Seite:Der Nachlaß des kursächsischen Premier-Ministers Reichsgrafen Heinrich von Brühl.pdf/18

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von Pöllnitz und Dr. Schumann, ferner wegen der nötigen Kenntnis des Kassenwesens aus dem Steuerrat Rabener und dem Accisrat Köhler, sowie aus dem Oberamtmann Dr. Reinhold, welcher das Directorium Actorum zu führen hatte.

Zur Erledigung dieses Punktes sei sogleich hier bemerkt, daß bei der Untersuchung sich zwar gegen die drei verhafteten Personen erheblicher Verdacht ergeben hat, daß sie ihre Vertrauensstellung zu dem Minister zur Erlangung mancher teils größerer, teils geringerer Vermögensvorteile zum Teile in strafbarer Weise – wie z. B. bei der Erteilung der damals üblichen, von dem Administrator ein- für allemal beseitigten Ämter-Exspektanzen – gemißbraucht haben, daß aber in Bezug auf das Hauptziel der Untersuchung sich etwas Erhebliches gegen sie nicht herausgestellt hat. Es ist deshalb den beiden von Gartenberg und von Heinecken gegen Erlegung nicht ganz unbedeutender Summen Abolition erteilt worden, während gegen Hausius rechtliches Erkenntnis eingeholt worden ist.

In der Hauptsache erstattete die Untersuchungs-Kommission nach eingehender Untersuchung unter dem 26. Februar 1765 an das geheime Konsil einen sehr ausführlichen, auf Akten, Rechnungen und Zeugenaussagen gegründeten Bericht[1], welcher im Wesentlichen, soweit die Kommission sich dem dermaligen allgemeinen Verdammungsurteile über Brühl entziehen konnte, objektiv gehalten, aber allerdings ganz zu Ungunsten des Ministers ausgefallen ist.

Der Bericht beginnt mit einer Darlegung, wie der Minister seit dem Regierungswechsel 1733 und bei dem großen, von dem Kurfürsten Friedrich August II. in ihn gesetzten Vertrauen bedacht gewesen sei, alle seinen willkürlichen Kassendispositionen entgegenstehenden Schranken aus dem Wege zu räumen. Es folgt eine Aufzählung der Reihenfolge der Ämterübertragung auf ihn, mit gleichzeitiger Angabe des schnellen Anwachsens der Landesschulden. Bei zwar großen Landesbedürfnissen in Folge der Zeitumstände habe Graf von Brühl die Schulden durch seine Kassendispositionen vermehrt. Nach einer weitläufigen Darlegung, welche


  1. Bl. 11 fg. Vol. I. B. der Unters.-Akten.