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Rechtskunde für Jedermann (4)

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Titel: Das Testament
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aus: Die Gartenlaube, Heft 37, S. 590–591
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1863
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Serie: Rechtskunde für Jedermann
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Rechtskunde für Jedermann.

4. Das Testament.

„Das Testament zu machen verabsäumen und verweigern nicht nur Solche, die in Folge blödsinnigen Aberglaubens fürchten, daß durch die Niederlegung des Testaments ihr Tod eiligst heraufbeschworen werde, sondern auch die, welche (meistens aus Bequemlichkeitsliebe) meinen, daß es bei ernstlichem Krankwerden schon noch Zeit genug sei, auf Anrathen des Arztes die letzten Verfügungen zu treffen.

Es ist unverständig und gewissenlos, ja oft geradezu sündhaft, wenn Jemand, der vor seinem Tode zum Wohl seiner Angehörigen oder anderer Mitmenschen noch Bestimmungen und Verfügungen zu treffen hat, diese nicht bei Zeiten trifft und zwar so, daß sie rechtskräftig sind. Wenn es Manche für hinreichend halten, ihren letzten Willen nur im Schubkasten für die Angehörigen zu hinterlassen, so irren sie und können in den meisten Fällen, zumal wenn unmündige Erben mit in Betracht kommen, die Vollziehung ihres Willens total vereitelt sehen.“ (Bock’s Buch vom gesunden und kranken Menschen, Supplemente-Band 2, S. 207.)

Von der Wahrheit dieser Worte hat Verfasser schon oft sich überzeugt. Unter den vielen Testamenten, die er als Richter aufgenommen, ist kein einziges, welches der Testator bei gesunden Tagen errichtet, immer nur am Krankenbett hat er einen letzten Willen anhören und zu Protokoll nehmen müssen.

Wie gefährlich es aber ist, wo möglich bis zum letzten Augenblick mit der Errichtung seines Testamentes zu warten, mag nur ein Beispiel lehren.

Die Besitzerin eines großen Bauergutes – eine Wittwe – war erkrankt und hatte schleunigst ihren lange gereiften letzten Willen von einem Rechtscandidaten niederschreiben lassen. Sie hatte einen mündigen Sohn und eine fünfjährige Enkelin. Das Gut war über anderthalbhundert Jahre in ihrer Familie gewesen und sollte es ferner bleiben. Demgemäß hatte sie dasselbe für ihren Sohn bestimmt, ihrer Enkelin aber ein mäßiges, wenig mehr als den Pflichttheil betragendes großmütterliches Erbtheil in Geld ausgesetzt. – Auf Anrathen ihres Sachwalters sollte die Frau unverzüglich eine Gerichtsdeputation in ihre Wohnung kommen lassen, um das Testament gerichtlich niederzulegen. Die Krankheit hatte sich aber zum Guten gewendet, die Testirerin glaubte in den nächsten Tagen persönlich bei Gericht erscheinen zu können (wodurch sie einige Thaler ersparte), und – der Rath ihres Rechtsanwalts wurde nicht befolgt. Ein plötzlicher Rückfall warf die Frau wieder auf’s Krankenbett. In der ersten Bestürzung dachte man natürlich nur an den Arzt, und als die Wittwe einen Boten nach dem Gericht sendete und dieses zur schleunigen Abordnung einer Deputation ersuchen ließ, waren ihre körperlichen, mehr noch ihre geistigen Kräfte bedeutend im Abnehmen. – Kaum drei Stunden nach Absendung des Boten war Verfasser als Gerichtsdeputirter an Ort und Stelle. An das Krankenbett geführt, fand er die Frau bereits mit halbgebrochenen Augen, ihres Bewußtseins nicht mehr mächtig. Sie konnte daher als „verfügungsfähig“ nicht betrachtet und aus diesem Grunde das von ihr noch gar nicht unterschriebene Testament nicht angenommen werden. Die Frau verschied, ohne wieder zum Bewußtsein gekommen zu sein und ohne Testament, da das von ihrem Anwalt verfaßte zur gerichtlichen Niederlegung nicht gelangt und somit ungültig war. Der Nachlaß mußte, weil ein minderjähriger Erbe vorhanden war, gerichtlich regulirt werden, in Folge dessen das Gut zum Verkauf und – in fremde Hände kam. Von dem Erlös, überhaupt der ganzen Verlassenschaft erhielt der Sohn und die Enkelin je die Hälfte, und – der letzte Wille der Verstorbenen war total vereitelt.

