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Heinrich Friedrich Ferdinand Schmid: Der Kampf der lutherischen Kirche um Luthers Lehre vom Abendmahl im Reformationszeitalter. Im Zusammenhang mit der gesamten Lehrentwicklung dieser Zeit.

gratiae addita. – Verbum igitur offert remissionem peccatorum, et ceremonia est quasi pictura verbi seu sigillum), ist ja gar keine Vergleichung zwischen Wort (Predigtamt) und Sacrament enthalten, sondern nur im Sacrament selbst wird unterschieden „äusserlich Zeichen und Wort“, und natürlich ist es dem Wort zuzuschreiben, dass das Sacrament eine Wirkung hat, gemäss dem Augustinischen Satz: accedit verbum ad elementum et fit sacramentum. Natürlich wird also vom Wort gesagt: offert promissionem peccatorum und von der ceremonia, womit aber nur das von dem Wort unterschiedene äussere Zeichen gemeint ist, dass sie sei pictura verbi seu sigillum.

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 Wenn dann endlich Heppe der Apologie noch den Satz entnimmt: „Die Heilsverheissung des Sacraments beziehe sich lediglich auf den Gläubigen, der wirklich zur Kirche gehört. Der Ungläubige dagegen nehme nicht an dem inneren Gnadenschatz, sondern nur an dem äusseren Zeichen Theil, das für ihn ganz unnütz und bedeutungslos sei“, und wenn er also damit die reformirte Lehre, dass Sacrament nur den Gläubigen zu Theil werde, auch in der Apologie findet, so geschieht auch das nur auf Grund einer falschen Auslegung der betreffenden Stellen: denn in diesen Stellen ist nur von dem Segen die Rede, welchen die Sacramente bringen, das ist aber eine alte und echt lutherische Lehre, dass der Segen des Sacraments nur dem gläubigen Empfänger zu Theil wird. Dass das besondere Heilsgut, welches dem einzelnen Sacrament inhärirt, auch an den Ungläubigen gelangt, nur aber ihm nicht zum Segen, sondern zum Gericht wird, das hebt Melanchthon allerdings in diesen Stellen nicht hervor, daran hindert ihn seine Definition von Sacrament, von der wir schon zugegeben haben, dass sie mangelhaft ist, weil sie des besonderen Heilsguts, welches mit dem einzelnen Sacrament gesetzt ist, nicht erwähnt, aber schon in dem Art. der Augustana, der von dem einzelnen Sacrament, hier von dem Abendmahl handelt, hätte Heppe finden können, dass Melanchthon den Empfang des besonderen Heilsguts nicht auf die Gläubigen beschränkt, denn dieser Artikel lautet dahin: „quod corpus et sanguis Christi vere adsint et distribuantur vescentibus in coena Domini.“ Das vescentibus ist ganz allgemein gesetzt, ohne dass

Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Friedrich Ferdinand Schmid: Der Kampf der lutherischen Kirche um Luthers Lehre vom Abendmahl im Reformationszeitalter. Im Zusammenhang mit der gesamten Lehrentwicklung dieser Zeit.. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1868, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Kampf_der_lutherischen_Kirche_um_Luthers_Lehre_vom_Abendmahl.pdf/98&oldid=- (Version vom 1.10.2017)