Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/151

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befunden werden, auf ihr Allerunterthänigstes Ansuchen sich Hoffnung machen können.

§. 12.

Zur Pflicht der Repräsentanten oder Vorsteher der Israelitischen Gemeinden soll es an denjenigen Orten, an welchen die Haltung einer Synagoge ihnen verstattet worden, stehn, zwey gleichlautende Protocolle, entweder selbst zu führen, oder durch Obrigkeitlich ernannte Personen führen zu lassen, in welchen unter Angabe des Datums, Geburts und Sterbefälle, so wie Copulationen zu verzeichnen sind. Diese Protocolle, welche auf die in §. 4. vorgeschriebene Weise legalisirt werden sollen, sollen dem dieser Unserer Verordnung sub. B. annectirtem Schema conform eingerichtet werden. Beyde Protocolle dürfen nicht in der Gewähr Eines der Protocollisten bleiben. Zweimal jährlich, am ersten Mai, und ersten November sollen die Bücher der Obrigkeit vorgelegt werden, welche über ihre Concordanz zu registriren hat.

An denjenigen Orten, wo keine Synagoge ist, soll die Orts-Obrigkeit ein, dem Schema Lit. B. gemäss abgefasstes Protocoll führen, in welchem Geburts- und Sterbefälle so wie geschlossene Ehen eingetragen werden.

§. 13.

Um den Vorschriften der hiebevorigen §§. genügen