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und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Ausruhr zum Ausbruche gekommen ist, und die Regierung felbft, nach Erschöpsung der versassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Bei- stand des Bnndes anrnft, so liegt der Bnndesversammlung ob, die schleu- nigste Hilse zn^ Wiederherstellung der Ordnung zu veraulassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Ansruhr dnrch eigene Kräste zu nnterdrücken, zngleich aber dnrch die Umstände gehindert werden, die Hilse des Bnndes zu begehren, so ist die Bnndesversammlung nichts destoweniger verpachtet, auch nnansgernsen znr Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einschreiten. Jn jedem Falle aber dürsen die versügten Maßregeln von keiner längern Daner sein, als die Regierung, welcher die bnndesmäßige Hilse geleistet wird, es notwendig erachtet.

Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilse zu Theil ge- worden, ist gehalten, die Bnndesversammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unrnhen in Kenntniß zu setzen, und von den znr Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Orbnung getroffenen Maaßregeln eine bernhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu laffen.

Art. 28. Wenn die öffentliche Rnhe und gesetzliche Ordnung in mehreren Bnndesstaaten dnrch gesährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dagegen nur dnrch Znsammenwirken der Gesammtheit znreichende Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bnndesver- sammlung besngt und bernsen , nach vorgängiger Rücksprache mit der zn- nächst bedrohten Regierung, solche Maaßregeln zu beraten und zu be^ schließen.

Art. 29. Wenn in einem Bnndesstaate der Fall einer Jnstizver- weigerung eintritt, und aus gesetzlichen Wegen ansreichende Hilse nicht erlangt werden kann, so liegt der Bnndesversammlung ob, erwiesene, nach der Versassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu benr- teilenden Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege an^ znnehmen, und darans die gerichtliche Hilse bei der Bnndesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hatd zu bewirken.

Art 30. Wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpsiichtung denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bnndesgliedern zweiselhast oder bestritten ist, so hat die Bnndesversammlung aus Anrnsen der Betheiligten, znvörderst eine Ansgleichung aus gntachtlichem Wege zu versuchend im Falle, daß dieser Versnch ohne Ersatz bleibe^ und die in Ansprnch genommenen Bnn- desglieder steh nicht in einer zu bestimmenden Frist üder ein Eompromiß vereinigen, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage dnrch eine

Aufträgaliustanz zu veranlassen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/488&oldid=- (Version vom 31.7.2018)