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Seite:Dresdner Geschichtsblätter Dritter Band.pdf/285

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von 1707 vorgenommen wurde, ergaben sich zum großen Befremden der Kommissare erhebliche Abweichungen nach oben hin. Der zur Aussprache veranlaßte Brückenamtsverwalter Stadtrichter Dr. Tittmann erklärte diese Abweichungen in der Hauptsache damit, daß der Geld: werth seit jener Zeit bedeutend gefallen, der Aufwand für die Unterhaltung der Brücke höher geworden sei, und die Kommissare haben sich hiermit anscheinend zufrieden gegeben[1].

Im übrigen gereichte schon die 1707 durchgeführte Erhöhung der Zölle von 2 und 4 Pfennig Manchen zur Beschwerde. Jm Jahre 1717 wandte sich der Landschöppe und Richter Lorenz Würthgen in Übigau nebst einigen anderen an die Landesregierung mit dem entschiedenen Verlangen, die beschlossene Erhöhung wieder rückgängig zu machen, indem namentlich auch geltend gemacht wurde, daß die Erhöhung der Seitenlehnen nun stattgefunden und einen verhältnißmäßig nur geringen Aufwand verursacht habe, so daß ein Grund, die Erhöhung weiter bestehen zu lassen, nicht vorliege. Da aber der Rath in der glücklichen Lage war, darauf hinweisen zu können, daß durch das Resfript von 1705 die Zollerhöhung ohne jeden Vorbehalt bewilligt worden sei, so wurde die Beschwerde abgewiesen[2].

Bemerkenswerth ist, daß der Brückenzoll nicht den Charakter einer Gebühr für die Benutzung der Brücke besaß, sondern als eine Gerechtigkeit der Brücke galt. folge davon war, daß vom rechten Elbufer kommende Wagen mit zollpflichtigen Waaren, um nach Altstadt zu gelangen, die Fähren zu Loschwitz und Laubegast nicht benutzen durften. Die Fährleute waren angewiesen, solche Wagen nicht zu befördern, und geschah es gleich wohl, so wurden die Wagenführer bestraft. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts mochte wohl gegen. über dem zunehmenden Verkehr dieses Verhältniß als unhaltbar sich herausstellen und es durften die Fähren von den Wagen benutzt werden, aber nur gegen Entrichtung des Brückenzolls, der von den Fährleuten erhoben und an das Brückenamt abgeliefert wurde. Diese Einrichtung hat erst im 19. Jahrhundert aufgehört.

Vom Brückenzoll befreit waren, wie bereits erwähnt, die Dresdner Bürger und Einwohner dann, wenn die über die Brücke geführten Waaren für ihre persönlichen Bedürfnisse bestimmt waren; außerdem gab es besondere Vergünstigungen für Dresdner Fuhrleute. Abgesehen von den letzteren waren die Waaren brückenzollpflichtig, sobald sie zum Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung verwendet werden sollten. Allerdings scheint es mit dieser Bestimmung nicht immer genau genommen worden zu sein. Befreit war ferner der Hof, und zwar auch für solche Waaren, die von Kammergütern hereingebracht wurden, wofern sie nicht gewerbsmäßig durch Fuhrleute befördert wurden, ferner die Geistlichen und die Rittergutsbesitzer, letztere in Gemäßheit eines landesherrlichen Reffripts vom 10. Dezember 1715, nach welchem Rittergutsbesitzer für Wagen, die Waaren zum eigenen Gebrauch fuhren oder Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft zu Markte brachten, gegen auszustellende Pässe zoll und geleitfrei sein sollten. 3ollfrei waren weiter Militär- und Magazinfuhren, außerdem, und zwar als Entgelt für die von ihnen für die Brücke zu leistenden Spannfuhren und andere Frohndienste, die fuhren der Brückenamtsunterthanen in den Brückenamtsdörfern Blasewitz, Seidnik, Prohlis, Bannewitz, Gittersee, Possendorf und Obergohlis. Das im Jahre 1710 vom Rathe zu Freiberg gestellte Verlangen, daß das Freiberger Fuhrwerk vom Brückenzoll befreit werde, weil nach einem Privilegium des Markgrafen Friedrich von 1295 die Freiberger Fuhrleute von altersher in allen kurfürstlichen Landen und Gebieten aller Zölle und Geleite frei und ledig seien[3], hat seitens des Rathes anscheinend keine Beachtung gefunden und ist wohl auch nicht weiter verfolgt worden. Dagegen erhoben die Bewohner des Dorfes Räcknitz im Jahre 1764 unmittelbar bei der Landesregierung Anspruch auf Brückenzollfreiheit für ihre Geschirre mit dem Anführen, daß diese Freiheit in ihren vom Amte bestätigten Dorfrügen festgesetzt sei und ihre Begründung darin finde, daß Räcknitz früher ein Rittergut gewesen sei und daß sie ein jährliches Heidegeld bezahlten[4]. Der Rath machte dagegen geltend, daß das Heidegeld keiner städtischen Kasse zu gute komme und daß durch die Dorfrügen doch nicht Gerechtigkeiten gegenüber fremdem Eigenthum, im vorliegenden Falle der Brücke, festgesetzt werden könnten; es sind aber die Räcknitzer anscheinend mit ihrem Widerspruch durchgedrungen, denn in der Folge werden sie für ihr Wirthschaftsfuhrwerk vom Brückenzoll freigelassen, und zwar weil, wie es in der dem Brückenzolleinnehmer Günther im Jahre 1787 ertheilten Instruktion[5] heißt, sie dafür ein Aversional-Quantum entrichtet haben“.

Das zur Schlachtung bestimmte Dieh der Dresdner Fleischer wurde in den ältesten Zeiten frei über die Brücke gelassen, wie uns aus dem Jahre 1619 ausdrücklich bezeugt wird[6]. Im 18. Jahrhundert änderten sich jedoch die Verhältnisse insofern, als es üblich wurde, daß die Fleischer ihr Schlachtvieh, das früher in der Regel durch Händler eingeführt worden war und demgemäß verzollt werden mußte, selbst auf dem Lande einkauften und mit

dem Anspruch auf Zollfreiheit über die Brücke trieben.


  1. A. XVIII. 37.
  2. A. XVIII. 16.
  3. A. VI. 84b, Bl. 129 flg.
  4. A. XVIII. 28; J. II. 14.
  5. J. II. 19, Bl. 9.
  6. A. VI. 84b, 231. 58.
Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 3 (1901 bis 1904). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1901 bis 1904, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Dritter_Band.pdf/285&oldid=- (Version vom 18.10.2024)