Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/16

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Mannsstammes hätte erwarten sollen. Allein, bey den unfruchtbaren Ehen, in welchen die beyden Brüder Georg Ernst und Poppo XII. (XVIII.) lebten, verschwand nach einem Zeitraum von 30 Jahren hiezu alle Hoffnung, und das Geschlecht der Grafen von Henneberg näherte sich allmählig seinem Ausgange. Mittlerweile hatten dieselben im Jahr 1554 mit dem Ernestinischen Hause Sachsen den bekannten Erbfolgevertrag geschlossen, nach welchem den damahls lebenden Herzogen, Johann Friedrich dem Mittlern, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem jüngern, gegen Übernehmung einer auf den Hennebergischen Landen haftenden Schuldenlast von 130470 fl. 6 gr. die Succession in diese Grafschaft zugesichert wurde[1], woran in der Folge (1573.) auch das Kurhaus Sachsen vom kaiserlichen Hof die Anwartschaft auf 5/12 Theile derselben auszubringen gewußt hatte.[2] Bey dem bevorstehenden Aussterben des Hennebergischen Mannsstammes zeigte sich nun zwar auf der einen Seite dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen


  1. s. die Urkunde in Lünigs R. Arch. Cont. II. von Sachsen S. 296. und in Arnds Sächs. Arch. Th. II. S. 452.
  2. Lünig am a. O. S. 370.