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1857

Staatsv^rtrag zwischen Oesterreich und Bayern vom 2t. .April 1858, wegen Verbutdung der beiderseitigen Eisenbahnen.

Seine Apostolische Majestät der Kaiser von Oesterreich und Seine Majestät der König von Bayern in der Absicht die Schwierigkeiten, welche sich im Vollznge des nnterm 21. Jnni 1851 wegen Verbindung der bei- derseitigen Eisenbahnen abgeschlossenen Staatsvertrages ergeben haben, dnrch Abänderung einiger Vertragsbestimmungen zu beseitigen, haben Zn diesem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich .e. ^e. Allerhöchst Jhren anßerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am königl. bayerischen Hose, Graseu Rudolph Appouyi, k. k. wirklichen geheimen Rath und Kämmerer, Großkreuz des großherzogl. badischeu Hansordens der Trene, Eommandenr erster Elasse des eonstantinischen St. Georgen-Ordens von Parma .e. .e.

und

Seine Majestät der König von Vayern .e. n.. Allerhöchst Jhren Staatsminister des königlichen Hanses und des Aenßern, Freiherrn Lndwig von der Psordten, Großkrenz des Ver- dienstordens der bayer. Krone, des k. k. ösierr. St. Stephans- Ordens und des k. k. österr. Leopold-Ordens .e.^ ..e. von welchen nach gegenseiuger Anerkennung ihrer Vollmachten nachsolgende Artikel vereinbart worden sind:

Art. 1. Nachdem die Resnltate der von der k. k. österreichischen Regierung vorgenommenen Vorarbeiten für die im Art. 2 des Vertrages vom 21. Jnni 1851 festgestellte Vahnlinie von Salzbnrg nach Brnck die Ueberzengung begründet haben, daß die Ansführung der projektirten Bahn- linie mit nnverhältnißmäßigen Kosten, Schwierigkeiten und Gesahren für den künstigen Betrieb verbnnden sein würde, so soll es von der Verpssich- tung der österreichischen Regierung znr Herstellung der Bahn von Salz- bnrg nach Brnck sein Abkommen erhalten.

Die k. k. österreichische Regierung wird jedoch die Stndien über diese Bahn fortsetzen, um wo möglich eine günstigere Linie zu ermitteln und im Falle dies gelingen sollte, zu seiner Zeit weiter die Frage über den Bau der gedachten Strecke in Verhaudlung zu bringen.

Art. 2. Dagegen verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung schon dermalen eine direkte Eisenbahn von der österreichischen Grenze bei Salzbnrg uach Linz und von da nach Wien herstellen zu laffeu.

Art. 3. Die ganze Bahnstrecke von Salzbnrg über Linz nach Wien soll längstens innerhalb eines Zeitranmes von süns Jahren (vom Tage des Answechslung der Ratisieationen dieses Vertrages gerechnet) vollendet und dem Betriebe übergeben werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 635. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1079&oldid=- (Version vom 31.7.2018)