Seite:Der Nachlaß des kursächsischen Premier-Ministers Reichsgrafen Heinrich von Brühl.pdf/9

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sollten unter alle vier Söhne, das – nach Abzug des Majoratsanteils – übrige Silberzeug, die Tapeten, Meubles, das Tafelzeug, die Bettwäsche, die Betten etc., soweit sie nicht zum Inventar eines Hauses oder Guts gehörten, sollten unter die drei jüngeren Söhne verteilt werden. Weiter wurden für den ältesten Sohn 1 Staatswagen, 1 ordinärer Wagen, 1 Reisewagen, 1 Brancard, 2 Züge samt gutem und ordinärem Geschirre jedes auf 6 Pferde, 6 Reitpferde nebst Sattel, Zeug und Handdecken, 4 Klepper nebst Sattel und Zeug, für jeden der übrigen Söhne 4 Reitpferde nebst Sattel und Zeug und 2 Klepper ausgesetzt. Was sonst in Polen und Dresden an Wagen, Pferden und Geschirre vorhanden, sollte unter alle vier Söhne verteilt werden. Das dem Erblasser vom Könige geschenkte Fürstenbergsche Haus (der nach dem Schloßplatze zu gelegene vordere Teil des jetzigen Finanzgebäudes) sollte in Gemeinschaft bleiben, aber, wenn es insbesondere der Hof zu haben wünschte, mit Teilung des Kaufpreises verkauft werden.

Hierüber vermachte der Erblasser ein Legat von 6000 Thlr. zu einem Armenhause in Forsta oder Pförthen. Er schloß eine Einwerfung des von den Kindern bereits Empfangenen aus und verfügte, daß dasjenige Kind, welches sich bei seiner letztwilligen Bestimmung nicht beruhigen wollte, bis auf den Pflichtteil vom Nachlasse ausgeschlossen sei. Die Bedienten bei der Musik sollten 3 Monate, alle übrigen 6 Monate nach seinem Tode ihr Traktament forterhalten. Für die bei seinem Tode etwa noch minderjährigen Kinder ernannte er für Polen seinen Schwiegersohn Graf Mniszech, für Sachsen seinen Vetter, den Konsistorial-Präsidenten von Globig – welcher mit einer Tochter seines Bruders verheiratet war – zu Altersvormündern.

In einem Kodizille von demselben 9. August 1762 trifft er, – außer der erledigten Bestimmung, daß der Majoratsherr bei Erlangung der Güter Sorau und Triebel jedem seiner Brüder auf Lebenszeit jährlich 4000 Thlr. zu zahlen habe – die weitere Verfügung, daß sein zweiter Sohn Karl Adolf, welchem die polnische Starostei Zips zufallen sollte, aus den betreffenden Einkünften jedem der übrigen Brüder jährlich 6000 Thlr. zu geben hätte.