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ebenso wenig als von dem Salz, welches als k. bayerisches Aerarialgut durch vom Hauptsalzamt Reichenhall ausgestellte und vom k. k. Gränzmauthamte contrasignirte Certificate ausgewiesen wird, und von Reichenhall über Deisendorf nach Traunstein ausgeht, indem bei diesem Salzfuhrwesen auch die k. k. Unterthanen dieser Gegend immerhin großen Verdienst gemacht haben.

Die freie Holzpassirung aus den salzburgischen Waldungen hinter Reichenhall.

§. 32. Alles Holz, welches als k. k. Aerarialgut von den hinter Reichenhall liegenden Waldungen nach dem vor Reichenhall liegenden Salzburgischen Landesantheil oder nach Berchtesgaden zu Wasser oder zu Land gebracht werden wird, ist ganz Abgaben-frei passiren, und zu Reichenhall auch durch den Holzrechen ungehindert (jedoch gegen billige Entschädigung der allenfalls verursachten Beschädigungen der Anlagen) gehen zu lassen, doch sollen dergleichen Holztriftungen auf der Sallach jedesmal nur nach gänzlich geendigter Reichenhaller Brennholztrift vor sich gehen.

Die Hammerauer Kohlholztrift.

§. 33. In Rücksicht der ungehinderten Hammerauer Kohlholztrift, hat es bei der bisherigen Uebung und Ordnung sein Verbleiben, es ist sich aber hierbei ebenfalls an die gesetzliche Zeit der Nachtrift, wie bisher, zu halten.

Die freie Passirung der Dörner und des Reisholzes für die Reichenhallischen Gradirwerke aus dem salzburgischen Territorium.

§. 34. Dagegen werden von Seite der k. k. Regierung zu Salzburg die zu den königl. bayerischen Gradiranstalten in Reichenhall erforderlichen Dörner- und Reiserbestellungen aus den salzburgischen benachbarten Auen, wie vorher, ungehindert verabfolgt, und derselben Ausfuhr frei gestattet werden.

Die Legitimation über obige landesherrliche Güter.

§. 35. Die oben nach §. 30 freitransitirenden landesfürstlichen Aerarialgüter und Effecten sind zur Legitimation von der absendenden Behörde mit den gewöhnlichen Vorweisen oder Billeten zu versehen. Die k. k. Transitgüter haben sich auch in gleicher Art, wie dieses hinsichtlich des königl. bayerischen Salzes zu Tittmoning bestimmt ist, bei der königl. Mauthbehörde zu Passau der Visitation zu unterwerfen, welche jedoch die mit solchen Gütern beladenen Schiffe nicht länger als zwei bis drei Stunden aufhalten und solche ganz unentgeldlich vornehmen soll.

Es bleibt durchaus verboten, diesen landesfürstlichen Aerarialgütern Privatgüter beizumischen, indem dadurch nur Veranlassung zu Verzögerungen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/229&oldid=- (Version vom 28.9.2018)