Seite:Actenstücke in Sachen der Stadt Schlitz wider den Grafen zu Schlitz gen. Görz und dessen Rath Bingel.pdf/5

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nach deiner bereits in der andern Untersuchungs-Sache bewiesenen Legalitaet, auf Kosten des beklagten Grafen authoritate Nostra Caesarea untersuchen, und du darüber sowohl, als in wie weit das Iudicatum, wegen der nach dem Absolutorio noch nicht abgefundenen und warum solches noch nicht vollstrecket worden sey, mit Anschliessung der abgehaltenen Commissions-Protocollen und der rationum decidendi von mehrgedachter Urthel, Unserem Kaiserlichen Kammergericht zu weiterer Obristrichterlicher Verfügung, längstens binnen 6 Wochen berichtlich und verschlossen einsenden sollest.

Daran geschiehet Unsere ernstliche Meinung.

 Gegeben in Unseres und des heiligen Reichs-Stadt Wetzlar, den 28ten Tag Monaths September nach Christi unsers lieben Herrn Geburth im siebenzehnhundert ein und neunzigsten Jahre, Unserer Reiche: des Römischen im ersten etc. etc.

 Ad mandatum Domini electi
 Imperatoris proprium.
 (Aquila Imp.)

Hermann Theodor Moritz Hoscher Kaiserlicher Kammergerichts Canzley-Verwalter.
Georg Matthias von Sachs Kaiserlichen Kammergerichts Protonotarius.