Zu § 1) Es ist unerläßlich, daß sämtliche staatlichen und kommunalen Schuldenverschreibungen in der gleichen Weise behandelt werden, da nur so eine einheitliche großzügige Regelung unseres gesamten Geldwesens Hand in Hand mit der Brechung der Zinsknechtschaft durchgeführt werden kann.
Zu § 2) Daß die Brechung der Zinsknechtschaft gleichzeitig bei allen übrigen festverzinslichen Papieren vorgenommen werden muß, ist schon aus dem Grunde klar, um nicht ein unsinniges in die Höheschnellen dieser Papiere herbeizuführen; dies würde dann selbstverständlich eintreten, wenn nur die staatlichen Papiere als zinslos erklärt würden. Die Abtragung der Schuld als solche wäre durch jährliche Rückzahlung zu betätigen, wodurch eine stetig und gleichmäßige Entschuldung aller belasteten Objekte herbeigeführt würde.
Zu § 3) Dieser Paragraph steht im engsten Zusammenhange mit den vorangehenden ebenso wie mit der in § 5 geforderten Verstaatlichung des Realkredites. Der mit Hypotheken belastete Bauer oder Hausbesitzer bezahlt nach wie vor den Betrag weiter, den er bisher an den Gläubiger zu bezahlen hatte, aber nicht mehr als ewigen Zins, sondern als Rückzahlung. Nach 20, 25 oder 30 Jahren, je nach der Höhe des bisherigen Zinsfußes wird auf diese Weise der Grund- und Hausbesitz entschuldet sein. Die Hypothekenbank ihrerseits kann natürlich ebenso nur während dieser Zeit die Pfandbriefzinsen entsprechend weiter an Pfandbriefbesitzer bezahlen. Hand in Hand mit dieser Entschuldung tritt ein: Besitzrecht der Gemeinschaft an dem von Hypotheken befreiten Immobiliarbesitz.
Gottfried Feder: An Alle, Alle! 1. Heft. Huber, München 1919, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:An_Alle,_Alle!_Heft_1,_1919.djvu/42&oldid=- (Version vom 5.10.2017)