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mit den ältereu Krrchenstistungen sein, welche so wenig als die künstig zu errichtenden ohne Zustimmung des apostolischen Stuhles jemals eiuge- zogen .oder vereinigt werden können, jedoch mit Vorbehalt der Rechte,. welche den Bischösen nach dem heiligen Eoneilinm von Trient zusteheu.

Art. IX. Seiue Heiligkeit werden.in Erwägung der aus gegeu- wärtiger Uebereiukuust für die Angelegenheiten der Kirche und der Reli- gion hervorgehenden Vortheile Seiner Majestät dem Könige Maximilian Joseph und Seinen katholischen Nachsolgern dnrch apostolische Briese, welche sogleich nach der Ratisieation dieser Uebereinknnst ansgesertigt wer- den sollen, aus ewige Zeiten das Jndnlt verleihen, zu den erledigten erzbischöstichen und bischöslichen Stühlen im Königreich Bayern würdige und tungliche Geistliche zu ernennen, welche die nach den eanonischen Satzungen dazn erforderlichen Eigenschasten besitzen. Denselben wird Seine Heiligkeit nach den gewöhnlichen Formen die canonische Einsetzung ertheilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie sich aus keine Weise ln die Leitung oder Verwaltung der Kirchen, zu welchen sie ernannt ssnd, einmischen können. Die Annaten und Eanzlei- Taxen werden nach dem Maaßstabe der jährlichen Einkünste eines jeden Bischoss von Nenem sestgesetzt werden-

Art. X. Die Probsteien,^ sowohl bei den Metropolitan- als den bischöstichen Kirchen wird Seine Heiligkeit verleihen. Die Ernennung der Dechanten steht Seiner königlichen Majestät zu, Allerhöchstwelche auch zu den Eanonikaten in den sechs apostolischen oder päpstlichen Mona- ten ernennen werden. Von den übrigen sechs Monaten werden in drei die Erzbischöse und Bischöse, in den andern drei aber die Eapitel zu den- selben ernennen.

Jn die Eapitel der erzbischösiichen und bischöflichen Kirchen können nur Landeseingeborne angenommen werden. Diese sollen neben den vom heiligen Eoneilinm zu Trient geforderten Eigenschaften in der Seelsorge und andern Kirchendiensten rühmlich gearbeitet, oder den Erzbischöfen oder Bischösen in der Verwaltung der Diözese Beihilfe geleistet, oder sich sonst durch Tagend und Wissenschasteu Verdienste und Auszeichnung erworben haben. Die Stellen der Vieare in den Metropolitan^ und Eathedral^ Kirchen werden von den Erzbischöfen und den Bischöfen frei desetzt.

Jedoch wird für den gegenwärtigen Fall, wo die Eapitel noch nieht bestellt sind, folglich die Bestimmungen dieses Artikels noch nicht sämmtlich beobachtet werden können, der apostolische Nnntins im Einverständnisse mit Seiner Majestät und mit Rücksicht aus die einschlägigen Jnteressen die nenen Eapitel einsetzen. Das nämliche gilt auch von den Viearen.

Sowie den Dignitarien^ Eanonikern und allen znr Residenz verpflich^

teten Benesieiaten der Besitz mehrerer Benefizen für eine Person nnch

den eanonischen Satzungen unterfaßt ist, so^ find sie nnch nach de^r strenge

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/532&oldid=- (Version vom 31.7.2018)