Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/62

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sein würden, nachfolgender maßen gehalten werden, vnd Nemlich sollen er vnd sein erbin vns mit einem erbern mit sechs reisigen Pferden, vir reisigen Knechten vnd einen Knaben, die sie in iren eigen Kost haben vnd halten, vnd für sich selbst also verlegen vnd versolden, zu allen vnd iglichen vnsern vnd vnsers Stifftes notdorfften vnd Sachen getreuwlich gewartten, vnd wo sich auch vnser vnd vnnsers Stiffts Sachen dermaßen begeben, odir sich solliche Kriege erheben, daß Wir Reüter in vnser Stadt Meyningen schicken, vnd in vnser Kost halten vnd verlegen würden, so sollen als dann Graue Wilhelm vnd sein erbin die gemeltin erbar Knecht, Knaben vnd Pferdte abirmals in irer eigen Kost habin vnd haltin, vnd mit vnserm oder der Unsern Kosten gantz nicht verwandt sein oder damit zu thun han, So auch der gedacht von Henneberg oder sein erbin also vmb solchen erbern vnd gereysige gar odir eins teyls auf vnser oder vnnsern nachkomen beschriben oder erfordern, in vnnserm odir vnnsers Stiffts Dinst außerhalb gemelts Ampts worden sein, sollen wir in Futter vnd Male, Nagel vnd eysin gebin, vnd dieweile sie also in vnsern odir vnser nachkommen vnd Stiffts dinst sein werden, für redlichen vnd vngeuerlichen Reysigen felt-schaden stehen, so lange biß die widir in ir eygen futter vnd Kost komen sein an Geuerde. So in auch ichts im Ampt vnd von Amptswegen in vnserm vnd vnsers Stiffts sachen außzurichten vnd zu handeln gebüren, vnd der einer oder mere darüber reyten oder geschickt würden, in demselbigen falle, vnd sunst in