Schiffer- und Künstlerkinder und die Volksschule
[836] Schiffer- und Künstlerkinder und die Volksschule. Im Lande der allgemeinen Schulpflicht genießen auch die Kinder herumziehender Eltern kein Ausnahmsrecht; auch sie müssen die Schule besuchen. Aber sie sind die Irrlichter unter den Schülern und die wirklichen Schmerzenskinder der Lehrer. In einigen deutschen Staaten hat man deshalb solche Eltern, die keinen ständigen Wohnsitz haben, angehalten, ihre schulpflichtigen Kinder an einem bestimmten Orte in Pflege zu geben. Verständige Väter, die den Werth einer ordentlichen Schulbildung zu schätzen wissen, thun dies von selbst. In Mainz z. B. bestehen derartige Anstalten für Kinder der Rheinschiffer. In Holland, in Belgien, wo die Schulpflicht nicht besteht, muß vielfach die öffentliche Wohlthätigkeit eintreten. In den holländischen Provinzen Overyssel, Drenthe und Friesland, die sämmtlich von zahlreichen Kanälen durchzogen und von vielen armen, in sogenannten Wohnschiffen umherziehenden Schifferfamilien bevölkert sind, wurden in den letzten Jahren durchschnittlich 50 Kinder auf diese Weise erzogen und eine große Menge mußte wegen unzulänglicher Mittel abgewiesen werden.