitutum. XXIV 3, 22, 8 (Ulp.): in saevissimo furore muliere constituta. XXVII 2, 3, 2 (Ulp.): aetas …, in qua constitutus est. XL 12, 1 pr. (Ulp.): is qui in possessione servitutis constitutus est; besonders XVI 3, 23 (Mod.): actione depositi conventus servo constituto (= wenn ein Sclave den Gegenstand der Verwahrung bildet) cibariorum nomine apud eundem iudicem utiliter experitur (dass man auch dem Modestin eine so unlateinische Ausdrucksweise nicht zumuten darf, zeigt die Coll. X 2, 5, in welcher die Worte servo constituto fehlen); vgl. hierzu Gradenwitz Interp. 100. 194 Note; Ztschr. d. Sav.-Stfg. VIII 300. Kalb Juristenlatein 79, 4. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIII 138. 142 (mit Parallelen aus dem Codex). Appleton Interp. 102. Wölfflin Krit. Viertelj.-Schr. XXXIII 168f.

c) Je geschraubter und schlechter lateinisch der Stil, um so näher liegt der Verdacht der Interpolation. Wenn Ulpian hätte sagen wollen, dass das quadruplum der actio metus causa sich aus der restitutio als simplum und dem triplum als Strafe zusammensetze, so konnte er diesen letzteren Gedanken unmöglich durch die Worte poenae usqus ad triplum stetur ausdrücken (IV 2, 14, 10). Auch die Wendung (XII 1, 9, 3): referendae sunt nobis quaedam species, quae dignum habent tractatum, an haec actio ad petitionem eorum sufficiat (= es sind von uns einige Fälle anzuführen, welche passenden Stoff zur Untersuchung bieten u. s. w.) ist sicherlich nicht aus Ulpians Feder geflossen. Vgl. ferner XXI 1, 35 (Ulp.): mancipia … si separari non possint … ad pietatis rationem offensam (d. i. im Hinblick auf die Verletzung des verwandtschaftlichen Gefühles). XXXIV 3, 5, 3 (Ulp.): id est ne filius inquietetur non ne pater (Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 80). XIV 1, 1, 9 (Ulp.): imputaturum sibi, cur talem praeposuerit (Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XVIII 20). III 4. 1 pr. (Gai.): neque societas … habere conceditur. XXXIX 5, 20, 1 (Marcell.). II 1, 7, 3 (Ulp.): in servos … corpus torquendum est. II 8, 7, 2 (Ulp.) persona … ex qua satis desideratur. XXIV 3, 22, 6 (Ulp.) mulier … nimia circa maritum non merentem (= allzu nachsichtig gegen den Mann, der es nicht verdient). XXXV 1, 80 (Scaev.): eas [causas], quae habent moram, cum sumptu (= mit Kosten) admittemus. ( Mehrfach begegnen Stellen, in denen die Construction verloren wird, z. B. IV 3, 21 (Ulp., vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 82). VI 1, 68 (Ulp.). XX 1, 13, 5 (Marcian. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XI 22). XXX 114, 14 (Marcian): eos qui testamento vetant … nullius esse momenti scripturam. Über Wendungen wie denegandum est adversus eum exceptionem [XLVI [528] 2, 19], permittendum est utilem actionem [XXIV 3, 45 Paul.] s. Pernice Ztschr. d. Sav.-Stfg. XII 128, 1. Ganz im Kanzleistil der Spätzeit sind gehalten XVI 3, 1, 36ff. (Ulp.). XXII 3, 25 (Paul.). XXIV 2, 6 (Iul.). XXIV 3, 227ff. (Ulp.). XXVI 7, 1, 3–4 (Ulp.). XXX 33 (Paul.).

Auch mag auf einige Liebhabereien Tribonians und seiner Genossen hingewiesen werden, z. B. die schematische Darlegung des Thatbestandes durch Häufung antithetischer Bedingungssätze: si quidem … sin autem (vero) … sin autem u. s. w. … tunc vero; vgl. VI 1, 68 (Ulp.). XVIII 1, 57 (Paul.). XIX 2, 25 pr. (Gai.). XXII 3, 25 (Paul.). XXIV 3, 22, 7 und 8 (Ulp.). XXXIV 5, 10, 1 (Ulp.), dazu Eisele Ztschr. d. Sav.-Stifg. VII 1, 19ff. Appleton Interp. 39ff. (beide mit Belegstellen aus dem Codex). Ferner die Hinweisung auf den Grund der Entscheidung und die Absicht des Verfassers durch einleitende rhetorische Fragen, z. B. XXII 3, 25 pr. (Paul.). XXIV 3, 22, 6 und 7 (Ulp.); vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 23. Kalb Juristenlatein 82. Appleton Interp. 56.

3. Diesen sprachlichen Merkmalen sollen zunächst eine Reihe anderer mehr äusserlicher Gesichtspunkte angeschlossen werden, die in der Regel den Verdacht der Interpolation erwecken.

a) Eine besonders häufige Classe bilden die bald erläuternden, bald einschränkenden Zusätze; die sich in der Regel auch durch ihre Einkleidung kenntlich machen. Zu den ersteren gehören die vielen Erklärungen eines Ausdruckes durch id est, hoc est u. dgl., z. B. Dig. I 18, 20 (Pap.) legatus Caesaris, id est praeses vel corrector provinciae (vgl. unten S. 538), ähnlich XLVIII 2, 12 (Ven.). II 4, 12 (Ulp.): poenalem in factum actionem id est quinquaginta aureorum. IV 2, 9, 7 (Ulp.): id est in integrum. XVI 3, 11 (Ulp.): sine dolo omni, hoc est ut nec culpae quidem suspicio (!) est (!). XVI 3, 28 (Scaev. in der Wiedergabe eines Briefes): prospiciam, ne vacua tibi sint, id est, ut usuras eorum accipias. XXI 2, 76 (Ven.): amitti auctoritatem, id est actionem pro evictione (vgl. unten S. 534). Auch die mit ut puta, scilicet, videlicet und ähnlichen Ausdrücken eingefügten Erläuterungen durch Beispiele u. dgl. stammen zweifellos in manchen Fällen aus der Hand der Compilatoren; z. B. Dig. II 1, 13, 1 (Ulp., vgl. unten S. 538). XIII 7, 24, 1 (Ulp.): reprobis videlicet nummis reddendis. XXXIX 2, 15, 17 (Ulp.).

Die einschränkenden Interpolationen erscheinen in den meisten Fällen als angehängte oder eingeschobene Sätze mit nisi oder si non. Auch sind es in der Regel ganz bestimmte Gesichtspunkte, die sie geltend machen, so namentlich, dass der von den Juristen ausgesprochene Satz nur gelten solle, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung entgegenstehe, z. B. I 5, 24 (Ulp., vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. X 298). XVIII 7. 2 (Marcian). XXII 1, 1 pr. (Pap., vgl. Brie Gewohnheitsrecht 41f.); der Wendung ita tamen, ut legi(!) non offendat liegt wohl ein Graecismus zu Grunde, etwa: ὥστε τῷ νόμῳ μὴ ἐναντιοῦσθαι) L 17, 43 pr. (Ulp.) oder ein kaiserliches Privileg: XVIII 1, 46 (Marcian) – wenn die Partei oder die Parteien nicht etwas anderes ausgemacht oder gewollt haben, z. B. II 11, 1 pr. (Ulp.). IV 4, [529] 39, 1 (Scaev.). VIII 2, 17, 4 (Ulp.). XIX 2, 13, 11 (Ulp.). XXX 33 (Paul.). XLV 1, 58 (Iul.). XLV 1, 126, 2 (Paul.). L 17, 27 (Pomp.) – wenn nicht das Gegenteil oder ein entgegenstehender Wille bewiesen wird, z. B. II 14, 3 (Mod.). II 14, 7, 12 (Ulp.). VII 1, 52 (Mod.). VII 1, 58, 2 (Scaev.). XXXIV 5, 9, 2 (Tryph.).

