Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/36

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führt im Erfolg unabwendbar zum Territorialismus, wenn sie ihn auch im Grundsatz nicht enthält; und zwar nach zwei Seiten. Im Innern ist die Selbständigkeit der Kirche, nach Außen ist die Einheit der Kirche gefährdet. – – Es ist dieß im wörtlichen Sinne eine Einverleibung der Kirche in den Staat, nach welcher sie, was die ganze Beherrschung und Lenkung betrifft, ihr Dasein in sich einzubüßen immer in Gefahr steht.“ Der Unterschied ist nur der, daß Stahl sich gegen die lutherische Kirchenverfassung überhaupt, Harnack gegen dieselbe in ihrem jetzigen Stande erklärt. Allein – und darum führen wir diese Parallelen an – Stahl scheint uns hier der consequentere zu sein. Stahl muß sich vor allem gegen das l. K. an und für sich erklären, das Harnack S. 42 als solches nicht als unangemessen verwirft, weil er zum Wesen, zur göttlichen Stiftung der Kirche auch deren gliedlichen Bau, die seelsorgerlich-kirchenregimentliche Leitung, einen gewissen Organismus rechnet, weil er Kirche und Kirchenthum nicht scharf von einander scheidet, wogegen von Harleß und auch Harnack selbst, letzterer in der trefflichen Schrift: „Die Kirche, ihr Amt, ihr Regiment“, seiner Zeit das Nöthige gesagt haben. Ist das Kirchenregiment von Christus gegeben und kommt dasselbe aus göttlichem Rechte nur den Dienern des Wortes zu, so ist natürlich ein Kirchenregiment der Obrigkeit eine Abirrung der Kirche von dem ihr eingepflanzten Lebensgesetz, eine Vermischung von Kirche und Staat, eine Incorporirung der Kirche in den Staat. Da aber Harnack S. 36 ausdrücklich verlangt: „daß die Kirche vor allem fest in ihrer Position – Bekenntnißkirche zu sein – verharre und sich nicht verleiten lasse, den Schwerpunkt ihrer Einheit und ihres Bestandes aus dem Bekenntniß in die Verfassung zu verlegen“, so kann von seinem Standpunkt aus von einer Einverleibung in den Staatsorganismus nur da geredet werden, wo die Kirche rein nach staatlichen Maximen behandelt, wo ihr Bekenntniß nicht respektirt wird, wo etwa auch die staatlichen Organe geradezu, wie in Koburg und Altenburg und früher auch in Preußen, zugleich die Kirchenorgane sind. Wo aber das Bekenntniß zu Recht besteht, wo besondere kirchliche Behörden vorhanden sind, die ihr Amt in kirchlichem Geist verwalten, wo außerdem