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Art. 31. Die Buudesversammlung hat das Recht und die Verbind- lichkeit, für die Vollziehung der Buudesaete und übrigen Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Eompeteuz von ihr gefaßten Beschlüße, der dnrch Ansträge gesällten schiedsrichterlichen Erkenutuiffe, der unter die Gewährleistung des Bnndes gestellten eompromissarischen^ntscheidungen und der am Bnndestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Ansrecht- haltung der von dem Bnnde übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpsung aller andern bnndesver- saffnugsmäßigen Mittel die forderlichen Ereeuuons-Maaßregeln mit genauer Beobachtung der in einer besondern Ereeutious- Ordnung dieser- halb sestgesetzten Bestimmungen und Normeu .e. in Anwendung zu bringen.

Art. 32. Da die Bnndesregierung die Obliegenheit hat, aus Voll- ziehung der Bnndesbeschlüße zu halten, der Bnndesversammlung aber eine nnmittelbare Einwirkung aus die innere Verwaltung der Bnndesstaaten nicht znsteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Ereentionsversahren stau finden. - Ansnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bnndesregierung, in Ermangelung eigener zureichender Miuel selbst die Hilse des Bnndes in Ansprnch nimmt, oder, wenn die Bnndesversammlung unter den im 26. Artikel bezeichneten Umständen znr Wiederherstelle der allgemeinen Ordnung und Sicherheit nnansgernsen einzuschreiten verpachtet ist. Jm ersten Falle mnß jedoch immer in Ueber- einstimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bnndesmäßige Hilfe geleistet wird, versahren, und im zweiten Falle ein gleiches, sobald die Regierung wieder in Tyätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.

Art. 33. Die Exeeutious-Maaßregeln werden.im Nameu der Ge- sammtheit des Buudes beschlossen und ansgesührt. Die Bnndesversamm- lung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung alter Loealnmstände und sonstiger Berhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache nicht beteilig-

ten Regierungen, den Anstrag zur Vollziehe der beschlossenen Maaß^ regeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschast, als die nach dem jedesmaligen Zwecke des Ereentionsver- fahrens zu bemesseude Dauer desselbeu.

Art. 34. Die Regierung, an welche der Anstrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bnndespsiicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behnse einen Eivilkommissär, der in Gemäßheit einer, nach den Bestimm mungen der Bnndesversammlung von der beantragten Regierung zu

erteilenden besondern Jnstrnetion das Ereeutiousversahreu uumittelbar

leitet. Wenn der Anstrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so be- summt die Bnndesversammlung , welche derselben den Eivileommissär zu ernennen hat. Die beaustragte Regierung wird während der Dauer des Ereeutionsverfahrens die Buudesversammlung von dem Ersolge desselben

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/489&oldid=- (Version vom 31.7.2018)