Oft charakterisieren sich diese Zusätze auch durch ihre Selbstverständlichkeit, vgl. III 5, 12 (Paul.). IV 4, 3, 4 (Ulp.): maioribus, id est patribus eorum. VII 9, 9 pr. (Ulp.): potest ad me recidere, hoc est ad legatarium, nachdem kurz vorher gesagt ist: si usus fructus mihi legatus sit und ego quidem legatarius sum (vielleicht auch schon interpoliert). XVI 3, 28 (Scaev.) XXIII 3, 66 (Pomp.). XXX 122, 1 (Paul.). XV 3, 3, 3 (Ulp.). XV 3, 15 (Ulp.). XVI 3, 1, 37 (Ulp.). Bisweilen aber wird auch neues Recht durch sie, insbesondere durch Ausnahmesätze mit nisi zur Geltung gebracht, so z. B. hinsichtlich des animus novandi 2 (Gradenwitz Interp. 218f.); vgl. ferner Dig. XVIII 6, 19, 1 (Pap., vgl. Vat. frg. 12 und Lenel Paling. I 895, 2). XIII 7, 4 (Ulp., vgl. Paul. Sent. II 5, 1). XXVI 1, 18 (Nerat., vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. X 316).

Auch ohne die erwähnten Einkleidungen kommen Zusätze vor, welche den Verdacht der Interpolation erwecken; vgl. z. B. XXIV 1, 14, 3 (Ulp.): vel forte Aegypti. XXI 2, 59 (Pomp.): vel quodam casu hypothecas habet. XLIII 30, 1, 5 (Ulp.). XLV 2, 15 (Gai.). Bisweilen bietet sich auch hier eine Vergleichung mit anderseits erhaltenen Texten, in denen der Zusatz fehlt, z. B. Dig. XII 2, 26, 3 mit Vat. frg. 266; IX 2, 27, 11 (Ulp.) mit Coll. XII 7, 9 (dazu Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIII 122f); XLVII 21, 2 (Call.) mit Coll. XIII 3, 2; III 5, 36, 6 (Paul.) mit Sent. I 4, 3. Über XVIII 6, 19, 1, vgl. Lenel Paling. I zu Pap. frg. 478. Vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 18. 26f. X 296ff. XI 1ff. XIII 118ff. 4 XVIII 37ff. Gradenwitz Interp. 171ff.; Bull, d. Ist. d. dir. Rom. II 3ff. Lenel Ztschr. d. Sav.-Stfg. VIII 158ff. Appleton Interp. 52ff. 265ff.

b) Nahe verwandt und häufig mit den eben erwähnten Merkmalen zusammentreffend ist die nicht seltene Erscheinung, dass die Entscheidung von manifestae, manifestissimae, evidentissimae, legitimae, apertissimae probationes u. dgl. abhängig gemacht wird. Sie begegnet in zwiefacher Weise entweder so, dass die betreffende Rechtswirkung nur dann eintreten solle, wenn der ihre Voraussetzung bildende Thatbestand mit den schlagendsten Beweisen dargethan werden kann, z. B. XXII 3, 4 (Mod.). XXII 3, 25 pr. (Paul.). XXIX 1, 40 pr. (Paul.). XXX 33 (Paul.). XXX 34. 3 (Ulp.); oder so, dass eine bestimmte Rechtswirkung eintreten, insbesondere der Wortlaut des Geschäftes einen bestimmten Sinn haben solle, ausser wenn mit den offenbarsten Beweisen klargestellt werde, dass ein anderer ausschliessender Thatbestand, namentlich ein entgegenstehender Wille der Partei oder Parteien vorliege, z. B. XII 4, 6 (Ulp.). XVI 3, 5, 2 (Ulp.). XXII 3, 25, 4 (Paul.). XXXIV 3, 5, 3 (Ulp.). XXXIV 5, 10, 1 (Ulp.). XL 4, 17. 2 (Iul.). Ähnlich ist die Bezugnahme auf eine magna et iusta oder satis (!) necessaria causa in Dig. XLIII 22, 7, 3 und 15, 5 (Ulp.) zu beurteilen. Vgl. auch XXVIII [530] 2, 13 pr. (Iul.). XXVIII 7, 27 pr. (Mod.). Aus der Litteratur: Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 28. Gradenwitz ebd. 75. 79. 82f.; Interp. 31. 216f. (über Schirmers Einwendungen [Ztschr. d. Sav.-Stfg. VIII 161f.] vgl. Gradenwitz Interp. 194f. Anm.). de Medio (Faber) Bull. d. Ist. d. dir. Rom. XIII 214.

Der Zweck dieser Interpolationen ist klar. Die classischen Juristen wollten keine Gesetzbücher, sondern litterarische Werke schaffen. Sie durften von ihrem Leser erwarten, dass er sie verstehen und namentlich bei der Entscheidung eines Rechtsfalles keine anderen Voraussetzungen unterstellen werde, als diejenigen, welche sie selbst im Auge hatten. Dass bei anderen Abmachungen oder Willensmeinungen der Parteien und bei abweichenden Ergebnissen des Beweises die Entscheidung anders lauten müsse, verstand sich für sie von selbst. Anders die Compilatoren: sie wollten aus wissenschaftlichen Werken ein Gesetzbuch zusammenstellen; sie forderten von dem Publicum und namentlich dem Richter – mochten sie ihm auch mehr juristisches Verständnis zutrauen, als das Citiergesetz – durchgehends einen starren Buchstabenglauben, so dass sogar die litterarische Commentierung ihres Gesetzes als Verfälschung seines Wortlautes mit schwerer Strafe bedroht (c. Tanta 21): es ist begreiflich, dass sie die Erläuterungen und Einschränkungen, welche sie für notwendig hielten, in dem Gesetzestext selbst aufnahmen (vgl. die oben angef. Litt.). Wenn Gradenwitz (Interp. 170f.) meint, die Auslegung des Willens habe im justinianischen Recht eine grössere Rolle gespielt, als in der noch unter der Herrschaft des Wortes stehenden classischen Jurisprudenz, so ist dieser Gedanke in solcher Allgemeinheit kaum haltbar (vgl. Lenel Ztschr. d. Sav.-Stfg. IX 180f. Appleton Interp. 266f.). Die Willensauslegung trat schon seit der späteren Republik als ausschlaggebender Gesichtspunkt auf, der Streit um verba und voluntas wurde schon zu Ciceros Zeit mit Lebhaftigkeit geführt. Aber das wird man behaupten dürfen, dass der Zwang, sich bestimmter Wortformeln zu bedienen und deren typische Interpretation, d. h. ihre Auslegung nach einem allgemein gültigen Sinne, im classischen Recht von ungleich grösserer Bedeutung war, als im justinianischen.

c) Mehrfach begegnen in unseren Texten Ausführungen, die als Auslegung geltenden Rechts durch einen Juristen Bedenken erregen müssten, als mehr oder minder eigenmächtige kaiserliche Rechtssetzung aber erklärlich sind. Bald kennzeichnen sie sich durch den Gegensatz, in dem sie zu den Ausführungen des Juristen stehen, z. B. Dig. IV 2, 14, 9 (Ulp.): quod cum durum videbatur, ita temperandum est …; XI 1, 1 (Call.): hodie non utimur. XXIII 3, 9, 1 (Ulp.): sed benignius est … XXIV 3, 45 (Paul.): sed permittendum est … XXXVIII 17, 1, 6 (Ulp.): sed humana interpretatione placuit eum admittere. XL 7, 40, 7 (Scaev.); melius autem est … XLIII 30, 1, 5 (Ulp.): quod tamen sic erit adhibendum …; bald durch die willkürliche Art der Festsetzung. z. B. XIII 5, 21, 1 (Paul.) und XLIII 19, 1, 2 (Ulp.): modicum tempus non minus quam decem dierum. XVIII 1, 57 pr. (Paul.): dimidia pars vel minor. XIX 2, 56 (Paul.): tempus autem in [531] huiusmodi re biennii debet observari. XXIII 3, 56, 3 (Paul.): intra annum (dazu Lenel Paling. I 1156, 2). Vgl. ferner V 1, 47 (Call.): nisi hoc specialiter … V 2, 8, 17 (Ulp.): viginti aureos. VI 1, 38 (Cels.): constituimus. XII 2, 34, 8 (Ulp.): terminetur. XXIV 3, 22, 8 (Ulp.): licentiam habeat. Aus der Litteratur: Gradenwitz Ztschr. d. Sav. Stfg. VII 1, 72; Interp. 48. 74. Eisele Ztschr. d. Sav. Stfg. XVIII 22. 42. de Medio (Faber) Bull. d. Ist. d. dir. Rom. XIII 213. Pampaloni Arch. giur. LV 500ff., der auf den gern im sog. Pluralis maiestatis sprechenden Kaiser hinweist. Auch dadurch verrät sich gelegentlich die Hand des Gesetzgehers, dass auf früher Gesagtes Bezug genommen wird, das aber nicht von dem Juristen herrührt, dem die Verweisung in den Mund gelegt wird, z. B. Dig. III 1, 11, 1 (Tryph. Disput. V): qui autem inter infames sunt sequenti titulo (d. i. Dig. III 2) explanabitur: Tryphonin, welcher der Ordnung des Edictes folgt, muss von der infamia schon im II. Buche gehandelt haben. Dig. XVIII 1, 58 (Pap.): quae in superioribus casibus dicta sunt (d. h. in XVIII 1, 57 von Paulus; vgl. Gradenwitz Interp. 93). Auch die mehrfach zu Anfang der Stellen begegnenden, an den Text eines anderen Juristen anknüpfenden Partikeln gehören hierher, z. B. III 3, 78 (Afr.: et ideo; vorher geht Paulus). XVII 2, 26 (Ulp.: et ideo; vorher geht Paulus). Vgl. Krüger Quell. und Litt. 338.

