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die Kirche in Synoden und Generalsynoden einen eigenen Organismus hat, da kann man bei allen sonstigen Gebrechen und Schäden nicht von einer Einverleibung in den Staat trotz des landesherrlichen Kirchenregiments reden. Der Herr Verfasser muß dieß z. B. in Bezug auf Bayern und Würtemberg, wo jene drei Dinge sich finden, anerkennen oder er muß mit Stahl überhaupt gegen das l. K. sich erklären, d. h. das nur in Bezug auf ihren gegenwärtigen Stand Gesagte als für unsere Kirchenverfassung überhaupt geltend erklären. Der Herr Verfasser will weiter nachweisen, daß bei unserer gegenwärtigen Organisation Kirche und Kirchenbehörde völlig machtlos nach oben dastehen. Wir leugnen gar nicht, daß eine freiere, selbständigere Stellung wohl allenthalben zu wünschen wäre; aber so wie der Herr Verfasser es darstellt, ist es denn doch nur unter obigen Voraussetzungen. Daß es auch anders sein könne und vielfach anders war und ist, ist ebenso gewiß. Im Jahre 1831 war in Bayern eine Dissidie zwischen dem Ministerium des Innern und dem Oberconsistorium; letzteres führte Beschwerde bei den Ständen, doch vor ihrer Erledigung erfolgte ein kgl. Reskript, worin feierlich versichert wurde, daß in den innern Kirchenangelegenheiten ohne Mitwirkung des Oberconsistoriums und der Generalsynode niemals eine Veränderung vorgenommen werden solle. Bei Erwähnung dieser Beschwerde fügt Stahl bei, sie sei ein Beweis, daß das Consistorium zugleich die Kirche repräsentire. Unter dem Ministerium Abel hatten die Protestanten in Bayern über Vieles sich zu beschweren; die Verhältnisse waren zu einem Widerstand so ungünstig als nur immer möglich; gleichwohl wurde er von der Generalsynode geleistet, und die Hauptbeschwerde wegen Kniebeugung vor dem Venerabile fiel auf einen Brief des Präsidenten von Roth hin noch vor dem Sturz jenes ultramontanen Ministers, der übrigens das Bekenntniß selbst nie angetastet hat. Wir wundern uns, daß Harnack sogar die Aeußerung Stahl’s billigend anführt: „Die Kirche bedarf des Staats und der weltlichen Obrigkeit nicht blos dazu, daß ihre Anordnungen anerkannt und vollstreckt werden, sondern schon dazu, um nur überhaupt Anordnungen zu machen; sie kann selbst nicht mehr handeln, sich bewegen,