Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/105

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Gräfl. Lehen diese Praerogativ obwaltet, daß selbe nicht, wie die Adeliche, in Consilio und in der Rathstuben, sondern bey Hof in dem Fürstl. Zimmer von Sr. Hochfürstl. Gn. in Beyseyn der Domb Capitl. Deputirten, sodann dero Cantzlars, Lehen Probstens und Lehen Secretarii pflegen geliehen zu werden, so würd, umb in solch Fürstl. Lehen keinen Absaz zu machen, sondern in der Conformität derselben zu bleiben, etwa adaequater seyn, wann sothane Contestation ante Actum investiturae gegen Dero Abgeordneten in praesentia ged. Cantzlars und Lehen Secretarii geschehe, alles in ein protocoll verfaßt, und pro futura et perpetua norma ein Copia davon zugestelt werde; Nachdeme auch solchem allem nach von denen Herren verlangt wird, des eigentlichen Tage, wann mehr bemelte Investitur würcklich ihren Fortgang haben könne, nachrichtlich zu vernehmen; Als würd hierzu der 19te nechstfolgenden Monats Julij pro Termino hiermit angesetzt; So wir denen Herren in freundlicher Wieder Antwortt ohnverhalten wollen, und verbleiben denenselben zu Bezeugung freundlicher Dienste geneigt. Dat. Würtzburg den 28. Junij 1707.

Hochfürstl. Würtzb. verordnete Cantzlar, Geh. Hof- und Regierungs-Räthe.
Denen Edlen Vesten und Hochgelehrten Fürstl. Sächßl. verordneten Directorn und Räthen zu Meiningen, Unsern besonders lieben Herren und Freunden.
Meiningen.