Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/9

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den genanten von der Kere nach laut dieses vnsers Brifes als Undererbmarschalg anzunehmen vnd zu halten, sich auch sollichs Ampts wie das Herkommen ist zu gebrauchen laßen on Geverde des zu Vrkund ist vnßer Graven Wilhelm Insiegel für vns vnser Erben vnd Herschafft mit rechten Wißen an diesen Briff gehanger der geben ist nach Christi vnsers liben Hern Geburt Virtzehin hundirt vnd in sechs vnd achzigisten Jar an vnßers Herrn Auffarts tage.


Urk. V.
Nebenvertrag zu dem Hauptvertrag Hannsens von Bibra mit seinen Söhnen erster Ehe, Wilhelm und Anton, ihre Abfindung betreffend, vom Jahre 1472.
(von einer vidimirten Copie)

Ich Hanns von Bibra der Elter Bekenne öffentlich mit diesem Brieff für mich vnnd alle meine Erben Nachdem ein vertrag zwischen mir meinen Kindern, die Ich von meiner Haußfraw, der vonn Schenckhwaldt han, oder zukunfftig gewinnen müg, auf eine seiten Wilhelmen vnnd Anthonien von Bybra, die Ich mit meiner Haußfraw der von Hespurg seeligen gehapt han Auf der Anndern seitten, geschehen Ist durch Herrn Kilian von Bibra, Doctor vnnd Dombherr zue Würzburg etc. Adam vnnd Philips vonn Bibra, Vnsern lieben herrn vnnd Vettern, Nach Inhalt zweyer Vertragsbrieffe, Der die gedachte meine Söhne Einen, Vnnd Ich den Andernn haben,