Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/41

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Kirchenbehörden“ (S. 25), gewiß mit Recht: „So weit in deutschen Landen die christliche Anregung gedrungen ist, in wie viele verschiedene Richtungen und Tendenzen sie auch sich zersplittern mag, wird keine Richtung und kein Individuum gesunden werden, die den Satz cujus regio illius religio vertheidigen und behaupten möchte, daß die Kirche eine Anstalt für Erziehung zur Sitte und Bildung, darum eine Seite des Staatslebens und als eine Abtheilung des Staatsregiments zu regieren wäre.“ Uebrigens fällt die Beschuldigung des Territorialismus mit der des Mangels an wahrer Selbständigkeit zusammen, während Territorialismus und Summepiskopat durchaus nicht zusammenfallen, ja dieser nach seinem geschichtlichen Begriffe gewissermaßen ein Protest gegen jenen ist. Wir rechten nicht über den Namen, geben denselben vielmehr gerne preis, machen aber nicht blos den Kaiser Constantinus, der sich Bischof über die äußern Angelegenheiten der Kirche, den Kirchenvater Eusebius, der jenen den allgemeinen Bischof nannte, sondern auch Luther, der die Fürsten Nothbischöfe nannte, für denselben verantwortlich. Es ist aber jedenfalls allzuviel gesagt, wenn Harnack behauptet: „Bezeichnender aber und demüthigender für die Kirche konnte füglich ihre Verweltlichung und Knechtung durch Cäsareopapismus nicht ausgedrückt werden“, oder Stahl: „Daß der Landesherr summus episcopus ist, sagt doch genau dasselbe, als daß der Kaiser Pabst ist; significanter hätte die Cäsareopapie nicht ausgedrückt werden können“ (a. a. O. S. 223). Der Name ist, wie von Hauber gut gesagt wurde, „eine Abbreviatur zur Bezeichnung eines Collectivums von Rechten, wie sie seit der Ordnung der evangelischen Kirche von der obrigkeitlichen Gewalt geübt werden.“ Der Name selbst weist doch schon darauf hin, daß es sich hier nicht um eine in der Landeshoheit und fürstlichen Gewalt als solcher schon liegenden Befugniß handelt, sondern um Rechte, die auf kirchlicher Seite ihren Ursprung haben und von da aus dem Landesherrn geschichtlich zugewachsen sind. Jedenfalls sind Territorialismus und Summepiskopat nicht eins. Auch die spätern Episkopalisten, unter denen Reinkingk das schöne Wort gesprochen, die Kirche sei an das Herz des Fürsten gelegt und solle an diesem genährt, nicht zerdrückt