d) Nicht selten lässt auch eine gewisse Neigung zur Hervorhebung moralischer Gesichtspunkte die Hand der Compilatoren erkennen. Dahin gehört vor allem die Berufung auf die humanitas, die sich in mehreren sicher interpolierten Stellen findet und auch in den Institutionen wie im Codex beliebt ist; z. B. II 14, 8 (Pap.). XXIV 3, 22, 7 (Ulp.). XXVIII 2, 13 pr. (Iul.): humanitate suggerente. XXIX 2, 86 pr. (Pap.): humanitatis gratia optinendum est. XXXIV 5, 10, 1 (Ulp.). XLVI 1, 47, 1 (Pap.): humanitatis intuitu (vgl. XLV 1, 132, 1 [Paul.], wo die Wendung fehlt); vgl. auch XXXII 39 pr. (Scaev.): satis inhumanum est. Hierzu H. Krüger Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIX 6ff. Ähnlich verhält es sich mit der pietas, z. B. XXI 1, 35 (Ulp.). XXXIV 1, 14, 1 (Ulp.): pietatis intuitu; vgl. XXIX 2, 71 pr. (Ulp.): satis impium. H. Krüger a. a. O. 38ff. Ähnlich IV 2, 14, 9 (Ulp.): quod cum durum videbatur, ita temperandum est. XXXIV 3, 28, 3 (Scaev.): propter naturalem affectum. XXXIII 1, 7 a. E. (Pomp.). XXIII 3, 9, 1 (Ulp.), vgl. auch II 12, 7 (Ulp.): utilitatis gratia. Ferner die Begründung durch paterna oder materna verecundia in Dig. XXXVI 1. 52 (Pap.). XXXIX 1, 31, 1 (Pap.). XLIX 17, 14, 1 (Pap.). Auch die pars ex legibus verecundiae patronali debita (= der patronatische Pflichtteil) XXXIX 5, 20 pr. (Marcell.) ist bemerkenswert. Vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stfg. VII 1, 59, 1.

4. Mehrfach wird in den neueren Forschungen die Fehlerhaftigkeit des Inhaltes, die Schwäche der Begründung, die mangelnde Folgerichtigkeit des Gedankenganges als Erkenntnismittel von Interpolationen hervorgehoben. Vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stifg. XIII 132ff. 144ff. XVIII 1ff. Gradenwitz Interp. 19ff. 206 [XXXIII [532] 10, 8 Mod.: uxor .... testator .... legatarius]; Appleton Interp. 220ff. Und gewiss trifft dieser Vorwurf die Compilatoren in vielen Fällen mit Recht. Aber gerade hier ist grosse Vorsicht geboten: Mängel dieser Art sind auch den Classikern nicht schlechthin abzusprechen (Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XI 26f.), bisweilen sind sie auch durch ungeschickte Streichungen hervorgerufen (so jedenfalls in Dig. I 2, 2, 35ff. [Pomp.]). Am ersten ist der Verdacht der Interpolation da berechtigt, wo Worte einer Stelle einen Widerspruch mit deren eigenen Ausführungen enthalten, insbesondere wenn der Schluss dem Anfange nicht entspricht. Namentlich ist hier Dig. XLIV 5, 1, 1 (Ulp.) zu nennen: si pupillus sine tutoris auctoritate detulerit ius iurandum, dicemus non obstare istam exceptionem [rei iudicatae], nisi tutore auctore in iudicio delatio facta sit (Appleton 272). Vgl. ferner IV 8, 32, 16 (Gradenwitz Interp. 71). XII 1, 20. XIX 2, 60, 2 (Gradenwitz 29f.). XXVI 7, 43 (Gradenwitz 541). XLIII 4, 1. 2 (Lenel Paling. II 790,. 3). Appleton 181ff. 199ff. Zweifellos sind derartige Fehler und Gedankenlosigkeiten und ebenso manche der oben erwähnten grammatikalischen Versehen auf die Eilfertigkeit der Abfassung des Gesetzbuches zurückzuführen. Das gleiche möchten wir auch bei manchen anderen ungeschickten Interpolationen annehmen, z. B. Dig. I 5, 24 (Ulp): nisi lex specialis aliud inducit (vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. X 290). IV 6, 19 (Pap.): placet incorruptam possessionem postliminio non restitui, quia haec sine possessione non constitit (haec bezieht sich auf possessio und ist unsinnig, dem Compilator schwebte vor praescriptio). VI 2, 12, 2 (Paul.; vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIII 135f.). VIII 2, 20, 5 (Paul.; vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XI 5. Appleton Interp. 272ff.). XXIV 3, 5 (Ulp.; vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIII 140). XXIV 3, 49 pr. (Paul.; hier werden aus den decem solidi plötzlich decem milia, natürlich hatte Paul, beidemal HS. X milia geschrieben). XXXIII 7, 12, 44 (Ulp.; eum ist ohne Beziehung, vgl. Gradenwitz Interp. 215). XLII 1, 7 (Gai., vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stifg. VII 1, 53). XLIV 5, 1, 1 (Ulp., vgl. Appleton Interp. 272). XLIV 7, 16 (Iul.; Gradenwitz Interp. 38 und Citt.). Zum mindesten ist es auch eine Flüchtigkeit, wenn die Compilatoren in der viel besprochenen Stelle Dig. XLI 1, 36 (Iul.) die Mancipation in eine Tradition verwandelten, so dass diese nun in den Beispielen als unabhängig von ihrer causa zu recht bestehend erscheint, während doch kurz vorher (frg. 31, Paul.) der entgegengesetzte Satz des classischen Rechts deutlich zum Ausdruck gebracht ist (vgl. auch XII 1, 18 [Iul. bei Ulp.]).

5. Über (nicht häufige) Anachronismen, die, abgesehen von der Einfügung justinianischen Rechts, durch Interpolation in die Texte der Classiker geraten sind, vgl. Gradenwitz Interp. 10ff. 19f. Appleton Interp. 106, 1. 216ff. de Medio (Faber) Bull. d. Ist. d. dir. Rom. XIII 216.

6. Wir kommen schliesslich zu denjenigen Interpolationen, welche unmittelbar an der Rechtsänderung zu erkennen sind, d. h. zu solchen Stellen, bei denen wir wissen, dass das classische Recht inhaltlich nicht mit dem, was uns die D. [533] bieten, übereinstimmte, oder annehmen dürfen, dass ihr Urheber von einem im iustinianischen Recht nicht mehr anerkannten Institut gesprochen hat. Auch hier müssen wir uns mit Beispielen begnügen, und zwar sollen vorzugsweise solche gewählt werden, welche eine gewisse grundsätzliche Bedeutung haben. Von den mehr gelegentlichen Rechtsänderungen sowie von umfangreicheren und zum Teil auch noch unerledigten Streitfragen, wie der nach der Interpolation der condictio certi und incerti, des ipso iure compensatur, nach der Befreiung durch Consumption oder Erfüllung bei Gesamtschuldverhältnissen und dgl. muss hier, wo es sich darum handelt, möglichst sichere Erkennungsmerkmale für die Umgestaltung der Texte zu gewinnen, abgesehen werden.

In ausserordentlich vielen Fällen ist mancipatio, mancipare, mancipio dare und accipere, remancipare durch traditio, tradere, per traditionem accipere, retradere wiedergegeben. Vgl. Schlossmann in Grünhuts Ztschr. VIII 440ff. Gradenwitz Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. VI 56ff. 277. VII 1, 49ff. Appleton Interpr. 254ff.

Auch die in iure cessio ist überall beseitigt; an ihre Stelle ist häufig ein blosses cedere oder concedere getreten, z. B. VIII 3, 11 (Cels.). VIII 3, 20 pr. (Pomp.). VIII 3, 21 (Paul.). XXI 2, 10 (Cels.). XXXII 37, 3 (Scaev.).