Dergleichen Fälle kommen in Folge der Testamentsscheu und Nachlässigkeit leider sehr häufig vor, daher kann man nicht oft genug rathen: zeitig und ordentlich testiren.

Testiren! ja, was heißt das? Haben alle Leser der Gartenlaube einen klaren Begriff von dem Rechtsinstitut des Testamentes? sind sie sich bewußt, wer testiren kann, wer nicht? was zu einem gültigen Testament erforderlich ist? u. s. w.

Wohl nicht! Es ist eine traurige Erfahrung, daß das Volk von seinem Recht, insbesondere seinem Privatrecht nur wenig weiß, daß es über die im gewöhnlichen Leben und Verkehr vorkommenden Rechtsverhältnisse gar nicht unterrichtet ist.

Unser Jahrhundert ist das der Popularisirung aller Zweige der Wissenschaft. Nur die Rechtskunde hat man bisher in dieser Beziehung noch ziemlich vernachlässigt. Hier tappt das Volk noch arg im Dunkeln, und es dürfte kein undankbares Bemühen sein, in diese Finsterniß einige Streiflichter fallen zu lassen, die Rechtsinstitute, die im täglichen Verkehr vorkommen, ihrem Wesen nach dem allgemeinen Verständniß näher zu bringen.

Mit dem Tode einer Person erlöschen deren vermögensrechtliche Verhältnisse, Rechte und Verbindlichkeiten nicht, gehen vielmehr in ihrer Gesammtheit unmittelbar auf Andere über. Diese übergehenden Rechte und Verbindlichkeiten bilden die Erbschaft; die Grundsätze, welche den Eintritt in die Erbschaft einer Person regeln, sind das Erbrecht, und derjenige, der in die gesammten Vermögensrechte eines Verstorbenen eintritt, ist dessen Erbe.

Zur Beerbung eines Verstorbenen kann man auf dreifache Weise berufen werden, entweder 1. durch einen Erbvertrag, oder 2. durch ein Testament, oder in Ermangelung des einen oder anderen 3. durch das Gesetz.

Erbvertrag ist ein gegenseitiges Uebereinkommen über die künftige Verlassenschaft einer noch lebenden Person. Wer sich seinen Erben durch einen solchen Vertrag ernennt, ist in gebundenen Händen. Er kann zwar über sein Vermögen bei Lebzeiten noch frei verfügen, das einmal zugesicherte Erbrecht aber kann er dem Vertragserben einseitig, d. h. ohne dessen Zustimmung, nicht wieder entziehen, oder durch anderweitige letztwillige Verfügungen schmälern.

Das Gesetz beruft ganz bestimmte Personen – Kinder und Kindeskinder, Eltern und Voreltern, Seitenverwandte, Ehegatten – in bestimmter Ordnung und nach bestimmten Quoten zur Erbschaft.

Will daher Jemand durch Vertrag sich nicht binden, aber auch nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen oder noch andere Bestimmungen über seine Verlassenschaft treffen, z. B. Legate aussetzen, so muß er rechtzeitig ein Testament errichten.

Unter einem Testament – letztwillige Verfügung, letzter Wille – versteht man die freie, einseitige, jeden Augenblick widerrufliche Verfügung einer Person über ihr nach ihrem Tode vorhandenes Vermögen.

Fähig ein Testament zu machen sind alle Personen, welche zur Zeit der Testamentserrichtung handlungs-, willensfähig und ihren Willen gehörig verständlich zu machen im Stande sind. Taube, Stumme, Taubstumme und Blinde dürfen aber nur gerichtlich testiren, unter Vormundschaft gestellte Verschwender gar nicht.

