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^a^. ^. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die gegenwärtige Uebereinknnft nmfaßt alle in Friedens- zeiten dnrch das bayerische Gebiet stattsindenden Märsche und Traus- porte kaiserlich österreichischer Truppen, in welcher Richtung und nach welchem Bestimmungsorte dieselben auch ziehen mögen so namentlich die Märsche nach den Bnndessesiungen Mainz, Rastatt und Ulm, dann nach der freien Stadt Franksnrt alM. und von da znrück.

Die zwischen der königl. bayerischen und der kaiserlich österreichischen Regierung abgeschlossene Etappen -Eonvention vom 24. Jnni 1818 mit den Anhangspnnkten vom 7. Mai 1822 ist hierdurch ansgehoben.

Art. 2. Die Festsetzung der einzelnen Etappen-Ronten und Etappen^ stationen für die dnrch Bayern ziehenden kaiserl. königl. österreichischen Truppen, insbesondere nach den im vorangehenden Artikel angesührten Bestimmungsorten bleiben jeweiligen besondern Vereinbarungen vor- behalten.

Die gegenwärtig bereits vereinbarten Etappen-Ronten enthält der Anhang dieser 11ebereinkuust.

.^a^. 2. Marsch der kaiserl. Truppen dnrch das bayerische Gebiet.

Art. 3. Von jedem Einmarsche einer Trnppenabtheilung in das König- reich wird das treffende kaiserl. Militär-Eommando dem Staatsministerinm des königlichen Hanses und des Aenßeren rechtzeitig, bei größeren Abtyei- langen spätestens 14 Tage, bei kleineren 8 Tage vor deren Ankunst an der bayerischen Greuze durch die kaiserliche Gesandtschast in München Nachricht geben.

Art. 4. Diese Mittheilungen haben die Stärke der Abtheilungen an Mannschaft und Pferden, den Bedarf an Vorfpannpferden und Wagen mit dem Gewichte des Gepäcks, den Namen und Rang des eommandiren- den Offiziers, den Tag des Eintreffens auf der erften bayerischen Etap- pensiation, dann das Datnm aller Marsch- und Rafttage in Bayeru mit Angabe der Etappenronte, fowie den Tag des Anstritts aus dem bayeru scheu Gebiete zu enthalten.

Art. 5. Jede dnrch Bayern marschirende kaiserliche Truppeuab- theilung soll mit eiuenr förmlichen die einznhaltende Ronte und den Ort, wohin die Trnppe zu ziehen hat, bezeichnenden Marschvorweife verfehen sein. Die diesen Vorweis ansftellende kaiferliche Militär-Behörde hat in demfelben auch anzngeben auf wie viele Verpstegs- und Fonrage-Portionen, dann Vorfpannpferde und Wagen die Trnppe Anfprnch habe.

Art. 6. Jede Trnppen -Abtheilung wird von Etappe zu Etappe Onartiermacher voransfenden. Diese müssen am Abende vor dem Tage des Eintreffens der Trnppen in der Etappe ankommen nnb über den Stand

und den Bedarf derfelben genane Ansknnft geben können.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/578&oldid=- (Version vom 31.7.2018)