Schriftform beim Mietvertrag in XIX 2, 13, 11 (Ulp.), Beweis durch schriftliche Urkunden in XXII 3, 25, 4 (Paul.).

Ausgleichung der interdicta utrubi und uti possidetis in XLIII 21 (Ulp.), vgl. Inst. IV 15, 4 a.

Dass das publicianische Edict nicht so gelautet haben kann, wie es in VI 2, 1 pr. dem Ulpian zugeschrieben wird, ist klar. Um so mehr Zweifel bestehen über seinen wahren Wortlaut. Dass ferner in frg. 1, 2–3 pr. bei Ulpian und Paulus vor allem die mancipatio und in iure cessio erwähnt waren, und dass das legatum genauer durch den Zusatz per vindicationem gekennzeichnet war, dürfte man auch dann annehmen, wenn die Compilatoren ihre Änderungen nicht schon durch den Verlegenheitsausdruck alias pleraeque angedeutet und durch Ausdrücke wie satis (= sehr) multae und sunt … quibus … nancisceretur (statt nanciscatur) kenntlich gemacht hätten. Auch frg. 3, 1 ist mindestens durch Streichungen verderbt; Ulpian kann petet nicht mit ex iusta causa verbunden haben. Für die vielen hiermit zusammenhängenden Fragen muss es an dieser Stelle genügen, auf die jüngsten Behandlungen dieses Gegenstandes hinzuweisen: Lenel Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XX 11ff. v. Seeler ebd. XXI 58ff. Karlowa R. R.-G. II 1208ff.

Ersetzung von usucapio, usu capere durch longa oder diutina possessio, per longum tempus u. dgl., z. B. XXXIX 2, 15, 16. 27 (Ulp.). XLI 1, 48, 1 (Paul.). XLI 2, 26 (Pomp.). XLI 2, 43, 1 (Marcian.). XLI 4, 14 (Scaev.). In XLI 3, 31, 1 (Paul.) ist mobilium hinter usucapionibus eingefügt. Die Fristen der Usucapion des älteren Rechts sind durch statutum tempus u. dgl. ersetzt. Vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 53ff.

Pignus statt fiducia. Deutlich tritt die Interpolation in Dig. XIII 7, 8, 3 zu Tage, wo pignus [534] im Vordersatz durch eam aufgenommen wird (Gradenwitz Interp. 37). In Dig. XXIV 3, 49, 1 ergiebt sie sich aus Vat. frg. 94. In einer Reihe von Stellen lässt sie sich aus deren Inscriptio erweisen (Lenel Ztschr. d. Sav.-Stiftg. III 104ff.). Die Wendungen pignoris causa tradere und accipere muss man mit Gradenwitz (Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 46ff.) als für fiduciae causa mancipio dare und accipere eingeschoben ansehen. Ausserdem aber ist diese Interpolation noch an sehr vielen anderen Stellen anzunehmen, ohne dass sie sich überall mit Sicherheit nachweisen lässt. Vgl. auch Appleton Interp. 150ff.

In Dig. XIII 7, 4 (Ulp.) wird für den Fall eines pactum ne liceat distrahere dem Gläubiger der Verkauf gestattet, wenn er ihn dem Verpfänder dreimal vergeblich angedroht hatte. Aus Paul. Sent. II 5, 1 (vgl. Gord. Cod. Iust. VIII 27, 7) sehen wir, dass das nicht classisches Recht war.

Die Vorschrift Iustinians, dass die Interessenforderung die dupli quantitas nicht überschreiten dürfe, findet ihren Widerklang in Dig. XIX 1, 44 (Afr.). Vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XIII 126. Über das sog. beneficium competentiae s. o. S. 523.

Über den animus novandi vgl. Gradenwitz Interp. 218f.

Compensare für deducere. Vgl. Lenel Ztschr. d. Sav.-Stiftg. IV 117ff.

Fideiussor für Sponsor, fidepromissor, adpromissor, insbesondere bei den praetorischen Stipulationen (Lenel Paling. praef. VII 1), aber auch sonst sehr häufig, ohne dass sich genügende Sicherheit gewinnen liesse; vgl. namentlich XVII 1, 29, 6 (Gai. III 121. Lenel Paling. II 413, 5). Bisweilen stehen die fideiussores auch für praedes, vgl. XXVII 8, 1 pr. (Ulp.). XLVI 1, 68 (Paul.). L 1, 2, 5 (Ulp.). L 8, 3 pr. (Ulp.) und Lenel z. d. St.

Da der adstipulator dem iustinianischen Recht unbekannt war, musste auch das zweite Capitel der lex Aquillia (Gai. III 215f.), wie Dig. IX 2, 27, 4 richtig bemerken, in desuetudinem abire. Aber Ulpian kann das nicht geschrieben haben. Constituere, constitutum für recipere, receptum (argentariorum); vgl. Lenel Ztschr. d. Sav.-Stiftg. II 62ff.

Legitima (-ae) usura (-ae) für centesima usura, supra legitimum modum, für supra centesimam (usuram) z. B. XII 6, 26 pr. (Ulp.). XIII 4, 2, 8 (Ulp.). XIX 1, 13, 26 (Ulp.). XXVI 7, 7, 4. 7. 10 (Ulp.). In XIII 7, 10, 3 ist legitimo modo eingefügt.

Evictio für auctoritas (vgl. Lenel Ed. perp. 424ff.) z. B. XXI 2, 39 (Iul.: ob im pr. bei der utilis de evictione stipulatio an eine vom Richter zu unterstellende stillschweigende stipulatio duplae, ähnlich der stipulatio tacita bei der Dotalklage, gedacht ist, oder ob stipulationem für actionem verschrieben ist, muss dahingestellt bleiben; Lenel: barer Unsinn). XXI 2, 69 (Scaev.); vgl. auch XXI 2, 76 (Ven.) auctoritatem, id est actionem pro evictione. Pro evictione satis dare, accipere, cavere lässt mehrfach ein secundum mancipium satis dare u. s. w. vermuten: z. B. XIX 1, 13, 17 (Ulp.). XXI 2, 20. 22 (Pomp.); vgl. Lenel z. d. St.

Über das interpolierte Reurecht s. Gradenwitz [535] Interp. 146ff.; Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XIV 121ff. Lenel ebd. IX 181f.

Über die sog. actio praescriptis verbis s. Gradenwitz Interp. 123ff. Cogliolo Arch. giur. XLI 194ff.

Dotis promissio für dotis dictio, kenntlich an dem stehen gebliebenen doti promittere z. B. XVII 1, 47 pr. (Pomp.). XXIII 3, 59, 1 (Marcell.). XXIII 5, 9, 2. 3 (Afr.). XLVI 2, 31, 1 (Ven.), oder an den Formelworten der dictio (doti tibi erit) z. B. XXIII 3, 25 (Paul. pacta est); ebd. 44, 1 (M.); ebd. 46, 1 (Iul.); ebd. 57 pr. (Lot.); ebd. 59 pr. (Marcell.). L 16, 125 (Proc).

Actio dotis oder de dote für actio (iudicium) rei uxoriae; ganz regelmässig, so dass Belege überflüssig sind.

Ersetzung der Rückzahlungsfristen der Dos im classischen Recht (annua bima trima die) durch statutum (legibus) tempus u. dgl. Vgl. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 55. Aus demselben Grunde ist, wie wir jetzt zu erkennen vermögen (oben S. 523), in Dig. XVII 2, 65, 11 (Paul.) eadem die für iisdem diebus gesetzt (Krüger Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 225f.).

Beseitigung der retentiones bei der Dotalklage z. B. XXIV 1, 66 (Scaev.), repeti für retineri XXV 2, 23 (Afr.), actionem für retentionem (Lenel z. d. St.).

Adoptio principis auctoritate statt per populum Dig. I 7, 2 (Gai. vgl. Inst. I 98). In Dig. I 7, 5 haben wir augenscheinlich einen Niederschlag der Umgestaltung der Adoption durch Iustinian (Cod. VIII 47, 11).

Iustinian bestimmte im J. 529 (Cod. V 30, 5), dass für die tutela legitima die Volljährigkeit des Vormunds Voraussetzung sein solle. Mit Rücksicht hierauf sind interpoliert Dig. XXVI 4, 8 (Paul.) si perfectae aetatis sunt. XXVII 3, 9, 1 (Ulp.) perfectae aetatis constituti. XXVII 7, 1 pr. (Ulp.) si legitimae aetatis et masculus est. Vgl. Eisele Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. XIII 129. XVIII 4f.

