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Reiectio. 1) Das Recht, erloste Richter im Geschworenengericht abzulehnen. War das Consilium für den einzelnen Proceß gebildet, so stand beiden Parteien die r. zu, Mommsen Strafr. 214ff. Der Beklagte bezeichnete eine bestimmte Zahl von Geschworenen für das Consilium und lehnte von den übrigen eine andere Zahl ab, Cic. Verr. I 1, 7, 18. I 2, 31, 77. III 41, 97. V 44, 114, und zwar konnte der nicht senatorische Angeklagte drei, der senatorische mehr zurückweisen, Lange Röm. Alt. III² 166. Von den übrig bleibenden durfte der Ankläger so viele ablehnen, wie die Normalzahl der Richter noch zuläßt, Cic. Phil. I 8, 20. Bei den Ritter- und gemischten Gerichten ist r. nicht bekannt. Das Gesetz des Pompeius vom J. 52 v. Chr. gibt Näheres, Asconius in Milon. p. 31 f. Zumpt Kriminalrecht II 1869, 2, 352ff. Lange 369f. Pompeius sollte für die Prozesse wegen der Gewalttaten in und um Rom 360 Personen auswählen, von denen 3×93 = 279 durch Auslosung, 3×10 durch r. beider Parteien ausscheiden, sodaß nur 51 bleiben, 18 Senatoren einschließlich des Quäsitor, 17 Ritter, 16 Aerartribune. Mommsen 199. 216, vgl. ebd. über die r. iudicum alternorum, Cic. pro Planc. 36, Verr. I 2, 13, 32. P. Vatinius hatte 59 v. Chr. einen Gesetzvorschlag de alternis consiliis reiciendis eingebracht. Cic. in Vatin. 27, pro Plancio 36, Schol. Bob. 321. 323. 235 Or., der jene Bevorzugung der senatorischen Angeklagten hinsichtlich der r. aufhob und jedem Angeklagten das Recht zuwies, nicht nur einzelne Richter, sondern die ganze Zahl der Richter des Consiliums einmal zu verwerfen, Lange III² 283. Zumpt a. O. 279ff.