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Art. 15. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll weder in Ansehung der Beförderungsweise noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte sollen in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden Züge.

Art. 16. Transporte von Truppen und Militäreffekten, welche aus dem einen Staate in den andern übergehen, sollen nach denjenigen Normen behandelt werden, welche für die eigenen Truppen gelten.

Art. 17. Ueber den Postverkehr mittelst der beiderseitigen Eisenbahnen werden die beiden contrahirenden Regierungen vor Eröffnung des Betriebes auf der Linie zwischen Augsburg und der badischen Bahn eine besondere Vereinbarung treffen.

Art. 18. Dem eigenen Ermessen einer jeden Regierung bleibt es überlassen, den Bau oder den Betrieb der nach gegenwärtigem Vertrage auszuführenden Eisenbahnen selbst zu übernehmen, oder denselben an Private zu übertragen.

Im letzteren Falle hat jedoch dieselbe die Obliegenheit, bei Festsetzung der Concessions-Bedingungen die nöthige Vorsorge für die Beobachtung der gegenwärtigen Vertragsbestimmungen zu treffen und sich hiernach die geeignete Einwirkung auf die künftigen Betriebsanordnungen zu sichern.

Auch soll in diesem Falle an die andere mitcontrahirende Regierung Mittheilung von der ertheilten Concession und den Bedingungen derselben erfolgen.

Art. 19. Im Falle die königl. bayerische Regierung es in ihrem Interesse angemessen erachten sollte, eine Verbindung der Friedrichshafen-Ulmer-Bahn mit der Stadt Lindau herzustellen, verpflichtet sich die königl. württembergische Regierung, die Anlegung einer solchen Zweigbahn in der Richtung von Meckerbeuren nach Lindau zu gestatten, und der königlich bayerischen Regierung die Anwendung der Expropriations-Gesetze einzuräumen.

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll in dem Falle als ungültig und wirkungslos betrachtet werden, wenn derselbe im Ganzen oder in einzelnen Bestimmungen bei der vorbehaltenen Zustimmung der Kammern eine solche Modification erleiden würde, welche dem einen oder andern contrahirenden Theile nicht genehm sein werden.

Art. 21. Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden zu München spätestens binnen vier Wochen vorgenommen werden.

Der Vollzug desselben soll von dem Zeitpunkte an beginnen, in welchem diejenigen Bestimmungen des Vertrages, welche in dem einen oder

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 603. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1047&oldid=- (Version vom 9.5.2021)