Nach der Lex Atilia geschah die Ernennung von Vormündern a praetore urbano et maiore parte tribunorum plebis (Gai. I 185. Ulp. 11, 8). Da die Tribunen für das iustinianische Recht nicht mehr passten, wurden die sie erwähnenden Stellen umgewandelt z. B. III 1, 3 pr. XL VI 7, 3, 5 (Ulp.); vgl. Lenel Ed. perp. 63, 18; Paling. II 445, 2. 870. 2.

Ersetzung von tutor durch curator: so bei der Geschlechtsvormundschaft, insbesondere bei dem tutor dotis constituendae gratia (Gai. I 178. Ulp. 11, 30), z. B. XXIII 3, 60 (Cels.). XXIII 3, 61 (Ter. Clem.). XXVI 7, 43,1 (Paul.), ferner bei dem tutor praetorius zum Zwecke der Processführung zwischen dem Mündel und dem ordentlichen Vormunde (Gai. I 184. Ulp. 11, 24; vgl. Iust. I 21. 3), z. B. XXVI 1, 3, 2–4 (Ulp.). XXVI 1, 5 (Pomp.). XXVI 2, 24 (Iav.). XXVII 3, 9, 4 (Ulp.); vgl. auch XXVI 7, 1, 3 (Ulp.). Gradenwitz Interp. 52, 1. Appleton Interpol. 142ff.

Ersetzung der nach dem praetorischen Edict und der Lex Papia Pappaea dem Patron aus dem Nachlass des Freigelassenen gebührenden pars dimidia durch debita (certa) portio u. dgl. (vgl. Cod. Iust. VI 4, 4), z. B. XXXVIII 2. 1, 2; ebd. 3, 10. 20 (Ulp.). XXXVIII 2, 26 (Afr.).

[536] Adire ist gewiss häufig für cernere hereditatum, aditio für cretio eingefügt, doch lässt sich die Interpolation nur selten mit Sicherheit behaupten. Vgl. z. B. XXIX 2, 35, 1–2 (Ulp.). XXXVI 2, 31 (Scaev., Lenel Paling. II 228, 5–8).

Da Iustinian die caduca aufhob (Cod. VI 51), so mussten sie in den D. beseitigt werden. Meist geschah dies durch Streichungen, bisweilen auch durch Interpolationen, z. B. XXXIV 3, 21 (Ter. Clem., Lenel Paling. II 340, 2). XXXVI 1, 9 pr. u. 2 (Ulp.). Vgl. Eisele Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 9ff. 30ff.

Die Ausgleichung der legata und fideicommissa (Cod. VI 43, 2) hat die bekannte Interpolation von Dig. XXX 1 (Ulp.) hervorgerufen: per omnia exaequata sunt legata fideicommissis. Vgl. auch XXXI 89, 4 (Scaev.) und dazu Gradenwitz Zeitschr. der Sav.-Stiftg. VII 1, 69. 20 Auch das Bestreben, die Spuren der Verschiedenheiten zwischen dem legatum per vindicationem und per damnationem zu tilgen, tritt mehrfach deutlich hervor, z. B. V 1, 38 (vgl. Eisele Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 9. Lenel Paling. I 559, 5). XXX 33 (Paul., stark interpoliert, Eisele ebd. VII 1, 30. X 38. Gradenwitz Interp. 12f. Kalb Juristenlatein 77. Appleton Interp. 29f.). XXX 84, 13 (Iul., vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 65ff.). XXX 85 (Paul., vgl. Eisele ebd. 8f.). XXXI 76, 8 (Pap., Eisele ebd. 7f.).

Das interdictum quorum bonorum stand nach classischem Recht dem bonorum possessor, nach iustinianischem dem Erben zu (Lenel Ed. perp. 362f.; Ztschr. d. Sav.-Stiftg. III 182f.); danach ist in XLIII 3, 1 (Ulp.) heres eingefügt.

SC Trebellianum für Pegasianum z. B.XXXVI 1, 16 u. 17, 1 (Ulp.), aber wohl noch erheblich öfter.

Eine besonders grosse Anzahl von Interpolationen ist daraus zu erklären, dass den Erörterungen der Classiker das zweiteilige Verfahren mit Formeln zu Grunde lag, während es zu Iustinians Zeit längst überwunden und durch den magistratlichen Cognitionsprocess ersetzt war. Hierher gehören:

die nicht seltene Verwandlung von ius in iudicium z. B. Dig. II 8, 2 und V 1, 79. XXVI 7, 1, 3. 4 (Ulp.): in iudicium vocare; II 10, 1. 2. 3 (Ulp.) und II 11, 10, 2 (Paul.): ad iudicium (non) venire; XLIII 24. 18, 1 (Cels.): ad iudicium adesse;

die Ersetzung des Magistrates durch den iudex, allgemein in V 1, 1 (Ulp.): iudicis, qui tribunali (!) praeest vel aliam iurisdictionem (!) habet. XI 1, 4, 1 (Ulp.): apud magistratus … vel alios iudices; iudex statt praetor z. B. XXIII 3, 61, 1 (Ter. Clem.): iudex qui [curatorem] constituit. XXV 3. 1. 6 (Ulp.). XXX 84, 13 (Iul.; vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XVIII 7). XLV 1, 122, 5 (Scaev.): praetor tutelarius? vgl. Lenel Paling. II 267, 2; iudex für Gemeindebehörden. II 1, 11 pr. (Gai.), vgl. Lenel Paling. I 189, 6. Mehrfach sind aber auch da, wo es sich schon in classischer Zeit um eine extraordinaria cognitio handelte, die Namen der einzelnen Magistrate, weil diese unter Iustinian nicht mehr oder nicht mehr allein zuständig waren, unterdrückt und durch iudices ersetzt; so in der Schrift Ulpians [537] de officio consulis (Lenel Paling. II 951ff.); vgl. ferner II 1, 19 pr. (Ulp.). XXXIV 1, 17 (Scaev.). XLV 1, 122, 5. Insbesondere ist der competens iudex überall als interpoliert anzusehen (Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 62ff.). Die beliebte Wendung is, cuius notio est ist jedenfalls in vielen Fällen ein Emblem. Die Niederreissung der villa in Dig. X 3, 20 ist nach Pomponius kaum motu iudicis, sondern wohl auf Anordnung eines Magistrates erfolgt.

Auch die verschiedenen Arten der Richtercollegien sind häufig verwischt und durch iudices schlechthin ersetzt, so namentlich die recuperatores; vgl. Lenel Ed. perp. 20, 5, zweifelnder Wlassak Processges. I 179, 12.

Selbstverständlich mussten auch die in den Schriften der Classiker so häufig erwähnten Klagformeln aus dem neuen Gesetzbuch verschwinden (vgl. III 4, 46, 1 [Paul.]). Nicht nur darf man annehmen, dass häufig formula durch actio oder edictum wiedergegeben ist, vgl. z. B. XXI 1, 25, 9. 38, 11 (Ulp.), vielfach schimmern auch Bestandteile und Wortlaut der Formeln unter der Decke hervor. So z. B. VI 1, 1, 2 (Ulp.): ex iure Romano statt Quiritium und ex lege Quiritium statt ex iure Quiritium der formula petitoria; IX 1, 1 11 (Ulp., vgl. Lenel Ed. perp. 155). XIII 3, 1 pr. (Ulp., vgl. Lenel Ed. perp. 184f.; Paling. II 575, 1). XIII 5, 16 § 2 u. 4 frg. 18 pr. (Ulp., Lenel Ed. perp. 197f.; Paling. II 578f.).

Fideiussor iudicio sistendi causa statt vindex. Vgl. Lenel Ed. perp. 54.

Cautio (stipulatio) iudicii sistendi causa statt vadimonium; iudicio sisti promittere statt vadimonium facere. Vgl. Lenel Ed. perp. 65ff.

Cautio iudicatum solvi sehr häufig – aber keineswegs immer – für pro praede litis et vindiciarum. Vgl. Lenel Ed. perp. 409ff.

Dass statt des procurator und neben ihm in einer grossen Anzahl von Stellen der cognitor genannt war, ist klar. Sicher war ersteres z. B. in Dig. III 3, 42, 2 der Fall (vgl. Gai. IV 101), aber in den meisten Stellen lässt sich keine Gewissheit erlangen. Vgl. Lenel Paling. praef. VII 7.

Die von Iustinian durchgeführte (schon von seinen Vorgängern begonnene) Umgestaltung der Wirkung der pluris petitio (Cod. III 10, 1–2) hat zur Folge gehabt, dass in Dig. XI 1, 1, 1 (Call.) aus plus petendo causa cadat geworden ist: interdum plus petendo aliquid damni sentiat.