Volljährig und selbstständig braucht der Testirer nicht zu sein. Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung beginnt in den meisten Landen mit dem vollendeten 14. Jahre und bedürfen die, welche noch in väterlicher Gewalt oder unter Altersvormundschaft stehen, der Genehmigung des Vaters oder Vormundes dazu nicht.

Juristische Personen, d. h. Anstalten oder Vereine von Personen, denen vom Staat die Fähigkeit, Vermögensrechte zu haben, beigelegt ist, z. B. Stadt- und Landgemeinden, milde Stiftungen, Eisenbahngesellschaften, können zwar nicht ein Testament errichten, wohl aber in einem solchen als Erben eingesetzt oder sonst bedacht werden.

Um etwaigen Fälschungen vorzubeugen, dürfen Personen in einem letzten Willen, welchen sie für den Testirer verfaßt haben, oder bei dessen Errichtung sie als Zeuge oder Gerichtsperson betheiligt gewesen sind, sowie deren Verwandte weder als Erben eingesetzt noch als Legatare bedacht werden. Die Erbeinsetzung oder das Legat ist in solchen Fällen nur dann gültig, wenn der Testator noch in anderer Weise seinen Willen, diesen Personen etwas zuzuwenden, zu erkennen gegeben hat, z. B. die betreffende Verfügung selbst geschrieben oder eigenhändig unterschrieben, oder seine Genehmigung dazu vor besonderen Zeugen oder vor Gericht erklärt hat.

Wesentliches Erforderniß eines jeden Testamentes ist die Erbeinsetzung, d. h. die Ernennung einer oder mehrerer Personen, welche nach dem Tode des Erblassers in dessen gesammte Vermögensrechte und Verbindlichkeiten eintreten sollen.

Der Willkür einer dritten Person darf die Wahl der Erben nicht überlassen werden, der Testirer muß sie sich selbst ernennen.

[591] Sind die Erben nicht auf bestimmte Quoten der Verlassenschaft, oder auf bestimmte Summen oder Sachen eingesetzt, so erhalten Alle gleiche Theile. Nachlaßgegenstände, über welche im Testament keine Verfügung getroffen worden ist, fallen an die gesetzlichen Erben, auch wenn diese im Testament bereits bedacht sind.

Die Erbeinsetzung kann entweder mit oder ohne Bedingung geschehen und zwar ersteren Falles mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, d. h. der Testirer kann verordnen, daß der Erbe den Nachlaß erst bei Eintritt einer gewissen Handlung oder eines gewissen Ereignisses erwerben oder wieder verlieren soll. Ich kann z. B. testiren: „Zum Erben meines Nachlasses ernenne ich hiermit N. N. unter der Bedingung, daß er ½ Jahr nach meinem Tode in meiner Vaterstadt seinen bleibenden Wohnsitz aufschlägt,“ oder „unter der Bedingung, daß er das von ihm betriebene Fabrikgeschäft fortführt.“

Wenn der angesetzte Erbe im ersteren Fall innerhalb eines halben Jahres in des Testators Vaterstadt nicht übersiedelt, so erwirbt er die Erbschaft nicht, und läßt er letzteren Falles nach Erwerbung derselben das Fabrikgeschäft eingehen, so verliert er sie wieder.

Wer bekommt aber die Erbschaft, wenn sie der eingesetzte Erbe nicht erwirbt oder wieder verliert? In beiden Fällen die gesetzlichen Erben, wenn nicht im Testament anderweite Bestimmungen deshalb getroffen worden sind. Dieselben müssen dann aber die sonst gültigen Verfügungen des Testators erfüllen.

In der Wahl seiner Erben ist man im Allgemeinen unbeschränkt. Doch giebt es gewisse Personen, welche der Testirer von seinem Nachlaß nicht willkürlich ausschließen darf, die einen bestimmten Theil des Nachlasses – den Pflichttheil – zu fordern berechtigt sind – die sogenannten Notherben. Sind solche Erben im Testament gänzlich übergangen, oder ist ihnen nicht so viel ausgesetzt worden, als ihnen gesetzlich zukommt, so können sie das Testament anfechten und aus dem Nachlaß des Erblassers den Pflichttheil voll verlangen. Im Uebrigen wird aber das Testament durch eine solche Anfechtung nicht ungültig.

