wo eine ganzzahlige Funktion bezeichnet. Da , , … bezüglich von den
Graden , , … in sind, so folgt, daß mindestens vom -ten Grade in
sein muß, und dieser Umstand liefert, wenn man an Stelle von die linke Seite
der Fundamentalgleichung wählt, den ersten Teil des Satzes 33 und den
Satz 34.
Wäre endlich nach etwa durch teilbar, so würde die Fundamentalform , für eingesetzt, der Kongruenz nach und folglich
auch der Kongruenz nach genügen müssen, was
nach Hilfssatz 5 nicht möglich ist. Damit ist auch der zweite Teil des Satzes 33
bewiesen.
Die gefundenen Tatsachen bedingen eine Reihe von wichtigen Diskriminantensätzen:
Satz 35. Der größte Zahlenfaktor der Diskriminante der Fundamentalgleichung ist gleich der Diskriminante des Körpers.
Beweis: Wir setzen
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(2)
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wo , …‚ ganzzahlige Funktionen von , …‚ seien. Wäre nun
die Determinante dieser Funktionen eine solche Funktion, deren sämtliche Koeffizienten etwa durch die rationale Primzahl teilbar sind, so gäbe
es offenbar nicht sämtlich dem Werte nach kongruente ganzzahlige
Funktionen , …‚ von , …‚ der Art, daß identisch in , …,
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wird. Mithin müßte die Fundamentalform der Kongruenz
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genügen, welche von niederem als -tem Grade ist. Da dies nach Satz 34
nicht statthaben kann, so folgt, daß die Determinante eine rationale Einheitsform ist.
Die Gleichungen (2) ergeben mit Hilfe des Multiplikationssatzes der Determinanten:
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Durch Quadrieren dieser Beziehung folgt oder , wo