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 III. B. 3. H. S. 357. „Man erbrach (aus Gelegenheit des sogenannten Klarmännischen Katechismus) alle Pulte und Behältnisse (der Alumnen im Seminario) worin man Ketzergift witterte.“ – Ist falsch. Die Papiere eines einzigen, der als Theilhaber an dem besagten Katechismus verdächtig gemacht war, wurden untersucht, und der Alumnus ward als unschuldig befunden und erklärt.

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 S. 359. „Es ist zuverläßig, daß die Inquisitionscommission soweit gieng, gleichsam die theologische Facultät vor ihr Tribunal zu ziehen, und ihr in Betreff der gemachten Anschuldigungen Verantwortung abzufordern“ –


    solches Verbot, wenn es auch dergleichen geben sollte, ganz und gar gegen den Geist des Protestantismus. Es ist und bleibt auch eine ewige Norm, audiatur et altera pars. Vielleicht bereut man zu spät, daß man unter manchen Confessionen des christlichen Glaubens in sogenannten geistlichen Dingen dem Gegentheil mit Feuer und Schwerd verbot seine Nothdurft vorzubringen. Je strenger das Verbot war, desto größere Neugierde erzeugte es. Der Widerspruch in den Verhandlungen der Wahrheit in foro fori und foro poli ist wieder auffallend. Dort ist es Verbrechen, zu urtheilen, ehe der andere Theil gehört wurde. Hier soll es Verbrechen seyn, den andern Theil zu hören. Man ist, wie mich dünkt, zu oft uneingedenk der Verheißung: portae inferi non praevalebunt adversus eam. d. V.