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Stol-Gebühren erwachsenen Verlust auf den Grund der darüber gepflogenen Berechnung und getroffenen Ausgleichung eine Entschädigung von

Zweitausend Vierhundert und sechzig Gulden 40 kr. rhein.

der Krone Bayern zur Verfügung zu stellen.

Ablösung des aus dem Reußischen Frankenwalde jährlich nach Nordhalben zu liefernden Gerecht- und Gnadenholzes.

Art. 18. Mit Einverständniß der Krone Bayern wird von dem fürstlichen Hause Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, das für den königlichen Landrichter, Pfarrer und Schullehrer zu Nordhalben bisher aus dem Reußischen Bezirke des Frankenwaldes jährlich verabfolgte sogenannte Gerechtholz an

Acht und zwanzig Lachtern Buchenholz zu 126 Nürnberger Cubikfuß,

ferner
Zwei dergleichen Lachtern, unter dem Namen von Gnadenholz für den Landgerichtsdiener zu Nordhalben bewilligt gewesenes Deputat durch eine auf den Grund der fürstlich Reuß-Lobenstein- und Ebersdorf’schen Ablösungs-Ordnung nach dem von den Holzpreisen der letztern 14 Jahre, mit Ausscheidung der zwei höchsten und der zwei niedrigsten Jahrgänge genommenen Durchschnitte berechneten Vergütung von

Dreitausend dreihundert fünf und achtzig Gulden 48 kr. rhein.

für immer abgelöst.

Es verzichtet daher die königl. bayerische Regierung gegen Gewährung dieses verglichenen Ablösungsschillings auf jeden weiteren Anspruch hinsichtlich des bezeichneten Holzdeputates.

Dabei verpflichtet sich das nun gedachte königliche Gouvernement, sowohl dem Pfarrer als dem Schullehrer zu Nordhalben künftig den vollen Betrag ihrer bisherigen Holzdeputate aus den königlichen Aerarialforsten in Natur verabreichen zu lassen, oder dieselben auf andere Weise schadlos zu halten.


Aufrechnung der gegenseitigen Entschädigungen und Vergütungen.

Art. 19. In Gemäßheit der Stipulationen unter Artikel 11, 12, 13 und 14 sind von der Krone Bayern zu gewähren:

a) dem fürstlichen Gesammthause Reuß, Jüngerer Linie,
34,000 fl. – kr. rhein. für die Cession des Lehen-Obereigenthums an 30 Ritterlehen, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 4 und 6 beschriebenen Gebietsansprüche;
     438 fl. 9 kr. rhein. für die Cession der im Namen des gedachten

fürstlichen Gesammthauses liquidirten Dominicalrenten;

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/421&oldid=- (Version vom 7.1.2019)