Auch die folgenden Worte (XI 1, 1, 2): interrogatoriis autem actionibus hodie non utimur sind ganz gewiss nicht im Zeitalter der Severen geschrieben.

Über das iusiurandum in iure delatum hat Demelius Schiedseid und Beweiseid (1887) Licht gebracht. Über damit zusammenhängende Interpolationen vgl. Gradenwitz Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. VIII 275f.; Bull, dell’ Ist. d. dir. Rom. II 4f. 10.

Die Besonderheiten des Verfahrens mit Interdicten konnten in der iustinianischen Compilation keinen Platz mehr finden (Inst. IV 15, 8); auch durch Interpolationen suchte man seine Spuren zu beseitigen, z. B. XLII 8, 10 pr. (Ulp., vgl. Lenel Paling. II 852). XLIII 17, 1 pr. und frg. [538] 3, 11 (Ulp.). L 17. 154, 1 (Ulp.). VgL hierzu Lenel Ed. perp. 379; Paling. II 820, 1. 2. 822, 1. 4.

Auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes ist die dem Schuldner nach dem Urteil gewährte Frist der dies XXX iusti (XII tab. 3, 1 Schöll) durch statutum tempus u. dgl. ersetzt. Gradenwitz Ztschr. d. Sav.-Stiftg. VII 1, 52f.

Eine der bekanntesten Interpolationen auf demselben Gebiete findet sich in Dig. VI 1, 68 (Ulp.), wo der richterliche Restitutionsbefehl manu militari vollstreckt werden soll. Auch an der Interpolation von VI 1, 80 (Fur. Anth.: Übertragung des Besitzes in der rei vindicatio von dem ihn abläugnenden Beklagten auf den Kläger, ohne dass dieser sein Eigentum zu beweisen braucht) kann kaum ein Zweifel bestehen.

Über die Wendung in libertatem proclamare beim Freiheitsprocess vgl. Gradenwitz Interp. 101. Wlassak in Grünhuts Ztschr. XIX 715ff. Schlossmann Ztschr. d. Sav.-Stift. XIII 225ff. Gradenwitz ebd. XIV 118ff. Jedenfalls wird man, da Iustinian den adsertor libertatis beseitigte (Cod. VII 17, 1), in den Stellen der D., in welchen die Person, um deren Freiheit es sich handelt, als Processpartei auftritt (z. B. XL 12, 9 pr. u. 2 [Gai.]; ebd. 27, 2 [Ulp.]) eine Interpolation anzunehmen haben. Vgl. auch XLVII 10, 11, 9 (Ulp.): seque adserit statt et adseritur (Lenel Paling. II 770, 5).

Die Processverjährung des iustinianischen Rechts finden wir in II 12, 1, 2 (Ulp.). XLVI 5, 10 (Ulp.).

Eine Reihe von Interpolationen hat auch das gänzlich veränderte öffentliche Recht hervorgerufen. So rührt das Imperfectum in Dig. I 13, 2. 4 (Ulp. über die Quaestoren) zweifellos von den Compilatoren her. Vgl. ferner 19, 12, 1 (Ulp.): senatores autem accipiendum est eos, qui a patriciis (!) et consulibus (!) usque ad omnes illustres viros (!) descendunt. II 1, 13, 1 (Ulp.): magistratus autem vel is, qui in potestate aliqua sit, utputa proconsul vel praetor, vel alii (!) qui provincias regunt. IV 2, 3, 1 (Ulp.): populi Romani magistratus vel(!) provinciae praeses. XVIII 1, 20 (Pap.): legatus Augusti id est praeses vel corrector provinciae (Correctores provinciarum gab es zu Papinians Zeit noch nicht, den Legatus Augusti pro praetore, den der Jurist meinte, zu Iustinians Zeiten nicht mehr). XXXIX 4, 1, 1 (Ulp.): mindestens ist ab aerario gestrichen. L 16, 238 pr. (Gai.): plebs est ceteri cives sine senatoribus (vgl. Gai. I 3). Auch ob Dig. I 4, 1, so wie die Stelle lautet, von Ulpian herrührt, unterliegt berechtigtem Zweifel.

In diesem Zusammenhange sei schliesslich auch die so sehr häufige Einfügung des aureus oder solidus für je 1000 Sesterzen erwähnt (vgl. Inst. III 7, 3), Lenel Paling. praef. VII 11.

Viel geringer sind die Spuren des Christentums in den D. Wenn wir von Interpolationen absehen, die nur mittelbar durch die veränderten religiösen und sittlichen Anschauungen hervorgerufen sind, wie XXIV 2, 6 (Iul.) und XXIV 3, 22, 7ff. (Ulp.), so beschränken sie sich darauf, dass die Compilatoren da, wo die classischen Juristen den Namen eines ihrer Götter nannten, deus eingesetzt haben; z. B. XXXIV 2, 38, 2 [539] (Scaev.). XLIX 14, 3 pr. (Call.), fraglicher XII 2, 8, 4(Ulp.). Vgl. Lenel z. d. St.

B. Bewertung der Interpolationenforschung. 1. Dass die Gewissheit, mit der man auf Grund der im vorstehenden Überblick angegebenen Gesichtspunkte eine Interpolation behaupten darf, nicht immer die gleiche ist, liegt auf der Hand. Am sichersten geht man da, wo deutlich zu erkennen ist, dass späteres Recht in die Texte der Juristen hineingetragen ist, wo also die Behauptung, dass der Wortlaut von dem Classiker herrühre, ihm einen Anachronismus unterstellen würde. Ferner braucht man da, wo eine Vergleichung mit vorjustinianischen Texten möglich ist, in der Regel nicht davor zurückzuschrecken, die Abweichungen in den D. als Interpolation anzusehen. Ein absolut zuverlässiges Mittel ist freilich auch diese Vergleichung nicht. Es bleiben Zweifel möglich, ob der herangezogene Text den echten Wortlaut bietet: bei Paul. Sent. I 4, 7 z. B. scheint sine ulla exceptione eingeschoben zu sein, während es in Dig. III 5, 36, 2 fehlt. Aber solche Fälle können doch nur als seltene Ausnahmen angesehen werden. Anders verhält es sich bei den oben unter A 2 und 3 angeführten Erkenntnismitteln. Zunächst ist unser Wissen über den Sprachgebrauch der Kaiserzeit doch in vielen Punkten noch lückenhaft und unsicher. Sprachwidrigkeiten können in manchen Fällen auch durch ungeschickte Streichungen der Compilatoren hervorgerufen sein (z. B. der Acc. c. Inf. ohne regierendes Verbum oder ohne Subject). Auch sind (sprachliche Fehler bei den Juristen des 2. und 3. Jhdts. nicht unbedingt ausgeschlossen. Graecismen können auch bei ihnen untergelaufen sein, insbesondere wenn sie aus griechischen Reichsteilen stammten (Ulpian, Kallistratos), aber auch sonst, denn das Griechische war damals Weltsprache. Aber immerhin war ihnen das Lateinische eine lebendige Sprache, deren sie (vielleicht mit Ausnahme des Kallistratos) völlig mächtig waren, während es bei den Byzantinern, welche die D. abfassten, nur in den Kanzleien und in der Litteratur sein Dasein fristete. Vor allem aber sind sprachliche Fehler in vielen Fällen (z. B. falscher Modus, falsches Tempus) zweifellos auf Schreibfehler zurückzuführen (vgl. Kalb Juristenlatein 64ff.), kommen doch auch sonst in unserer Überlieferung genug derartige Versehen vor (z. B. Gai. I 59). Vgl. in dieser Hinsicht z. B. Dig. XI 7, 23 (Paul.): si in dotem(!) ducenta sint, in hereditate(!) ducenta. XXVII 9, 1, 2 (Ulp. orat. Severi): praetor … aestimet, quae possunt [statt possessiones] alienari obligarive debeant. XLIII 17, 4 (Ulp.): ususfructus statt usus. Aber demgegenüber muss man doch immer in Betracht ziehen, dass unsere D. verhältnismässig gut überliefert sind, und kommt es vor allem auf die Art des Fehlers an. In Dig. IV 2, 6 (Gai.) könnte ja in constantissimo homine cadat verschrieben sein. Auch Dig. I 8, 5 (Gai.): retia ex mare(!) reducere und in mare(!) piscantibus möchte man dasselbe annehmen. Wenn wir aber unmittelbar darauf lesen casam in litore ponere, in qua(!) se recipiant, und wenn wir den ersten und letzten dieser Fehler auch in der Parallelstelle der Inst. II 1, 5 finden, wenn wir in Betracht [540] ziehen, dass ibi für eo und ubi für quo jedenfalls keine Schreibfehler sind, und dass auch im Codex Iustinanus ähnliches begegnet, so spricht doch entschieden mehr für eine willkürliche Änderung. Vgl. auch die obigen Beispiele (S. 526), wo entschieden in vielen Fällen von einem Versehen keine Rede sein kann. Mit Sicherheit kann man also aus sprachlichen und stilistischen Fehlern nicht immer eine Interpolation erschliessen. Treten sie vereinzelt auf, so ist Vorsicht dringend geboten. Aber in den meisten und wichtigsten Fällen verraten sich die Compilatoren durch die Häufung solcher Fehler, anstössiger Ausdrücke und Wendungen und treten auch noch sachliche Bedenken hinzu.