Notherben sind 1. Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder), 2. Eltern und Voreltern, 3. Ehegatten; letztere zugleich mit den beiden ersteren Classen, Eltern und Voreltern aber nur, wenn keine Abkömmlinge als Notherben vorhanden sind.

Geschwister haben kein Notherbrecht, können daher vom Testator in seinem letzten Willen ganz unberücksichtigt bleiben.

Der Betrag des Pflichttheils für die einzelnen Classen der Notherben ist nicht überall in Deutschland gleich. In Sachsen ist er für Abkömmlinge, wenn vier oder weniger Kinder des Erblassers vorhanden sind, der dritte Theil des Nachlasses, bei fünf oder mehr Kindern die Hälfte. Hinterläßt man z. B. sechs Kinder und beträgt die Verlassenschaft 6000 Thaler, so beträgt der Pflichttheil der Kinder 3000 Thaler, mithin der eines Kindes 500 Thaler. Für Eltern und Voreltern ist der Pflichtteil 1/3 des Nachlasses, für den Ehegatten 1/4, 1/3 oder 1/2, je nachdem er mit Abkömmlingen, oder Eltern oder Geschwistern und Geschwisterkindern, oder entfernteren Seitenverwandten erbt.

Will Jemand seinen Notherben nur den gesetzlichen Theil aus der Verlassenschaft zuwenden, so genügt es im Testament zu sagen, daß N. N. den Pflichttheil erhalten solle. Setzt er ihnen weniger aus, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würden, so ist es jedenfalls zweckmäßig, im Testament ausdrücklich zu verordnen, daß derjenige, der mit dem ihm beschiedenen Erbtheil nicht zufrieden sein und Streit gegen das Testament erregen würde, auf den Pflichttheil gesetzt sein solle und sich dann auf diesen alles das einrechnen lassen müsse, was er von dem Erblasser bereits bei dessen Lebzeiten erhalten und was von den Gesetzen als „einwerfungspflichtig“ anerkannt wird, z. B. was ihm zu Gründung eigenen Hausstandes, zur Ausstattung, Loskaufung vom Militair etc. gewährt worden ist.

Soll ein Notherbe gar nichts aus dem Nachlaß erhalten, so muß er ausdrücklich enterbt werden. Eine solche Enterbung ist aber nur in den gesetzlich gestatteten Fällen zulässig, z. B. wenn der Notherbe dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Die Enterbungsgründe sind übrigens nicht allenthalben gleiche. Wer daher eine Enterbung verfügen will, muß sich genau unterrichten, ob er hierzu auch einen triftigen Grund hat.

Nur wer bei dem Tode des Erblassers lebt – wenn auch noch im Mutterleib – kann dessen Erbe werden.

Mit dem Tode des Erblassers gilt die Erbschaft dem Erben als angeboten, „angefallen“. Wirklicher Erbe wird man aber erst durch die bestimmte Erklärung, daß man die Erbschaft annehmen, „antreten“ wolle, oder durch Handlungen, die diesen Willen unzweifelhaft bekunden, wie etwa durch Auszahlung von Vermächtnissen.

Wer den Erbanfall erlebt hat, aber vor Antretung der Erbschaft verstorben ist, vererbt sein Recht auf letztere wieder auf seine Erben, dafern – eine anderweite testamentarische Bestimmung nicht entgegensteht.

Gezwungen ist Niemand eine ihm angefallene Erbschaft anzutreten, die Annahme derselben kann beliebig verweigert, ausgeschlagen werden.

Ein sorgfältiger Testator muß daher die Fälle wohl im Auge haben, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft entweder nicht antreten kann (wenn derselbe vor dem Anfall gestorben ist) oder nicht will. Er wird sich also für diese Fälle einen oder mehrere andere Erben, sogenannte Nacherben ernennen.

