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in ein anderes Schiff verladene nnbeschadet der besondern Verfügungen fremder Eommittenten, welche nicht zu der Vereinigung gehören.

Ebenso hat auch jeder Schiffspatron oder Führer, so lange er zu der Vereinigung gehört, die Rangordnung zu beobachten.

Wenn jedoch die Handels -Jnteressen zweier eontrahirenden Städte eine Aenderung der vorstehenden Bestimmungen erfordern sollten, so kann solche zwar stattfinden, die Verträge aber müssen in diesem Falle einer besonderen Genehmigung der respeetiven Regierungen nnterworsen werden.

Art. 51. Da Verträge über die Errichtung einer Rangsahrt, gleich jedem nnter .^Privatpersonen abgeschlossenen Besrachtungs- Vertrage, nur diejenigen verbinden, welche darin gewilligt haben, und wenn sie Be- dingungen enthalten sollten, welche mit einem gebietenden oder verbieten- den Gesetze im Widersprnche stehen oder die Rechte anderer Personen verletzen^ ohnehin ungültig sein würden, so bedürfen sie keiner andern Form und Fassung als der, welche überhanpt bei Verträgen dieser Art, nach den gemeinen Rechten des Ortes, wo sie geschlossen sind, dazn erfor- derlich ist. Die Eentral - Eommission so wenig, als der Oberanffeher der Rheinschifffahrt, sind berechtigt zu fordern, daß folche Verträge dnrch sie vermittelt oder die Frachtpreise mit ihrer Bewilligung bestimmt werden.

Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen Ver- trägen Kenntniß und lassen dieselben der Eentral -Eommission oder in deren Abwesenheit dem Oberansseher der Rheinschiffsahrt mittheilen.

Art. 52.^) Einigen sich zwei^Regierungen darüber, daß an besumm- ten Tagen und Stnnden ein Schiff von einem Orte absahren soll, nrn Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren an einen andern Ort zu sühren, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die ^ den Strom besahren.

Die Eentral -Eommission und der Oberanffeher der Rheinschifffahrt haben gleichfalls über solche keine besondere Anssicht e am wenigsten haben sie etwas ^darüber zu bestimmen, ob und wo solche Anstalten errichtet, wie sie besördert und welche besondere Vorschristen deshalb erlaffen wer^ den sollten.

Sechster Titel.

Von den polizeilichen Vorschristen znr Sicherheit der Rheinschiffsahrt

und des Handels. ^ Art. 53. Meldet sich ein Schiffspatron oder Führer mit einem Fahrzenge, das zum erstenmal znr Rheinschiffsahrt zngelassen oder bela- den werden soll, so mnß er solches znvörderst von hieranf eidlich

^ ^nr. Snd^kenlentar Artikel .^vnL toodnrlh der Artikel 52 in Rüa^t der ^anl.ofsc.hifse nwdif.eirt ist. ^ ^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 214. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/658&oldid=- (Version vom 31.7.2018)