Was schliesslich die erläuternden und einschränkenden Zusätze mit id est, nisi u. s. w. anlangt, so sind sie natürlich auch in den echten Texten der Juristen nicht ausgeschlossen; vgl. z. B. Gai. I 99: rogetur id est interrogetur (vgl. Dig. I 7, 2 pr.). Paul. Sent. III 6, 60: nisi de his quoque manifeste sensisse testatorem possit ostendi; dass ferner auch die humanitas und pietas (oben S. 531) bei den Classikern eine Rolle spielten, kann nicht in Abrede gestellt werden; auch der Aufbau mit si quidem … sin vero (oben S. 528) findet sich schon bei Gaius IV 100f. 106f. Ferner können derartige Wendungen auch auf Glossemen beruhen, sei es dass diese sich schon in den von den Compilatoren benutzten Texten fanden, sei es dass sie sich erst später in die D. eingeschlichen haben. Bei gar zu argen Trivialitäten mag diese Annahme in vielen Fällen näher liegen, als die einer Interpolation, z. B. Dig. II 14, 7, 8 (Ulp., vgl. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. XVIII 38). IV 2, 9 pr. (Ulp.): metum illatum id est si illatus est timor. XVII 2, 63, 5 (Ulp.): ad communicandas partes id est exaequandas. XXV 1, 5, 3 (Ulp.). XXXIII 7, 6 (Scaev.): viva testatrice … vivente testatrice. XLI 1, 13 (Ner.): dominium .... id est proprietas. XLIII 23, 1, 8 (Ulp.): hoc est aedificio. Eine sichere Grenze wird sich nicht ziehen lassen. Zu beachten aber ist, dass derartige Wendungen, wenn sie auch schon bei den Classikern vereinzelt vorkommen, und wenn sie auch in manchen Fällen als Glosseme zu erklären sind, doch in den Constitutionen Iustinians so häufig begegnen, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit für die Hand der Compilatoren spricht. Und ferner, dass sie mindestens da, wo sie mit anderen Verdachtsgründen zusammentreffen, eine Unterstützung für die Annahme einer Interpolation bilden. Vgl. über diese Fragen Gradenwitz Interp. 1ff. 173. Eisele Ztschr. d. Sav.-Stfg. X 297. XI 2f. XVIII 37ff. Appleton Interp. 4. 47. 248f. Mitteis Symbolae Pragenses 130ff.

2. Alles in allem finden wir durch unsere Untersuchungen das, was Iustinian (c. Δέδωκεν 10 oben S. 521) über das Verhältnis seines Gesetzbuches zu den ihm zu Grunde liegenden Texten der Classiker sagt, vollauf bestätigt: dass Unzähliges verändert sei. Sie zeigen uns aber auch, dass die Compilatoren keineswegs blos diejenigen Umgestaltungen vornahmen, welche um der Wandelungen des Rechts willen, die sie berücksichtigen mussten und die sie selbst schufen, notwendig waren, dass sie auch nicht blos vereinfachten und [541] ausglichen und – in ihrem Sinne – Unklares zu verdeutlichen suchten. In sehr vielen Fällen haben sie sachlich und namentlich auch sprachlich an den Texten der Juristen geändert, blos weil ihnen das, was sie selbst schrieben, besser erschien als das, was sie lasen. Hierüber kann, mag man auch vieles ihrer Flüchtigkeit und ihrem Missverständnis zur Last legen, kein Zweifel bestehen. Die Formgebundenheit des classischen Rechts war ihnen ein Hemmnis der Entwicklung, seine Sprache erschien ihnen als altväterisch und ungelenk, ihr eigener Curialstil eleganter und auch wohl dem Richter ihrer Zeit verständlicher. Gradenwitz hat einmal (Bull. d. Ist. d. dir. Rom. II 3) in Anlehnung an die bekannte Einteilung der Verwendungen (Ulp. Dig. XXV 1, 1. Paul. Dig. L 16, 79) von interpolationes necessariae, utiles und voluptuariae gesprochen (vgl. auch Eisele Beiträge 225, 2). ‚Luxusinterpolationen‘ sind nun einmal nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch Krüger Quell. u. Litt. 332, 44). Und zum mindesten auf sprachlichem Gebiete darf man sich nicht scheuen, auch von Liebhabereien und Willkürlichkeiten der Compilatoren zu reden. Die Vergleichung, welche Grupe (Ztschr. d. Sav.-Stfg. XIV 224ff. XV 327ff.) zwischen den aus dem Codex Theod. entlehnten Stücken des Codex Iust. mit den anderweit erhaltenen Constitutionen des ersteren angestellt hat, zeigt, dass die Compilatoren auch da, wo der Abstand der Sprache; ein ungleich geringerer war, als gegenüber der classischen Litteratur, doch überall im einzelnen geändert haben. Vgl. Gradenwitz Interp. 191ff. (Schirmer Ztschr. d. Sav.-Stfg. VIII 156). Kalb Jagd n. Interp. 13. 15. 78.

3. Wichtiger noch ist für uns die Frage nach dem Werte der Interpolationenforschung für die Erkenntnis der classischen Jurisprudenz. Hier müssen wir allerdings bekennen, dass wir in der Regel nicht über das negative Ergebnis, dass der Jurist das nicht geschrieben haben kann, was ihn die D. sagen lassen, hinauskommen. Aber es ist schon von grossem Werte, wenn wir den Classiker gereinigt von den Schlacken der Spätzeit zu erkennen vermögen. In positiver Hinsicht wird es in ausserordentlich vielen Fällen bei Vermutungen sein Bewenden haben müssen. Gerade hiergegen wird in neuerer Zeit viel gefehlt, bei manchen Arbeiten wird man sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass es der Herren eigner Geist ist, den sie als den der Classiker aus den D. herauszulesen suchen.

V. Wiederholungen und Widersprüche.

Nur die in die D. aufgenommenen Stellen sollten fortan Geltung haben, diese aber bei allen die gleiche sein (c. Deo 5; Tanta 10. 20 a). Das Verlesen aus den Schriften der Juristen selbst und die Stimmenzählung nach dem Citiergesetz war damit völlig beseitigt. Diese Vorschrift musste es um so wünschenswerter erscheinen lassen, dass sich keine (den Richter verwirrenden) Wiederholungen in dem neuen Gesetzbuch fänden und namentlich, dass die in der Litteratur in so reichem Masse vorhandenen Meinungsverschiedenheiten der Juristen beseitigt würden. Und in der That hat der Kaiser auf diese Punkte grosses Gewicht gelegt.

1. In der c. Deo 4. 9 schrieb er vor, dass [542] alle similitudines gegenüber dem Codex sowie im Gesetzbuch selbst vermieden werden sollten, und er glaubte auch, dass dieses Ziel wenigstens im grossen und ganzen erreicht worden sei (c. Tanta pr.): wenn doch eine Wiederholung untergelaufen sei, so solle das mit der Unzulänglichkeit der menschlichen Natur, die nicht jede Unvollkommenheit zu überwinden im stande sei, entschuldigt werden (c. Tanta 14). Nichtsdestoweniger finden sich nicht nur parallele (d. h. inhaltlich ähnliche), sondern auch dem Wortlaute nach gleiche Stellen aus demselben Werke und Buche (sog. leges geminatae) in beträchtlicher Zahl. Sie sind von Bluhme (Diss. de geminatis et similibus quae in Digestis inveniuntur capitibus 1820, S. 21ff.) zusammengestellt und auch in Mommsens Angaben der D. angeführt. Dass sie beabsichtigt gewesen seien, darf man gewiss nicht (mit Bluhme 18) annehmen. Vgl. Krüger Quell. u. Litt. 330. Karlowa I 1009. Bluhme Ztschr. f. gesch. R.-W. IV 298. 306. 310. 344ff.

