Rogator. 1) Der Frager der den Bürgern die Abstimmung abfragt, ausgewählt von dem wahlleitenden Magistrat, Cic. de orat. II 260, der gewöhnlich bei den Centuriatcomitien die Führer der Centurie (r. centuriae Cic. de div. II 35, 75; de nat. deor. II 4, 10), bei den Wahlen nach Tribus deren Vorsteher nahm, Mommsen St.-R. III 403ff., vgl. 189. 194. 259. 265. Herzog St.-V. I 1102. 1124. 1185. Der r. war wohl selbständig in der Reihenfolge der Abstimmung; bei der mündlichen Stimmabgabe verzeichnete er auf einer Tafel die einzelnen Stimmen durch einen Punkt bei Ja oder Nein, bei Wahlen neben dem Namen des Kandidaten. Seit schriftlich abgestimmt wurde, sind die r. die Aufseher (custodes) neben den cistae, in die die Täfelchen gelegt wurden, Cic. post red. in sen. 28; in Pis. 36, vgl. Lex Malac. 55; vgl. o. Bd. IV S. 690f.