Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/51

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neues Leben und neue Bahnen des edelsten Ehrgeizes zu öffnen.

Nach den bisherigen Darstellungen wird es um zu beurtheilen, ob die obigen Behauptungen ohne Verletzung des Gemeinwohls in gegebenen bürgerlichen Verhältnissen der Realisirung fähig sind oder nicht, eben so nothwendig als interessant in den bereits proclamirten Verordnungen weiser Regenten die gewichtvollsten Autoritäten aufzusuchen, und nach den Erfahrungen neuerer Zeiten sich umzusehen.

Die hochherzige Gesinnung der erhabenen Königlich Preussischen Regierung in Absicht Ihrer Israelitischen Unterthanen geht mit höchster Klarheit aus dem glorreichen Edict vom 11. März 1812 hervor. Keine leere Deklamation verunstaltet dies Monument der Fürstenweisheit, aber stillschweigend spricht jeder Paragraph jene Ueberzeugung aus.

„Die in unsern Staaten jetzt wohnhaften mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Concessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preusische Staatsbürger zu achten.“ Heisst es in §. 1.

„Die für Einländer zu achtenden Juden“, – verfügt §. 7. „sollen sofern diese Verordnung nichts Abweichendes