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Seite:Ausdeved 391715186.pdf/26

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§ 2.

Die Kinderbesserungsanstalt wird

I. als Detentions-Anstalt von der Stadt-Polizei-Deputation und von den Gerichtsbehörden in den Fällen benutzt, wenn Kinder wegen polizeilicher oder krimineller Vergehungen zur Haft gebracht, während der Dauer der Untersuchung, um sie nicht in Gemeinschaft mit erwachsenen Verbrechern detinieren zu müssen und um sie während der Haft nützlich beschäftigen zu können, – in einem Arrestlokale verwahrt werden müssen.
II. als Korrektions Anstalt hat sie den Zweck sowohl
1. der Verbüßung der Strafe, welche Kinder, wegen irgend eines Vergehens, seitens der Stadt-Polizei-Deputation, oder einer Gerichts-Behörde, oder auch ausnahmsweise der Schuldeputation - wegen grober Unsittlichkeiten, fortgesetzter böswilliger Schulversäumnisse u. s. w. – zuerkannt worden sind, als auch
2. der Besserung und Zurückleitung sittlich verwilderter Kinder auf den Weg der Tugend und guten Sitte.
§ 3.

In dieser, wie in jener Beziehung steht diese Anstalt unter der Verwaltung der Armen-Versorgungs-Behörde.

Letztere verwaltet dieses Institut auf Rechnung der städtischen Armenkasse, ist die Dienst- und Anstellungs-Behörde der in demselben fungierenden Lehrer und Offizianten, hat das wichtige Werk der Erziehung und Besserung der eingelieferten Kinder, die Handhabung der Disziplin nach einer besonderen Hausordnung dem Direktor und die Überwachung der ökonomischen Angelegenheiten des Instituts aber zweien Mitgliedern der Behörde, als Inspektoren, übertragen und steht in Hinsicht auf die Benutzung des Instituts zu der Polizei- und Schuldeputation und den Gerichtsbehörden im Verhältnisse gegenseitiger Vernehmung.

§ 4.

Der Vorstand der Armen-Bersorgungs-Behörde, die beiden Inspektoren und der Direktor werden in jedem Monate zweimal, nach Befinden auch öfterer, Konferenzen in der Anstalt halten und alle wichtigeren, insbesondere die Erziehung, Pflege und Beschäftigung der Kinder, die Disziplin und Hausordnung betreffenden Angelegenheiten der Anstalt kollegialisch beraten und die weitere Entschließung hierüber vorbereiten.

In diesen Konferenzen soll insbesondere das sittliche Verhalten der einzelnen Zöglinge sorgfältig geprüft und die Sittenklasse bestimmt werden, in welche sie nach dem Grade ihres sittlichen Zustandes eingestellt oder versetzt werden müssen.

§ 5.

Als Detentions-Anstalt hat dieses Institut nur die Eigenschaft eines Gerichts- oder Polizei-Gefängnisses.

Nach dem Reskripte der vormaligen Königl. Landesregierung vom 19. November 1829 sind die hiesigen Gerichtsbehörden und die Stadt-Polizei-Deputation ebenso berechtigt, als verpflichtet, Kinder, welche wegen eines verübten Vergehens in gefängliche Haft gekommen, bis zu Entscheidung der Sache, ingleichen zu Verbüßung der ihnen zuerkannten Gefängnisstrafen in die Kinderbesserungs-Anstalt, gegen Vergütung der Verpflegungskosten, einzuliefern.

Die Einlieferung der nur zu detinierenden Kinder erfolgt unmittelbar an den Direktor der Anstalt unter Beifügung eines Begleitscheines.

Durch den Direktor der Anstalt erhält die Armenversorgungs-Behörde Notiz von der erfolgten Einlieferung eines Kindes.

§ 6.

Die Verpflegungskosten für die zur Detention und beziehentlich zur Verbüßung der ihnen zuerkannten Freiheitsstrafe eingelieferten Kinder werden nach den für die Anstalt festgestellten Sätzen von der Ökonomie besonders berechnet und die Rechnungen hierüber, unter Attestation der Richtigkeit derselben, seiten des Direktors am Schlusse jeden Monats, nach Befinden auch früher, an die Stadt-Polizei-Deputation, beziehentlich an bie Gerichtsbehörde zur Bezahlung eingereicht.

§ 7.

Ergiebt sich bei der Einlieferung dieser Kinder die Notwendigkeit, ihnen Wäsche oder Kleidungsstücke zu verabreichen, so werden diese aus den Vorräten an gebrauchten Kleidungsstücken oder Wäsche der Anstalt dem betreffenden Kinde überlassen und die Kosten dafür in dem