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Seite:Ausdeved 391715186.pdf/27

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Falle, wenn das Kind hier nicht heimisch ist, nach billigen Ansätzen der einliefernden Behörde zur Wiedererstattung angezeigt.

§ 8.

Von dem Zeitpunkte an, wo auf Beschluß der Stadt-Polizei-Deputation ein Kind auf eine längere Zeitdauer zur Besserung in der Anstalt belassen werden soll, hört die Verpflichtung der Stadt-Polizei-Deputation zur Gewährung der Vergütung für des Kindes Verpflegung aus der Polizeikasse auf.

§ 9.

Die Zöglinge der Kinderbesserungsanstalt werden nach dem an ihnen bemerkbaren höheren oder niederen Grade ihrer Charakterfehler und Sittenverderbnis, die Knaben in drei, die Mädchen in zwei Sittenklassen abgesondert und in jeder Beziehung von einander getrennt erzogen.

§ 10.

Neben der Abteilung der Zöglinge in Sittenklassen besteht die in jeder Beziehung streng zu befolgende Trennung der Knaben von den Mädchen. Diese wie jene werden in steter Gegenwart der Wärter und der Wärterin in abgesonderten Räumen beaufsichtigt und beschäftigt; diese Absonderung findet auch bei dem Essen und in den Erholungsstunden statt, und nur an der Hausandacht nehmen sämtliche Zöglinge und am Schulunterrichte die Zöglinge der II. und beziehentlich III. Sittenklasse unter den § 14 bemerkten Modifikationen teil.

§ 11.

1. In die erste Sittenklasse gehören die Zöglinge, sowohl die Knaben als auch die Mädchen, welche nur wegen Ungezogenheit oder wegen leichter, nur in Leichtsinn ihren Grund findenden Vergehungen in die Anstalt eingeliefert oder welche auf gemeinschaftlichen Beschluß des Vorstandes und der Inspektoren aus der II. in die I. Sittenklasse ihres guten Verhaltens wegen versetzt worden sind.

In der Regel werden die Kinder, welche wegen wiederholter mutwilliger Schulversäumnisse bestraft werden sollen, und die nur zur Detention eingelieferten Kinder in diese Klasse eingestellt werden.

2. In der zweiten Sittenklasse der Knaben werden die Knaben erzogen, welche in sittlicher Hinsicht üble Angewöhnung, einen Hang zur Zügellosigkeit und Charakterfehlern kund geben, einer besondern Beaufsichtigung bedürfen und durch ihr Beispiel einen nachteiligen Einfluß auf die Zöglinge der ersten Sittenklasse äußern würden.

In diese II. Klasse können auch Knaben der I. Klasse wegen unsittlichen, widerspenstigen Verhaltens zur Strafe oder auch Knaben der III. klasse, welche Besserung zeigen und einer Aufmunterung wert sind, versetzt werden.
3. Die dritte Sittenklasse endlich hat die Knaben aufzunehmen, an welchen eine schon weit vorgeschrittene Sittenverderbnis zu bemerken ist und welche daher die Anwendung einer strengen Disziplin und die schärfste Beaufsichtigung und die Absonderung von allen übrigen Knaben nötig machen.

4. Die in die Anstalt aufgenommenen Mädchen werden, weil ihre Zahl gewöhnlich nur eine geringe ist, schwere Vergehungen und grobe Unsittlichkeiten unter ihnen nur sehr selten vorkommen und weil es an nötigem Raume mangelt, auch sie in drei Sittentlassen abzuteilen, nur in einer I. und II. Sittenklasse erzogen.

Dieselben Gründe, welche die Einstellung eines Knaben in die II. oder III. Klasse bedingen, finden auch auf die Mädchen der II. Klasse Anwendung; jedoch mit der Modifikation, daß ein Mädchen, das wegen tiefer Sittenverderbnis in die Kategorie der III. Klasse gehören würde, mit besonderer Sorgfalt beobachtet und einer geschärften Disziplin unterworfen werden muß.
§ 12.

Die Versetzung eines Knaben aus der I. in die II. oder aus dieser in die III. oder eines Mädchens aus der I. in die II. oder umgekehrt aus der III. in die II. und aus dieser in die I. Sittentlasse hat die Benutzung eines angemessenen Strafmittels und die Verhütung der nachteiligen Folgen eines bösen Beispiels, beziehentlich die Beförderung der sittlichen Erhebung der Zöglinge und die Anbahnung ihres künftigen Rücktrittes in die bürgerliche Gesellschaft zum Zwecke, ist aber in jedem Falle auf eine kollegialische Beratung der Inspektoren und des Direktors und wenn der Vorstand behindert sein sollte, daran teil zu nehmen, auf dessen Zustimmung zu