Ein Testament errichten kann man nur in Person, ein Anderer darf nicht für Jemanden auf dessen Todesfall letztwillig verfügen. Doch dem Vater steht es kraft seiner väterlichen Gewalt frei, für seine Kinder eine letztwillige Verfügung für den Fall zu treffen, daß sie versterben sollten, bevor sie das zur Testamentserrichtung erforderliche Alter haben, oder daß sie wegen Geisteskrankheit unfähig sind, selbst zu testiren.

Ein solches Testament wird aber sofort ungültig, wenn das Kind das testamentsfähige Alter (14 Jahre) erlangt hat, oder von der Geisteskrankheit genesen ist, gleichviel ob es nun testirt oder nicht.

Jedes Testament bedarf zu seiner Gültigkeit einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form. Man unterscheidet in dieser Beziehung gerichtliche und außergerichtliche Testamente, je nachdem sie mit oder ohne richterliche Mitwirkung errichtet sind.

Die außergerichtliche letztwillige Verfügung muß vor einer bestimmten Anzahl Zeugen (meistens sieben) errichtet werden, sei es, daß der Testator seinen letzten Willen vor diesen Zeugen mündlich ausspricht, oder daß er ihnen eine vorher niedergeschriebene Urkunde als sein Testament vorlegt und von ihnen mit unterschreiben läßt. Nicht Jedermann kann Testamentszeuge sein, z. B. nicht Taube, Stumme, Blinde, Frauenspersonen, Unmündige. Die Zeugen müssen während der Errichtung des Testamentes fortwährend gegenwärtig und ausdrücklich davon unterrichtet worden sein, daß sie als Testamentszeugen fungiren sollen. Der ganze Act der Testamentserrichtung muß ununterbrochen vor sich gehen, er darf nicht ausgesetzt und während desselben dürfen nicht anderweite Geschäfte von dem Testirer oder den Zeugen vorgenommen werden.

Wegen dieser und noch mancher anderer Formalitäten, von denen die Gültigkeit des außergerichtlichen Testamentes abhängt, ist daher stets die Errichtung eines gerichtlichen Testamentes vorzuziehen, welches an weit einfachere Formen geknüpft ist.

Ein solches kann man errichten entweder mündlich oder schriftlich und zwar sowohl an Gerichtsstelle oder vor einer herzuerbetenen Gerichtsdeputation in der Privatwohnung.

Das mündliche Testiren besteht darin, daß man vor dem Richter seinen letzten Willen deutlich erklärt und dieser ein Protokoll darüber aufnimmt, welches dem Testirer vorgelesen und von ihm genehmigt werden muß. Dieses Protokoll oder eine auf dessen Grund ausgefertigte Testamentsurkunde wird sodann im Testamentsarchiv niedergelegt und dem Testirer über die erfolgte Niederlegung ein Schein ausgestellt.

Schriftlich testirt man, wenn eine bereits schriftlich abgefaßte letztwillige Verfügung, in der Regel in einem versiegelten Couvert dem Richter übergeben, von diesem zur Niederlegung im Testamentsarchiv angenommen und hierüber ein Protokoll aufgenommen wird.

Will ein Stummer testiren, so muß er sich wenigstens schriftlich oder durch einen verpflichteten Dolmetscher verständlich machen können.

In ganz besonderen Fällen können außergerichtliche Testamente auch mit sehr geringen Förmlichkeiten errichtet werden; dies gilt namentlich in Zeiten epidemischer Krankheit für Personen, die davon befallen sind, für Militärpersonen im Felde und für Eltern, die lediglich unter ihren Abkömmlingen testiren. Die verschiedenen Landesgesetze haben über diese Förmlichkeiten nicht ganz gleiche Bestimmungen, doch genügt es meistens, daß der letzte Wille vor zwei oder drei Zeugen ausgesprochen, oder in einer von dem Testirer eigenhändig geschriebenen oder wenigstens von ihm unterschriebenen Urkunde niedergelegt wird.