2. Ebenso verlangte der Kaiser von seinen Compilatoren die Tilgung aller Controversen und sonstigen Widersprüche (ἀντιμονίαι, c. Deo 4. 8) und behauptet auch, dass sich solche nicht fänden: wenn man nur genau die Voraussetzungen einer jeden Stelle prüfe, so würden sich ihre Verschiedenheiten schon ergeben (c. Tanta pr. 10. 15). Auch hier täuscht sich Iustinian oder vielmehr die Verfasser der D., welche ihm jene Worte eingaben, offenbar. Widersprüche finden sich in grosser Zahl (z. B. XLI 3, 27 [Cels. b Ulp.] und XLI 10, 3 [Nerat. b. Pomp.], ebd. 5 [Nerat.]; XXXV 1, 24 [Iul.] und L 17, 161 [Ulp.]; XIII 7, 41 [Paul.] und XX 1, 22 [Mod.]) und alle Kunst – und Künstelei! – der Auslegung hat sie bis auf den heutigen Tag nicht zu beseitigen vermocht. Vgl. darüber Krüger Quell. und Litt. 329, 17. 330. Karlowa I 1009.

VI. Überlieferung und Ausgaben. Über die Hss. zu den D. vgl. Mommsens grosse Ausgabe XII ff. (dazu Zachariae Ztschr. f. Rechtsgesch. X 165ff.). Krüger Quell. und Litt. 380ff. Allen voran steht der Codex Florentinus, um 600 n. Chr. entstanden (Mommsen XL), von griechischen Schreibern angefertigt (ebd. XXXVIIIf.), nach einer bis in das 13. Jhdt. zurückreichenden (Hartwig N. Arch. f. ältere deutsche Geschichtskunde IV 416; vgl. Pernice Ztschr. d. Savigny-Stift. VI 300), aber wenig zuverlässigen (Savigny Gesch. d. R. R. im Mittelalt. III² 92ff. Mommsen XII Note 2) Überlieferung aus Amalfi stammend, seit Mitte des 12. Jhdts. in Pisa nachweisbar (daher früher auch Cod. Pisanus), seit 1406 in Florenz, zuerst im Palazzo vecchio, seit 1786 in der Laurentianischen Bibliothek aufbewahrt (Mommsen XIIff.). Die neuerdings von Zdekauer Sull’ origine del manoscritto pisano (Prolusione al corso di storia del diritto italiano nella R. Università di Siena 1890, auch Studi Senesi VI 287ff.; vgl. ferner Bull. d. Ist. di dir. Rom. III 149ff.) aufgestellte Behauptung, dass die Hs. in Ravenna nachweisbar sei, entbehrt der sicheren Grundlage; vgl. Mommsen Ztschr. d. Sav.-Stiftg. XI 302f. Buonamici Arch. giur. XL VI 60ff. Zur Zeit ist eine phototypische Reproduction des Cod. Flor. im Erscheinen begriffen; vgl. Buonamici Arch. giur. L 379ff. Scialoja [543] Bull. d. Ist. di dir. Rom. III 13ff. Neben dieser Hs. haben selbständige Bedeutung nur die kurzen Neapolitaner (B. 10), Pommersfelder (B. 45) und Berliner (B. 1) Bruchstücke. Die jüngeren, mit dem 11. Jhdt. anhebenden Hss. (sog. littera Bononiensis, Vulgat-Hss.), von denen man früher annahm, dass sie auf einen von der Florentiner Hs. unabhängigen Archetypus zurückgingen (Savigny Gesch. d. R. R. im Mittelalt, III² 449ff.), sind nach Mommsens Untersuchungen (LXVIff.) mittelbar aus der Florentiner geflossen, weisen aber bis zum 34. Buch von dieser unabhängige Correcturen auf. Mommsen hat diese seine Ansicht mit Recht auch gegen Fitting (Jurist. Schriften d. früh. Mittelalt. 207f., vgl. Ztschr. f. Rechtsgesch. XIII 285ff. XVII 335ff.) aufrecht erhalten (Ztschr. f. Rechtsg. XIII 196ff.). Vgl. Conrat Epitome exactis regibus XLIff.; Gesch. d. Quell. u. Litt. d. R. R. im frühen Mittelalt. I 503f. Krüger Quell. u. Litt. 383. Aus der neueren Litteratur über die Textkritik der D. sind ferner hervorzuheben Fuchs Krit. Studien zum Pandektentext (1867). Huschke Zur Pandektenkritik (1875); weitere Beiträge (herausgegeben von Wlassak) Ztschr der Sav.-Stiftg. IX 331ff. Amann Die Grundsätze der heutigen Pandektenkritik, geprüft an der sog. Lex Gallus (1878). Zachariae Ztschr. d. Sav.-Stift. VIII 206ff. X 252ff. bes. 283ff. Vgl. auch die S. 522 angeführte Litteratur.

Über die älteren Ausgaben s. Rudorff R. R.-G. I 344ff. Brinz Pand. I² 38ff. Krüger Quell. und Litt. 386ff. Den heutigen kritischen Anforderungen entsprechen nur die beiden von Mommsen, die sog. grosse (Berlin 1870) und die kleine Stereotypausgabe.

Litteratur (ausser den im Verlaufe des Artikels angeführten, einzelne Punkte behandelnden Arbeiten): Zimmern Gesch. d. Röm. Privatrechts I 217ff. Puchta Institutionen10 § 139. Rudorff Röm. Rechtsgeschichte I 299ff. Teuffel Röm. Litt.-Gesch. § 488, 6f. Karlowa Röm. Rechtsgeschichte I 1007ff. Krüger Quellen u. Litteratur d. Röm. Rechts 323f. 327ff. Landucci Storia del dir. Rom. I² 285ff. Kipp Quellenkunde 102. 104ff.

[Jörs. ]

  1. Diese Worte waren bis auf den Zwischensatz geschrieben, ehe mir die Arbeiten von Mommsen und Krüger zugingen. Da die Frage voraussichtlich fürs erste nicht ruhen wird, habe ich mich nicht entschliessen können, zur Widerlegung lediglich auf diese Schriftsteller zu verweisen. Nur einige Kürzungen und Umgestaltungen habe ich an meinem ursprünglichen Text vorgenommen.
  2. Darin bezeichnet E Edictsmasse, P Papiniansmasse, S Sabinusmasse, A Appendix.
  3. Die doppelte Reihenfolge der Massen in diesem und den übrigen bei Bluhme 299ff. aufgeführten Titeln darf man nicht als Versetzung auffassen. Vgl. u. S. 515.
  4. Solche Versetzungen aus einer Masse in die andere sind in den folgenden Tabellen mit † bezeichnet, Versetzungen innerhalb einer Masse gegenüber der Reihenfolge, in der die Schriften gelesen und excerpiert wurden, mit *. Von solchen Werken, aus denen nur wenig Fragmente entnommen sind, wird hier, da ihre Beweiskraft eine geringere ist, der Raumersparnis wegen abgesehen. Die Regel ist aber auch bei ihnen unschwer zu erkennen. Zu beachten ist für die Tabellen ferner, dass ein Teil der Edictscommentare (Ulp. XXVI–LI; Paul. XXVIII-XLVIII Mitte; Gai. ad ed. prov. IX–XVIII) zur Sabinusmasse gehörten, und dass bestimmte Stücke der Edictscommentare (Ulp. LIV. LV; Paul. XLVIII Mitte. XIL; Gai. XIX) erst am Schlusse, d. h. nach den Büchern ad edictum aedilium curulium, gelesen und ausgezogen wurden (vgl. Bluhme 283ff.).
  5. Fraglich, ob die Inscriptio richtig ist, sachlich passt das Fragment auch in Paulus Buch 13.
  6. Wenn auch die Inscriptio falsch ist und die Stelle einem, der die Stipulationen behandelnden Bücher (72ff.) angehört (Lenel Edict. perp. 403, 11; Paling. I 1086, 1 [frg. 785]), so steht doch das Fragment an seiner ursprünglichen Stelle, es ist nur hinter septuagesimo eine Ziffer ausgefallen.
  7. Die Digesten haben die falsche Zahl tertio decimo. Vgl. Lenel Paling. I 159, 1 (frg. 200).
  8. a b Mit A ist die erste der beiden Excerptenreihen, aus denen der Titel de legatis et fideicommissis zusammengesetzt ist, mit B die zweite bezeichnet. Vgl. Bluhme 299f.; unten S. 515.
  9. Über die Frage, ob solche Unrichtigkeiten nicht etwa auf Schreibversehen zurückzuführen sind, s. u. S. 539.